Treffer
BGH Urteil

Einziehung nach § 414 AO – Zurückverweisung wegen unzureichender Erörterung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 652/52
Datum
26.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Einziehung eines Kraftfahrzeugs nach § 414 AO auf und verweist die Sache zurück. Das Landgericht hatte den Eigentümer trotz Freispruchs wegen Verdachts der Beteiligung nicht hinreichend zur inneren Beziehung des Eigentümers zur Steuerstraftat erörtert. Insbesondere sei unzulässig, dem Eigentümer eine Beweislast zur Entlastung aufzuerlegen; das Gericht habe von Amts wegen aufzuklären und nur erwiesene Tatsachen zu verwerten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung von Gegenständen nach § 414 AO ist eine Ermessenmaßnahme, die nicht zwingend anzuwenden ist und nach Gesichtspunkten von Gerechtigkeit und Billigkeit zu begründen ist.

2

Bei Einziehung eines fremden Beförderungsmittels ist insbesondere die innere Beziehung des Eigentümers zur Steuerstraftat zu prüfen; maßgeblich ist, ob der Eigentümer bei der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt die Verwendung zu Steuerstraftaten erkennen hätte können oder einen erkennbaren Vorteil aus der Tat gezogen hat.

3

Dem nicht verurteilten Eigentümer darf nicht die Beweislast für seine Entlastung auferlegt werden; grundsätze des Straf- und Strafverfahrensrechts schließen eine derartige Umkehr der Beweislast aus.

4

Das Gericht hat von Amts wegen alle für die Ermessensausübung nach § 414 AO erheblichen Umstände aufzuklären; nur Tatsachen, die nach richterlicher Überzeugung erwiesen sind, dürfen der Einziehungsentscheidung zugrunde gelegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 27. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Jacob █████████ aus █████████, dort geboren am █████████ 1919, wegen fortges. Devisenvergehens u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Kaufmanns ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 27. Juni 1952, soweit auf Einziehung des Kraftfahrzeugs erkannt worden ist, mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der frühere Mitangeklagte Heinrich K. ist u. a. wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung rechtskräftig verurteilt worden. Den mit ihm befreundeten Beschwerdeführer, dessen braunen Daimler-Benz Personenwagen K. bei Begehung seiner Straftaten ständig benutzte, hat die Strafkammer trotz erheblicher Verdachtsmomente aus dem tatsächlichen Grunde mangelnden Beweises freigesprochen; sie hat indes gemäß §§ 401 Abs. 1, 414 AO auf Einziehung des Kraftfahrzeugs erkannt. Die hiergegen erhobene Sachbeschwerde ist nach den bisherigen, lückenhaften Feststellungen begründet.

Die Strafkammer geht zwar zutreffend davon aus, dass die Einziehung von Beförderungsmitteln, die dem Täter oder Teilnehmer nicht gehören, nach § 414 AO nicht zwingend vorgeschrieben, sondern in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt ist. Sie hält aber die Einziehung hier deshalb für geboten, weil der auf dem Beschwerdeführer ruhende Verdacht der Beteiligung nicht ausgeräumt worden sei.

Diese Begründung entspricht nicht den Rechtsgedanken, die der Bundesgerichtshof für die Anwendung des § 414 AO entwickelt hat (BGHSt 1, 351; 2, 332).

Hiernach ist bei der Handhabung der Einziehung aus Gründen der Gerechtigkeit und Billigkeit wesentliches Gewicht darauf zu legen, ob der an der Steuerstraftat unbeteiligte Eigentümer bei Anwendung der erforderlichen, von ihm auch billigerweise zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen können, dass der Täter zur Begehung der Tat sein Eigentum als Beförderungsmittel benutzen werde oder werde benutzen können, oder ob er einen Vorteil erzielt hat, dessen Zusammenhang mit der Tat für ihn erkennbar war. Es soll also die Einziehung den Eigentümer in der Regel dann treffen, wenn gegen ihn zwar kein zur Bestrafung ausreichender, aber doch ein anderer die Einziehung rechtfertigender Schuldvorwurf erhoben werden kann. Dementsprechend kann das richterliche Ermessen erst dann sachgemäß ausgeübt werden, wenn die inneren Beziehungen des Eigentümers zur Steuerstraftat auch im Sinne einer ihm etwa zur Last zu legenden Fahrlässigkeit untersucht worden sind. An einer ausreichenden Erörterung in diesem Sinne hat die Strafkammer es bislang fehlen lassen. Die bloße Feststellung, dass der Beschwerdeführer über die – als Typ eines Schiebers und Schwarzhändlers gekennzeichnete Persönlichkeit K.s genau und über die Art seiner Tätigkeit, für die der Kraftwagen gebraucht wurde, weitgehend unterrichtet gewesen sei, lässt nicht hinreichend sicher erkennen, ob er auch mit der Begehung von Steuervergehen rechnen musste.

Die Urteilsgründe geben weiter dem Verdacht Raum, als ob die Strafkammer dem Eigentümer die Beweislast dafür auferlegen wolle, dass die gegen ihn hervorgetretenen, für eine Einziehung sprechenden Verdachtsgründe nicht gerechtfertigt seien. Die das Strafrecht und Strafverfahrensrecht beherrschenden Grundsätze, denen bürgerlichrechtliche Beweislastregelungen fremd sind, lassen es jedoch nicht zu, dem Eigentümer, dem eine Beteiligung an den Verfehlungen eines Mitangeklagten nicht nachzuweisen war, einen Entlastungsbeweis aufzuerlegen und jeden Zweifel zu seinem Nachteil ausschlagen zu lassen. Auch bei Feststellung der tatsächlichen Grundlagen für die Ermessensausübung im Rahmen des § 414 AO hat das Gericht vielmehr von Amts wegen alle Umstände aufzuklären, die für die Entscheidung über die Einziehung von Bedeutung sein können. Nur die nach richterlicher Überzeugung erwiesenen Tatsachen dürfen der Entscheidung zugrunde gelegt werden (BGHSt 1, 356).

Wenngleich nicht zu verkennen ist, dass schwerwiegende Umstände für eine Vorwerfbarkeit der Überlassung des Wagens sprechen, so muss doch die erforderliche allseitige Abwägung einer erneuten tatrichterlichen Erörterung vorbehalten bleiben.

EngelsKrummeDr. Augustin
GroßMartin

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