Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Zurückverweisung bei Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 652/76
Datum
10.02.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Er bemängelt unzureichende Feststellungen zur inneren Tatseite und zur Billigung bzw. Vorhersehbarkeit des Todeserfolgs durch den Angeklagten. Außenverhalten bleibt festgehalten; rechtliche Würdigung ist nachzufragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des erfolgsqualifizierten gefährlichen Raubes (§ 250 Abs.1 Nr.3 StGB) setzt vorsätzliches Handeln in Bezug auf den Eintritt des Todeserfolgs voraus; bloße Fahrlässigkeit genügt nicht.

2

Die Folgen eines vom Mittäter begangenen Exzesses sind dem anderen nur dann zuzurechnen, wenn dieser den exzessiven Einsatz zumindest billigend in Kauf genommen oder mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich der Folge gehandelt hat.

3

Abweichungen vom gemeinsamen Tatplan führen nicht automatisch zur Zurechnung exzessiver Handlungen; bei typischen oder gleichwertigen Abwandlungen kann jedoch Billigung unterstellt werden.

4

Unterlassungen nach Verlassen des Tatorts begründen für sich genommen keinen Erfolgseintritt eines erfolgsqualifizierten Delikts; eine ursächliche Beziehung und eine tatbestandsmäßig realisierte Handlung des Täters müssen festgestellt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 2. Juli 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ███████ ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1953 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Mayer, Zipfel, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Regierungsdirektor ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Juli 1976, soweit es ihn betrifft, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerde, mit der eine unzulässige Wehrunterstellung durch das Landgericht gerügt wird, ist allerdings offensichtlich unbegründet. Dagegen greift die Sachrüge durch. Die Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach dem gemeinsamen Plan des Angeklagten und seines rechtskräftig verurteilten Mittäters KC sollte der Rentner ██████ zur Herausgabe von 20 DM veranlasst werden, wozu notfalls „Gewalt in Form von Schlägen“ angewendet werden sollte. Dementsprechend wurden gegen GC, der zur Zahlung nicht bereit war, zunächst Schläge ins Gesicht (durch KC) und in den Magen oder gegen die Schulter (durch den Angeklagten) ausgeführt. In der Wohnung des ██████ gingen dann Tätlichkeiten nur noch von KC aus, der ihn, während der Angeklagte im Wohnzimmer nach Geld suchte, mit Fausthieben so misshandelte, dass er in der Diele bewegungslos liegen blieb. In Abwesenheit des Angeklagten benutzte KC daraufhin einen schweren Glasaschenbecher als Werkzeug und schlug █████ mehrfach mit Wucht auf den Kopf. Als der Angeklagte anschließend beide, KC hierbei mit dem Aschenbecher in der Hand, erblickte, entfernte er sich aus der Wohnung mit den Worten: „Hier ist nichts mehr, wir hauen ab.“

Nach vergeblicher weiterer Suche beschloss KC zur Verdeckung der Tat nunmehr, den Rentner zu erdrosseln, und versetzte ihn, als dies nicht gelang, mit dem Aschenbecher weitere Schläge ins Gesicht und auf den Kopf, „bis dieser schließlich infolge Blutentnahme verstarb“ (UA S. 11 unter VI 1).

Auf diese Feststellungen kann eine Verurteilung des Angeklagten nach den §§ 250 Abs. 1 Nr. 3, 251 StGB nicht gestützt werden. Die innere Tatseite des Verbrechens nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Nach den Urteilsausführungen war der Todeserfolg für den Angeklagten vorhersehbar, und es hätte sich ihm im Hinblick auf die brutale Behandlung durch Schläge mit der Hand und Fausthiebe die Todesgefahr aufdrängen müssen. Diese Formulierungen sprechen für einen Fahrlässigkeitsvorwurf. Der neugeschaffene Tatbestand des gefährlichen Raubes erfordert aber vorsätzliches Handeln, wobei bedingter Vorsatz genügt (vgl. Schönke/Schröder StGB 18. Aufl. § 250 Rdn. 24; Dreher StGB 36. Aufl. § 250 Rn. 7; Lackner StGB 10. Aufl. § 250 Anm. 2 b; vgl. auch für den entsprechenden Fall des § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB: BGHSt 26, 176, 180).

Das Landgericht hat weiter die Rechtsgrundsätze über den „Exzess“ des Mittäters nicht berücksichtigt (vgl. dazu LK 9. Aufl. § 47 aF Rn. 25). Es geht davon aus, dass erst die Schläge des KC mit dem Aschenbecher nach dem Weggang des Angeklagten bewirkten, dass das Opfer Blut einatmete und daran verstarb. Dass die Verwendung des Aschenbechers als Tatwerkzeug und die tatsächlich zum Todeseintritt führende Handlungsweise des KC vom Angeklagten – sei es auch nur stillschweigend – gebilligt worden ist, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Auch nach § 251 StGB können dem Angeklagten jedoch nur die Folgen derjenigen Handlungen zugerechnet werden, die er zumindest mit bedingtem Vorsatz gewollt hat. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. RG DRiZ 1925, Nr. 127; RG DJZ 1932, 611; RG HRR 1932, Nr. 1523; BGH NJW 1973, 377; BGH, Urteil vom 6. Juli 1960 – 2 StR 267/60).

Zwar begründet nicht jede Abweichung von dem vereinbarten Tatplan die Annahme eines Exzesses. Bei Abweichungen, mit denen nach den Umständen des Falles gewöhnlich gerechnet werden muss, und solchen, bei denen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird, lässt sich in der Regel auf eine Billigung durch den Mittäter schließen (BGH NJW 1973, 377; vgl. auch LK 9. Aufl. § 47 Rdn. 25; Schönke/Schröder StGB 18. Aufl. § 25 Rdn. 67). Die Verwendung des schweren Glasaschenbechers als Schlagwerkzeug übersteigt aber möglicherweise in ihrem Schweregrad die ursprüngliche gemeinsame Vereinbarung, dass „Gewalt in Form von Schlägen“ angewendet werden soll. Was der Angeklagte und sein Mittäter hierunter tatsächlich verstanden haben, ist bisher nicht geklärt. Es ist dem Urteil jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass der Angeklagte, der selbst dem Opfer nur Faustschläge auf den Körper versetzt hat, eine Gewaltanwendung ohne jedes Maß gebilligt hätte oder dass ihm die Handlungsweise des ███ völlig gleichgültig gewesen wäre.

Eine Bestrafung des Angeklagten nach § 251 StGB ist nur in dem Falle möglich, dass das Opfer infolge vom Angeklagten gebilligter Gewaltanwendung gestorben wäre und ihm insoweit der Vorwurf der Leichtfertigkeit treffen würde. Hierzu enthält das Urteil keine ausreichenden Feststellungen. Dass der Angeklagte mit dem tödlichen Erfolg der von ihm jedenfalls gebilligten einfachen Schläge gerechnet hat oder diese Möglichkeit hätte voraussehen können, kann ihm nicht zur Last gelegt werden, da tatsächlich diese Schläge den Todeserfolg nicht herbeigeführt haben (vgl. Urteil vom 6. Juli 1960 – 2 StR 267/60).

Wenn das Landgericht dem Angeklagten vorwirft, nach dem Verlassen der Wohnung entgegen seiner Garantenstellung aus vorangegangenem gefährdendem Tun nichts zur Rettung des Opfers unternommen zu haben, so unterfällt dies nicht mehr dem Tatbestand des erfolgsqualifizierten Delikts des § 251 StGB; denn die leichtfertige Herbeiführung des Todes muss durch eine Handlung verursacht werden, die ein Merkmal des Grunddelikts verwirklicht (BGH NJW 1955, 1327; LK StGB 9. Aufl. § 56 aF Rdn. 30; Schönke/Schröder StGB 18. Aufl. § 18 Rdn. 5). Die dem Täter vom Landgericht angelastete Unterlassung reicht zur Erfüllung des Tatbestandes des § 251 StGB nicht aus; insoweit kommt allenfalls eine (selbständige) vorsätzliche oder fahrlässige Tötung durch Unterlassen neben Raub in Betracht. Eine Ursächlichkeit dieser Unterlassung für den Todeserfolg ist allerdings bisher nicht festgestellt.

Durch die Neufassung des § 251 StGB durch das EGStGB 1975 hat sich an dieser Betrachtungsweise nichts geändert. Das Landgericht wird unter Beachtung der dargelegten Grundsätze die innere Einstellung des Angeklagten zum äußeren Tatgeschehen neu aufzuklären haben. Da die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen rechtsfehlerfrei zustande gekommen sind, können sie aufrechterhalten bleiben.

Hinsichtlich des rechtlichen Verhältnisses zwischen Mord und einem Verbrechen nach § 251 StGB wird auf BGHSt 26, 175 hingewiesen.

Spiegel Mayr Mayer RiBGH Zipfel ist z. Zt. beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben.

Mayr
Knoblich

Zitiert (1)