Revision: Schuldspruch zu Beihilfe zum Betrug geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 656/96
- Datum
- 09.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe ist maßgeblich, ob der Beitrag des Beteiligten Tatherrschaft und eigenen Tatwillen zum Ausdruck bringt; ein untergeordneter, fördernder Beitrag ohne Tatherrschaft spricht für Beihilfe.
Fehlendes wirtschaftliches Interesse oder das Nichtvorliegen eines Vorteils für den Beteiligten kann gegen die Annahme von Mittäterschaft sprechen und stattdessen Beihilfe begründen.
Tateinheit (§ 52 StGB) liegt vor, wenn dieselbe Handlung sowohl einen selbstständigen Straftatbestand verwirklicht als auch einen fördernden Beitrag zu einer anderen Tat leistet.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch in anderer Weise ändern, soweit nach den Feststellungen ausgeschlossen werden kann, dass dem Angeklagten hierdurch ein wirksamerer Verteidigungsanspruch eröffnet würde (vgl. § 265 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 25. Juli 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 656/96 vom 9. Januar 1997 in der Strafsache gegen ████, geboren ██████ ███ ███ Abdullah, 1960 in █████ █████████, wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juli 1996, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung schuldig ist, 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs und gemeinschädlicher Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen führten der Angeklagte und der Mitangeklagte KC entsprechend dem von diesem gefassten Plan einen fingierten Verkehrsunfall herbei, weil KC für die dadurch verursachte Beschädigung seines Fahrzeugs unberechtigt Versicherungsleistungen erlangen wollte. Bei dem Zusammenstoß wurde außer dem Fahrzeug des KC auch der vom Angeklagten geführte, im städtischen Linienverkehr eingesetzte Omnibus eines Privatunternehmens beschädigt. Durch die wahrheitswidrige Angabe, das Schadensereignis sei durch eine Vorfahrtsverletzung des Angeklagten verursacht worden, nahm KC mit Erfolg die Haftpflichtversicherung des Busunternehmens in Anspruch. Dass der Angeklagte einen Teil des so erlangten Geldes oder eine sonstige Belohnung für seine Mitwirkung an dem fingierten Unfall erhalten hat, konnte nicht festgestellt werden.
2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten aufgrund dieses Sachverhalts wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung (§ 304 Abs. 1 StGB) verurteilt (vgl. RGSt 34, 1). Dagegen hält die Verurteilung wegen eines in Tatmehrheit dazu mittäterschaftlich begangenen Betrugs rechtlicher Prüfung nicht stand.
Zwar steht ihr nicht entgegen, dass der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen keine eigene Täuschungshandlung vorgenommen, sondern durch die Teilnahme an dem fingierten Unfall nur die Voraussetzung für die Schädigung der Versicherung geschaffen hat; denn auch die Beteiligung an Vorbereitungshandlungen kann eine Mittäterschaft begründen (vgl. BGHSt 40, 299 ff.; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 3 und Tatinteresse 2 – insoweit nicht in BGHSt 34, 209 veröffentlicht). Eine Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen Betruges kommt jedoch nach den von der Rechtsprechung zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe aufgestellten Grundsätzen (BGHSt 28, 346, 348; BGH NStZ 1985, 165; vgl. auch Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. vor § 25 Rdn. 2 mit zahlreichen Nachweisen) nicht in Betracht. Der Angeklagte spielte bei dem Betrug zum Nachteil der Versicherung nur eine untergeordnete Rolle: Er hatte weder die Tatherrschaft noch den Willen dazu, denn die Durchführung und der Erfolg der Tat hingen maßgeblich vom Willen des Mitangeklagten KC ab. Vor allem hatte der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts kein wirtschaftliches Interesse am Gelingen des Gesamtplans, aus dem ihm auch keine Vorteile erwachsen sind. Bei wertender Betrachtung stellt sich demnach der Tatbeitrag des Angeklagten als bloße Förderung fremden Tuns dar, sodass der Angeklagte sich lediglich wegen Beihilfe zum Betrug (§§ 263 Abs. 1, 27 StGB) strafbar gemacht hat.
Diese Tat steht in Tateinheit (§ 52 StGB) mit der gemeinschädlichen Sachbeschädigung, weil der Angeklagte durch dieselbe Handlung sowohl den Tatbestand des § 304 Abs. 1 StGB verwirklicht als auch seinen die Betrugstat des KC fördernden Beitrag erbracht hat. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; es kann ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher geschehen hätte verteidigen können.
3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Steindorf Maatz Meyer-Goßner Solin-Stojanović
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