Revision: Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in Straßenverkehr von vollendet zu versucht geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 656/96
- Datum
- 09.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) ist eine konkrete Gefährdung unbeteiligter Personen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert erforderlich; bloße geringfügige Anstöße ohne konkrete Gefährdung genügen nicht.
Hat der Täter den Eintritt der konkreten Gefährdung nur billigend in Kauf genommen, aber ist keine konkrete Gefährdung eingetreten, so kann er sich des versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar gemacht haben.
Dolus eventualis (bedingter Vorsatz) reicht für die Strafbarkeit wegen Versuchs eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr aus, wenn der Täter den Eintritt der konkreten Gefährdung billigend in Kauf genommen hat.
Die Änderung eines Schuldspruchs durch das Revisionsgericht nach § 265 StPO ist zulässig, wenn auszuschließen ist, dass der Angeklagte sich durch die geänderte rechtliche Bewertung anders hätte verteidigen können.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 25. Juli 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 656/96 vom 9. Januar 1997 in der Strafsache gegen ██ Mustafa, geboren am ██ 1965 in ██ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 1997 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag I. nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juli 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 1996 ist damit, soweit er den Angeklagten betrifft, gegenstandslos.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Auf die Revision des Angeklagten wird das II. vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Fall II 1 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung schuldig ist,
2. in den Aussprüchen über die im Fall II 1 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe, die Gesamtstrafe sowie die Dauer der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis mit den Feststellungen aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verwor-IV. fen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung, wegen Betrugs in drei Fällen, wegen versuchten Betrugs und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis von vier Jahren bestimmt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Mit der Sachrüge hat die Revision den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Im Fall II 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten ohne Rechtsfehler wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung (§ 304 StGB) verurteilt; darüber hinaus bedarf der Schuldspruch jedoch der Änderung, weil die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich des tateinheitlich begangenen vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 StGB) schuldig gemacht, rechtlicher Prüfung nicht standhält.
Das Landgericht hat dazu Folgendes festgestellt: Der Angeklagte fuhr mit seinem Pkw absichtlich auf den von dem Mitangeklagten Tas geführten Linienbus, mit dem dieser verabredungsgemäß im Kreuzungsbereich angehalten hatte, mit hoher Geschwindigkeit auf, um für die Beschädigung seines Fahrzeugs unberechtigte Versicherungsleistungen zu erlangen. Dabei nahm er zumindest billigend in Kauf, dass durch den Zusammenstoß „die Businsassin an Leib oder Leben gefährdet werde“ (UA 11). Tatsächlich wurde diese aber – wie die Strafkammer in Übereinstimmung mit den beiden zur Unfallanalyse herangezogenen Sachverständigen festgestellt hat – „nicht konkret gefährdet, weil lediglich ein streifender Anstoß erfolgte“ (UA 55).
Damit scheidet mangels konkreter Gefährdung der nicht an dem absichtlich herbeigeführten „Unfall“ beteiligten Businsassin eine Verurteilung wegen vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr aus; denn für eine konkrete Gefährdung anderer unbeteiligter Personen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert gibt es keine Anhaltspunkte (BGH NStZ 1992, 233; BGHR StGB § 315b Abs. 1 Gefährdung 1; vgl. auch Dreher/Tröndle aaO Rdn. 7).
Der Angeklagte hat sich aber wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar gemacht, weil er billigend in Kauf nahm, dass die Businsassin konkret gefährdet werde. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der im Fall II 1 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie können daher bestehenbleiben.
Schließlich bedarf es auch einer neuen Entscheidung über die Dauer der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, weil das Landgericht bei der Festsetzung dieser
Frist ausdrücklich eine Gefährdung der Businsassin an Leib und Leben berücksichtigt hat.
Steindorf Maatz Meyer-Goßner Solin-Stojanović
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