Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Strafzumessungsgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 662/82
Datum
09.12.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Strafzumessung, weil das Landgericht sein Leugnen als Ausdruck von Uneinsichtigkeit herangezogen hatte. Der BGH führt aus, dass das bloße Leugnen ohne konkrete Tatsachen keine Strafschärfung rechtfertigt und das Urteil keine ausreichende Würdigung enthält. Daher wurde der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das bloße Leugnen des Angeklagten darf im Strafzumessungsverfahren nicht isoliert als strafschärfender Umstand gewertet werden.

2

Hartnäckiges Leugnen kann nur dann die Strafe erschweren, wenn das Urteil konkrete und nachvollziehbare Feststellungen enthält, die das Leugnen als Ausdruck fehlender Einsicht belegen.

3

Die richterliche Überzeugung, dass Leugnen Uneinsichtigkeit zeigt, muss sich deutlich aus dem Urteil ergeben; formelhafte Bemerkungen genügen nicht.

4

Ergibt die Beweiswürdigung, dass für bestimmte Tatvorwürfe Freispruch erging, muss die Kammer prüfen und darlegen, ob der Angeklagte mit einer Verurteilung rechnen konnte; fehlende Prüfung schließt eine Strafschärfung wegen Leugnen aus.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 22. Juli 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 662/82 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Heinrich █████████, geboren am ███ 1925 in ███ (ks. RO) █████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. Juli 1982 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Zu Recht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vom Landgericht zu seinem Nachteil angestellte Erwägung bei der Strafbemessung, er habe sich „bis zuletzt nicht geständig und einsichtig“ gezeigt (UA 10). Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, darf das Leugnen eines Angeklagten für sich allein nicht strafschärfend gewertet werden (BGHSt 1, 103; 1, 105; BGH NJW 1955, 1158; MDR 1980, 240), weil das Strafverfahren weder einen Geständniszwang noch eine Pflicht des Angeklagten kennt, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BGHSt 5, 238, 239; BGH NJW 1966, 894, 895; Bruns, Strafzumessungsrecht, 2. Aufl., S. 601 ff).

Leugnet ein Angeklagter hartnäckig, so ist dies nur dann ein Strafschärfungsgrund, wenn es zur Überzeugung des Tatrichters ein Zeichen für Uneinsichtigkeit ist, so dass der Sühne- und Abschreckungszweck der Strafe auch nicht teilweise schon als erfüllt angesehen werden kann. Ob die richterliche Überzeugung dahin geht, muss das Urteil deutlich erkennen lassen (BGHSt 1, 103, 105; 1, 105, 107; BGH NJW 1961, 85).

Dem genügt das angefochtene Urteil nicht. Zwar bemerkt die Strafkammer auch, der Angeklagte habe sich „nicht einsichtig“ gezeigt. Hierbei handelt es sich jedoch um eine formelhafte Wendung, die nicht mit Tatsachen belegt ist. Das Landgericht sieht den die Tat leugnenden Angeklagten allein aufgrund der Aussage der kindlichen Zeugin Nathalie RO) ██ für überführt an. Es erörtert hierbei jedoch nicht die Frage, ob der Angeklagte selbst davon ausgegangen sein könnte, die Aussage des Kindes würde zu seiner Überführung nicht ausreichen. Wäre dem so, könnte sein Leugnen schwerlich auf Uneinsichtigkeit zurückgeführt werden. Mit Recht weist der Generalbundesanwalt, auf dessen Antragsschreiben vom 25. November 1982 der Senat im Übrigen Bezug nimmt, in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Strafkammer den Angeklagten vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs des Kindes Yvonne K(~__) freigesprochen hat, weil es die Aussage dieses Kindes als zur Überführung des Angeklagten nicht ausreichend angesehen hat.

Das Urteil ist daher im Strafausspruch aufzuheben.

SalgerRußJahnke
HürxthalGoydke

Zitiert von (1)