BGH: Zurückverweisung bei unzureichenden Feststellungen zur Geschwindigkeit und Sicht in einem Verkehrstötungsfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 657/57
- Datum
- 06.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung des Verschuldens bei fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr ist die Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten von wesentlicher Bedeutung; eine für den Wartepflichtigen nicht vorhersehbare überhöhte Geschwindigkeit kann den Schuldvorwurf entfallen lassen.
Wer aus einer Ausfahrt in eine vorfahrtberechtigte Straße einbiegt, muss spätestens beim Erreichen der Fluchtlinie nochmals die Vorfahrtssituation ausreichend überblicken; dies gehört zur gebotenen Sorgfalt.
Erfordern für die abschließende Beurteilung des Verschuldens tatsächliche Feststellungen zu Sichtverhältnissen, Fahrzeugbewegungen oder Gefälle, sind ergänzende Ermittlungen und gegebenenfalls ein sachverständiges Gutachten anzuordnen.
Fehlen im Urteil entscheidungserhebliche Feststellungen (z. B. Sichtweite von der Fluchtlinie, Anfahrdauer des Lastzugs, tatsächliche Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten), ist Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz geboten.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 10. August 1957
Rubrum
4 StR 657/57
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. ██ ███ ██ >- ███ ███████████ Johannes █, geboren am █████,
2. den Kraftfahrer Hermann ██, geboren am █████,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rother als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Professor Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████████████
Tenor
Auf die Revision der Nebenklägerin, Frau Marie ███████████████ in B[ochum], wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 10. August 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten fuhren am 11. Februar 1957 gegen 23.30 Uhr mit einem schweren, mit Eisenträgern beladenen Lastzug, der aus einem 8 1/2 t-Krupp-Triebwagen und Anhänger mit Ladebrücke bestand, von der Autobahnausfahrt Recklinghausen-Süd in die Herner Straße nach links in Richtung Herne. ███ lenkte den Lastzug, ██ saß als Beifahrer rechts neben ihm. An der gut beleuchteten Einmündung der Autobahnausfahrt in die vorfahrtberechtigte Herner Straße hielt ███ vor dem Halt-Schild in der Abbiegespur nach links in Richtung Herne, um alsdann nach links einzubiegen. Nachdem zu gleicher Zeit ein Lastzug von der Autobahnausfahrt in die Herner Straße nach rechts in Richtung Herne abgebogen war und sich weit genug entfernt hatte, stellte ███ fest, daß die nach rechts völlig gerade verlaufende und auf mehr als 50 m gut übersehbare Herner Straße rechts frei war. Derhin fuhr ███ an, weil die Straße nach links frei war. Er bog nach links ab und hatte die Linkskurve in 13 Sekunden nach etwa 20 m im ersten Gang fast ganz durchfahren, so daß die Triebwagenspitze auf der etwa 8,56 m breiten Herner Straße nur noch einen Abstand von 4,55 m vom rechten Fahrbahnrand hatte, während der Anhänger schräg nach links auf der Fahrbahnmitte fuhr und mit seiner Spitze 1,80 m, mit seinem Ende 2,50 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt war. In diesem Augenblick fuhr der Kaufmann ████████████████ mit seinem Opel-Rekord-Personenwagen, aus der Herner Straße herankommend, in Höhe der Einmündung der Autobahnausfahrt von hinten gegen den rechten Kotflügel des Triebwagens des Lastzugs. Sein Wagen wurde schwer beschädigt. Er selbst starb infolge der bei dem Zusammenstoß erlittenen Verletzungen an einer Embolie.
Das Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen.
Die Revision der Ehefrau des Getöteten als Nebenklägerin muß Erfolg haben.
Ihre Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden, weil die Sachbeschwerde durchgreift.
Nach den Urteilsfeststellungen war die Herner Straße allerdings nach beiden Richtungen frei, als der Lastzug an dem Halt-Schild der Autobahnausfahrt anzufahren begann. Nach rechts war die völlig gerade Straße von diesem Standpunkt aus auf mehr als 150 m zu übersehen. Der Opel-Rekord-Wagen des später verunglückten Kaufmanns ████████████████ war noch nicht in Sicht. Sein Abstand betrug nach der Überzeugung des Landgerichts in diesem Augenblick weit über 150 m. Wäre er mit der nach den Feststellungen auf der Herner Straße erfahrungsgemäß üblichen Geschwindigkeit von etwa 80 km/h herangekommen, so würde seine Entfernung noch 288,88 m betragen haben, weil er erst 73 Sekunden später auf den Triebwagen des Lastzugs auffuhr. Selbst wenn der Beifahrer ███, wie die Beschwerdeführerin es für erforderlich hält, während des Anhaltens an dem Verkehrszeichen ausgestiegen wäre, um zu prüfen, ob die Straße auf 200 m frei war, und den Lastwagenführer dann einzuwinken, hätte er den Personenwagen ebenfalls nicht gesehen; auf dem erhöhten Sitz im Führerhaus hätte er vielleicht sogar eine weitere Sicht gehabt.
Die beiden Angeklagten waren auch nicht verpflichtet, während des Einbiegens in die Herner Straße herankommende Fahrzeuge durch einen Warnposten mit Lampe auf das Verkehrshindernis besonders hinzuweisen. Die Einmündung der Autobahnausfahrt in die Herner Straße war durch eine Bogenlampe erleuchtet, und der auffallend große Lastzug an der gut beleuchteten Unfallstelle weithin zu sehen, also auch für ██ ███ sichtbar, wie das Landgericht auf Grund einer Ortsbesichtigung durch Fahrproben festgestellt hat.
Das Landgericht hat aber nicht erörtert, ob die Angeklagten sich beim Erreichen der Fluchtlinie der Herner Straße, etwa 8 m hinter dem Halt-Schild, nochmals vergewissert haben, daß kein Vorfahrtberechtigter nahte. Dazu waren sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt verpflichtet, bevor sie in die Vorfahrtsstraße einbogen, zumal sie vor der Mittellinie der Herner Straße nicht mehr anhalten konnten, um von rechts kommende Vorfahrtberechtigte vorbeifahren zu lassen, weil der Lastzug sonst den übrigen Teil der Straße für den von links herannahenden, ebenfalls bevorrechtigten Verkehr gesperrt hätte. Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, wie weit die Angeklagten von dem Beginn der Fluchtlinie aus die Herner Straße nach rechts überblicken und ob sie den Personenwagen des Kaufmanns ████████████████ von dieser Linie aus schon sehen konnten. Das hängt sowohl von der Geschwindigkeit des Wagens als auch von der Zeit ab, die der schwere und deshalb sehr langsam anfahrende Lastzug bis zur Fluchtlinie brauchte. Wenn er für diese Strecke etwa 6 Sekunden benötigte, wäre der Personenwagen in dieser Zeit bei Einhaltung der auf der Herner Straße im allgemeinen üblichen Geschwindigkeit von 80 km/h bis auf etwa 155 m herangekommen und hätte von den Angeklagten auf diese Entfernung wahrscheinlich bemerkt werden müssen. In dieser Richtung bedarf es indes noch weiterer Ermittlungen, zweckmäßigerweise unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, weil in diesem Zusammenhang die Gestaltung der Autobahnausfahrt, besonders die Frage, ob sie zur Herner Straße hin Gefälle hatte und wieviel dieses betrug, von Bedeutung ist. Nach Möglichkeit wird auch die Geschwindigkeit des Personenwagens des Verunglückten auf Grund der an ihm festgestellten Beschädigungen, die zum Teil schon aus den bei den Akten befindlichen Lichtbildern ersichtlich sind, genau zu ermitteln sein.
Für die abschließende Beurteilung des Verschuldens der Angeklagten ist die Geschwindigkeit des Personenwagens von entscheidender Bedeutung. Wenn der Vorfahrtberechtigte nämlich erkennt, daß ihm die Vorfahrt nicht eingeräumt wird, darf er nicht auf sein Vorfahrtrecht pochen, sondern muß das zur Abwendung eines Zusammenstoßes Erforderliche tun (RG VAB 1941, 2252; BGH VRS 4, 323; DAR 1952, 89). An gefährlichen Kreuzungen muß er rechtzeitig nach links beobachten (RG VAE 1940, 92). Das gilt besonders an der Einmündung von Autobahnausfahrten in Hauptverkehrsstraßen des Industriegebiets, an denen mit dem Einbiegen langer und schwerbeladener Lastzüge zu jeder Tages- und Nachtzeit zu rechnen ist. Der Wartepflichtige darf darauf vertrauen, daß sich kein vorfahrtberechtigter Verkehrsteilnehmer einer solchen Stelle mit so hoher Geschwindigkeit nähert, daß sie ihm nicht gestattet, ein Hindernis auf seiner Fahrbahn rechtzeitig wahrzunehmen. Ein besonders grobes Verschulden des Vorfahrtberechtigten kann unter Umständen die Voraussehbarkeit des Unfalls und damit eine Fahrlässigkeit des Wartepflichtigen überhaupt ausschließen (RG HRR 1938, 136; BGH VRS 4, 429; OLG München VAE 1937, 427; KG VRS 7, 195). Falls der verunglückte Kaufmann ████████████████ also mit einer weit höheren als der am Unfallort angemessenen Geschwindigkeit herangekommen sein sollte, würde der Schuldvorwurf gegenüber den beiden Angeklagten entfallen, weil sie mit einem so schnellen Herannahen eines Vorfahrtberechtigten an dieser Stelle nicht zu rechnen brauchten.
Der erörterte Mangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
| Rother | Krumme | Lang-Hinrichsen | |||
| Sauer | Hoepner |