Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verstoßes gegen §265 StPO aufgehoben; Zurückverweisung in Hehlerei/Steuerhehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 148/53
Datum
03.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Vorteilsbegünstigung im Zusammenhang mit gestohlenem Kaffee verurteilt; das Landgericht sprach ihn vom Vorwurf der Hehlerei frei. Der BGH hob das Urteil auf, weil § 265 StPO (Hinweis auf veränderten rechtlichen Gesichtspunkt) nicht beachtet wurde, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die Revision des Hauptzollamts wurde verworfen; die Einziehung bei unbeteiligten Eigentümern wurde abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verstößt das Urteil gegen § 265 StPO, indem dem Beschuldigten ein für die Entscheidung maßgeblicher geänderter rechtlicher Gesichtspunkt nicht angezeigt wird, ist das Urteil aufzuheben, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verfahrensfehler das Ergebnis beeinflusst hat.

2

Wegen einer einheitlichen Tat kann nicht zugleich Freispruch und Verurteilung ausgesprochen werden; das Urteil muss widerspruchsfrei sein.

3

Bei Verurteilung wegen Vorteilsbegünstigung nach § 398 AO finden die Nebenstrafen des § 401 AO Anwendung, sodass auch Wertersatz angeordnet werden kann.

4

Die Einziehung von Gegenständen, die unbeteiligten Dritten gehören, ist nur zulässig, wenn besondere Rechtfertigungsgründe vorliegen (z. B. dem Eigentümer vorwerfbare Sorgfaltspflichtverletzung); bloße Ersatzansprüche Dritter rechtfertigen keine Einziehung.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 4. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen ████████████ Erich D. █████ aus ███, geboren am ████ in █████, wegen Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Gerichtsassessor Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 4. November 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Hauptzollamts Bielefeld als Nebenklägers wird verworfen. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

a) Der Angeklagte hat aus einem Zolleigenlager entwendeten Kaffee, den er für Schmuggelgut hielt, auf Bitten eines der Diebe vom Tatort weggefahren und anderweitig untergebracht. Der Eröffnungsbeschluss legt ihm Hehlerei (§ 259 StGB) in Tateinheit mit Steuerhehlerei (§ 403 AO) zur Last. Die Strafkammer hat ihn vom Vorwurf der Hehlerei freigesprochen und wegen Vorteilsbegünstigung zur Abgabenhinterziehung (§§ 398, 396 AO) zu Strafe und Wertersatz verurteilt.

1.) Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil die Verfahrensvorschrift des § 265 StPO – wie die Revision des Angeklagten zutreffend rügt – nicht beachtet worden ist. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist nämlich ein Hinweis des Angeklagten auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts unterblieben. Es ist auch nicht auszuschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht; insbesondere hätte der Angeklagte möglicherweise die Feststellung verhindern können, dass er seines Vorteils wegen gehandelt habe. Die Aufhebung muss sich auch auf den Freispruch erstrecken, weil wegen einer einheitlichen Tat nicht zugleich auf Freisprechung und auf Strafe erkannt werden kann.

2.) Die Revisionsbeschwerde des Angeklagten und des Hauptzollamts als Nebenklägers beziehen sich auf die Nebenstrafe.

Der Angeklagte meint, es könne bei einer Verurteilung wegen Begünstigung, die ihre materielle Rechtsgrundlage in § 257 StGB und nicht in § 398 AO finde, auf Wertersatz als eine nur in der Abgabenordnung vorgesehene Nebenstrafe nicht erkannt werden. Diese Auffassung trifft nicht zu. Wegen Steuerhinterziehung im Sinne des § 401 AO wird nämlich auch der verurteilt, für den nach § 398 AO wegen einer seines Vorteils wegen begangenen Begünstigung die für die Tat selbst angedrohte Strafe gilt. Die Nebenstrafen des § 401 AO sind daher auch bei der Vorteilsbegünstigung verwirkt (vgl. RGSt 68, 11; BGHSt 3, 43; Hartung, Steuerstrafrecht III 2b zu § 398).

Der Nebenkläger rügt, dass nicht die Einziehung der vom Angeklagten fortgeschafften – alsbald beschlagnahmten und den Eigentümern zurückgegebenen – sieben Säcke Rohkaffee ausgesprochen worden ist. In den Urteilsgründen wird hierzu bemerkt, dass der Kaffee mit Rücksicht auf das Eigentum an der Tat nicht beteiligter Dritter nicht eingezogen werden könne, sondern den Eigentümern zurückzugeben sei. Die Revision meint, die Einziehung von nicht dem Täter oder Teilnehmer gehörenden Gegenständen sei dann auszusprechen, wenn (was hier zutreffe) der dem unbeteiligten Eigentümer dadurch entstehende Schaden von anderer Seite ersetzt werden müsse.

Einen Unbeteiligten durch Anordnung der Einziehung für die Schuld des Täters oder Teilnehmers haften zu lassen, ist aus Gründen der Gerechtigkeit und Billigkeit nur dann vertretbar, wenn der Sachverhalt einen besonderen Rechtfertigungsgrund für eine solche Maßnahme darbietet (BGHSt 1, 353). Ein derartiger Rechtfertigungsgrund kann nicht darin gefunden werden, dass dem durch die Einziehung zunächst betroffenen unbeteiligten Eigentümer ein ebenfalls unbeteiligter Dritter zu Schadensersatz verpflichtet wäre; denn dieselben Gründe der Gerechtigkeit und Billigkeit verbieten auch einen Eingriff in dessen Vermögen. Die Einziehung von Gegenständen, die Unbeteiligten gehören, kann vielmehr nur dann in Betracht kommen, wenn gegen den Eigentümer im Hinblick auf die Steuerstraftat ein Vorwurf, zumindest im Sinne mangelnder Sorgfalt, erhoben werden kann (BGHSt 1, 354; 4 StR 652/52 vom 26. März 1953).

Entsprechend diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof denn auch bereits anerkannt, dass eine Einziehung zollpflichtiger Waren, die bei unbeteiligten Dritten gestohlen worden sind, nicht ausgesprochen werden darf (BGHSt 3, 164). Die Strafkammer befindet sich in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung, wenn sie die Einziehung der gestohlenen sieben Säcke Kaffee für unzulässig erachtet und stattdessen gemäß § 401 Abs. 2 AO auf Wertersatz erkannt hat.

Die Revision des Nebenklägers war demgemäß unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

EngelsKrummeDr. Augustin
GroßHülle

Zitiert (1)