Revision aufgehoben: Widerspruch bei Wahrunterstellung und Beweiswürdigung führt zur Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 191/86
- Datum
- 06.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Lehnt ein Gericht einen Beweisantrag damit ab, dass die darin enthaltenen Tatsachen als wahr unterstellt werden, darf es im Urteil diese Tatsachen nicht zugleich als bewiesen behandeln oder die Verurteilung darauf stützen.
Ein Widerspruch zwischen der im Verfahren getroffenen Begründung für den Ausschluss von Beweismitteln und der späteren Beweiswürdigung im Urteil macht das Urteil aufhebungsbedürftig, weil die Entscheidungsgrundlage fehlt.
Die Gerichtswürdigung muss in sich schlüssig sein; aus widersprüchlichen Darlegungen über die Beweis- und Tatsachenlage kann die Richtigkeit der Strafzumessung und der Schuldzuweisung nicht festgestellt werden.
Liegt ein derartiger Verfahrensfehler vor, ist eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer anzuberaumen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 4. November 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 191/86 in der Strafsache gegen Werner ██████ aus ███, geboren am ██ 1960 in ███, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. November 1985, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Der Angeklagte hatte den Beweisantrag gestellt, „zum Beweis der Tatsache, dass die Mitangeklagten ███ und ██ sich im Juni 1985 im Lokal ‚O&’ ████ in der Wahrheit zuwider den Angeklagten ██ absprachen, dass dies Rache für den angeblichen Verrat des ████ sein sollte, ████ als Zeugen und ██ als Anstifter zu belasten“, den angeblichen Verrat des ████ als Zeugen zu vernehmen. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, „weil die in ihm enthaltenen Tatsachenbehauptungen als wahr unterstellt werden“.
Im Urteil hat sich das Landgericht an diese Wahrunterstellung nicht gehalten. Es ist in den Urteilsgründen vielmehr davon ausgegangen, dass die Angaben der Mitangeklagten ███ und ██ der Wahrheit entsprachen. Die Feststellungen des Urteils beruhen unter anderem „auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten Kq—> und ███“ (UA 18).
Das Landgericht hat ausgeführt, dass der Angeklagte ██, der die Anstiftung von ███ und ██ zur Tat bestritten hatte, „durch die glaubhaften Aussagen der Angeklagten K@D und ████ widerlegt werde“ (UA 19) und dass „jedenfalls der Angeklagte ███ dem Angeklagten ██ als geeignetes Opfer den Zeugen █████ benannte“ (UA 13).
Da das Urteil in seinen Feststellungen und in der Beweiswürdigung somit der Wahrunterstellung widerspricht, kann es keinen Bestand haben (vgl. BGHSt 28, 310, BGH, Beschluss vom 27. November 1984 – 4 StR 662/84).
Eines Eingehens auf die weitere Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde bedarf es nicht.
Hurxthal für den in Urlaub befindlichen und an der Unterschriftsleistung verhinderten RiBGH Dr.
| Knoblich | Meyer-Goßner | ||
| Hurxthal | Goydke |