Revision verworfen – Fahrer wegen fahrlässiger Tötung durch Unaufmerksamkeit verurteilt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 465/58
- Datum
- 23.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fahrzeugführer ist nach § 1 StVO verpflichtet, nicht nur die Fahrbahn, sondern auch angrenzende Straßenteile zu beobachten und bei Annäherung an eine Seitenstraße soweit möglich in diese hineinzusehen, um Gefahren frühzeitig zu erkennen.
Kann der Fahrer wegen Begegnungsverkehrs nicht mehr beobachten, hat er seine Geschwindigkeit so weit zu mindern oder notfalls anzuhalten, dass er seinen sonstigen Verkehrspflichten weiterhin nachkommen kann.
Die Verletzung der Beobachtungspflicht stellt fahrlässiges Verhalten dar, wenn der Unfall bei gebotener Beachtung erkennbar und durch zumutbare Maßnahmen (Bremse, Hupen, Ausweichen) vermeidbar gewesen wäre.
Die Aufklärungsrüge nach § 344 StPO ist unzulässig, wenn die Revision nicht konkret angibt, welche Beweismittel der Tatrichter zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hätte heranziehen müssen.
Geringfügige oder missverständlich formulierte Passagen der Urteilsgründe stellen keinen Revisionsgrund dar, sofern die tatsächlichen Feststellungen und die zugrunde liegende Beweiswürdigung den tatsächlichen Sachverhalt eindeutig erkennen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 7. Juli 1958
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Dachdecker Berthold ████ aus ███, ███ geboren am ███ ██ in ███, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Plitner
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 7. Juli 1958 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte fuhr am 16. November 1957 mittags mit einem DKW-Lieferwagen von ████████ auf der ███ Landstraße nach ███. Dort begegnete er kurz vor der rechtsseitigen Einmündung der ██-Straße, die mit einem sog. „vereinsamten Dreiecksschild“ gekennzeichnet war, einem Lastzug, der seine rechte Straßenseite von 2,90 m Breite ganz beanspruchte, aber die Mitte der Fahrbahn nicht überfuhr. Der Angeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 45 km/st in einem Abstand von 0,80 m an ihm vorbei und richtete seine Aufmerksamkeit nur auf diese Begegnung. Deshalb beobachtete er nicht, dass der siebenjährige Schiller Karl Heinz ███ auf einem Tretroller von rechts aus der ██-Straße herauskam und in die ██ Straße hineinfuhr. Er bemerkte den Knaben erst, als dieser unmittelbar vor seinem Wagen ~ 5 m nach Beginn der Einmündung war. Obwohl er versuchte, nach links auszuweichen, und bremste, konnte er einen Zusammenstoß nicht mehr vermeiden. Der Junge wurde zur Seite geschleudert und erlitt einen Schädelbasisbruch, an dem er kurze Zeit darauf starb.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
1. Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsmäßig begründet, weil die Revision keine Beweismittel angibt, deren sich der Tatrichter zur weiteren Erforschung des Sachverhalts doch hätte bedienen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Unlösbare Widersprüche sind in den Urteilsgründen nicht enthalten.
a) Zu Beginn der Sachverhaltsschilderung wird allerdings mitgeteilt, der Angeklagte habe sich mit seinem Wagen etwa 20 m vor der rechtsseitigen Einmündung der ██-Straße in die ███ Straße befunden, als ihm ein Lastzug aus Richtung ██ entgegengekommen sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung stellt das Urteil jedoch im Gegensatz zu der Einlassung des Angeklagten, er sei dem Lastzug erst 5 m vor der Straßeneinmündung begegnet, ausdrücklich fest, dass die Begegnung mit dem Lastzug mindestens 20 m vor der Einmündung der ██-Straße abgeschlossen gewesen war. Dasselbe hebt der Tatrichter nochmals bei der rechtlichen Würdigung hervor. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Strafkammer den Ort der Begegnung in dem einleitenden Satz der Sachverhaltsschilderung zunächst nur allgemein und ungenau bezeichnet, seine genaue Feststellung aber bei der eingehenden Darstellung der Beweiswürdigung getroffen hat. Die Urteilsausführungen lassen mithin keinen Zweifel daran aufkommen, von welchem Sachverhalt das Landgericht tatsächlich ausgegangen ist. Auf den Ort dieser Begegnung kommt es übrigens nicht entscheidend an (vgl. Nr. dieses Urteils).
b) Die Revision versteht auch die Urteilsgründe falsch, wenn sie meint, der Tatrichter habe zwar zunächst als unwiderlegt bezeichnet, dass der Angeklagte den Jungen erst unmittelbar vor dem Unfall gesehen habe, später aber im Widerspruch hierzu unterstellt, dass er ihn doch rechtzeitig bemerkt habe; denn nur dann hätte der Angeklagte – wie das Urteil zu seinen Ungunsten annehme – sein Verhalten auf das Kind und seine etwa „unvorhergesehenen Handlungen“ einstellen und den Unfall auch voraussehen können, weil er sich auf ein verkehrsmäßiges Verhalten von Kindern nicht verlassen durfte. Wie sich nämlich eindeutig aus den Urteilsdarlegungen ergibt, macht das Landgericht dem Angeklagten vielmehr gerade zum Vorwurf, dass er den Jungen nicht rechtzeitig bemerkt habe, weil er nicht in die ██-Straße hineingesehen habe. Mit den beanstandeten, allerdings nicht ganz klar ausgedrückten Sätzen will es offensichtlich die Ursächlichkeit dieses pflichtwidrigen Unterlassens für den tödlichen Unfall begründen, indem es dem Sinne nach ausführt: Der Angeklagte hätte, wenn er rechtzeitig in die Seitenstraße geblickt hätte, den Jungen auch erkennen können. Dann hätte er bestimmte – im einzelnen aufgeführte – Gegenmaßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes ergreifen können und auch vornehmen müssen, weil er sich nicht darauf verlassen durfte, dass sich das Kind verkehrsmäßig verhalten werde; andernfalls hätte er mit einem Unfall rechnen müssen. Dieser Gedankengang lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
3. Der Schuldvorwurf der Unaufmerksamkeit ist zutreffend begründet.
Ein Kraftfahrer ist nach § 1 StVO allgemein verpflichtet, nicht bloß seine Fahrbahn, sondern auch die angrenzenden Straßenteile daraufhin im Auge zu behalten, ob von dorther Verkehrsgefahren drohen. In erhöhtem Maße gilt dies bei der Annäherung an eine Seitenstraße, weil er von dorther Verkehr erwarten muss. Um einer Gefährdung anderer aus dieser Straße kommender Verkehrsteilnehmer begegnen zu können, muss er sich vor allem einen Überblick über die Verkehrslage auf der Seitenstraße verschaffen, indem er soweit es ihm möglich ist – in sie hineinsieht. Wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, muss selbst der Benutzer einer Vorfahrtstraße sein Augenmerk auf den aus einer nicht bevorrechtigten Straße herannahenden Verkehr richten, um für den Fall der Verletzung seines Vorfahrtrechts das zur Abwendung eines Zusammenstoßes Erforderliche tun zu können (vgl. VAE 1940, 92; BGH 4 StR 657/57 vom 6. Februar 1958). Das gilt erst recht für die Annäherung eines nicht vorfahrtberechtigten Fahrzeugführers an eine Straßeneinmündung, wie im vorliegenden Fall.
Der Angeklagte musste sich hiernach der ihm aus seinen täglichen Fahrten gut bekannten Einmündung der ██-Straße aufmerksam nähern und in sie hineinblicken, sobald es ihm möglich war, um die dortige Verkehrslage in Blick zu nehmen. Diese Verpflichtung bestand nicht nur im Hinblick auf die Möglichkeit, dass aus der Seitenstraße plötzlich Fahrzeuge einbiegen und gefährdet werden konnten, sondern auch gemäß § 1 StVO zum Schutze aller „Anderen“, also auch von Fußgängern, die an der Straßeneinmündung unerwartet auf die Fahrbahn der ███ Straße hinaustraten konnten. Sie galt auch zugunsten des spielenden Kindes, das mit einem Roller auf der Fahrbahn einer Straße in eine andere hineinzufahren im Begriff war. Dass dies nach § 43 StVO verboten ist, hat nur für die Berücksichtigung eines Mitverschuldens im Rahmen der Strafzumessung Bedeutung.
4. Dem Angeklagten war es nach den Urteilsfeststellungen auch möglich, rechtzeitig in die ██-Straße hineinzusehen. Durch die Begegnung mit dem Lastzug durfte er sich nicht ablenken lassen, so dass er seine Verkehrspflichten im Übrigen nicht mehr erfüllen konnte. War das nicht möglich, so musste er seine Geschwindigkeit wesentlich herabsetzen, notfalls sogar anhalten. Nach den bindenden Urteilsfeststellungen war diese Begegnung schon 20 m vor der Straßeneinmündung abgeschlossen. Spätestens von diesem Augenblick an konnte sich der Angeklagte also ungestört der Beobachtung des von der Seitenstraße nahenden Verkehrs zuwenden; denn die westliche rechte Fahrbahnseite, die der Schiller ███ benutzte, war schon 30 m vor der Einmündung in einer Länge von 24 m einzusehen. Der Junge bewegte sich auch während der ganzen Zeit, die zur Zurücklegung dieser Strecke durch den Angeklagten erforderlich war, in dem einsehbaren Raum; denn ███, der dem Angeklagten in einem Abstand von 12 bis 15 m folgte, sah ihn schon 30 m vor der Straßeneinmündung in einer Entfernung von ungefähr 10 m auf die ███ Straße zufahren. Der Angeklagte hätte ihn daher ebenfalls sehen müssen, selbst wenn er erst 20 m vor der Einmündung in die Seitenstraße hineingeblickt hätte. Falls sich der Junge langsamer genähert haben sollte, als der Tatrichter angenommen hat – was der Verteidiger in der Hauptverhandlung geltend gemacht hat –, so hätte ihn der Angeklagte entsprechend länger sehen und seine Fahrweise umso eher auf das Kind einstellen können.
5. Auf jeden Fall konnte er den Unfall auch vermeiden. Der Zusammenstoß ereignete sich nach den Feststellungen 5 m nach Beginn der Einmündung der ██-Straße. Der Angeklagte hatte also sogar nach der Begegnung mit dem Lastzug noch 25 m bis zur Unfallstelle zurückzulegen, wozu er bei einer Fahrgeschwindigkeit von 45 km/h 2 Sekunden brauchte. Auf dieser Strecke hätte er sein Fahrzeug zwar bei Berücksichtigung einer Bremsverzögerung von 4,5 m/sec² und einer Reaktions- und Bremsansprechzeit von 0,8 Sekunden nicht völlig zum Stillstand bringen können. Er hätte aber wenigstens seine Geschwindigkeit erheblich herabmindern und das Kind durch Hupen zum Anhalten oder Langsamerfahren veranlassen können. Schließlich hätte er noch gefahrlos nach links ausweichen können, so dass ein Zusammenstoß mit Sicherheit vermieden worden wäre.
Dass der Unfall voraussehbar war, bedurfte keiner besonderen Begründung, weil es eine jedem Kraftfahrer geläufige Erfahrungstatsache ist, dass mangelnde Aufmerksamkeit im Straßenverkehr, besonders an Straßeneinmündungen, zu tödlichen Unfällen führen kann.
Nach alledem muss die Revision als unbegründet verworfen werden.
| Justizangestellter | Seibert | Plitner | |||
| Krumme | Rotberg | Hoepner |