Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung bei versäumter Revisionsbegründungsfrist; Revisionen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 646/95
Datum
01.02.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der 4. Strafsenat des BGH gewährte einem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Die Revisionen der Angeklagten wurden als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung keine zu ihren Ungunsten wirkenden Rechtsfehler ergab (§349 Abs.2 StPO). Der Senat verweist zudem auf Rechtsprechung zur Nötigung und hält die Strafzumessung nicht für auf die Strafhöhe auswirkend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, wenn die Versäumung einer Revisionsbegründungsfrist gerechtfertigt dargelegt wird.

2

Die Kosten der Wiedereinsetzung sind von dem Antragsteller zu tragen.

3

Die Revision ist gemäß §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.

4

Zweifelhafte oder bedenkliche Strafzumessungserwägungen begründen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie sich nachweislich auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt haben.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 16. Dezember 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 646/95

vom 1. Februar 1996

in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Nötigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. Februar 1996 einstimmig

Tenor

Dem Angeklagten Elhazar wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 16. Dezember 1994 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 16. Dezember 1994 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zum Schuldspruch wegen Nötigung weist der Senat auf die Entscheidung BGH NStZ 1995, 592 hin. Soweit es die Strafaussprüche anbelangt, schließt der Senat aus, dass die allerdings bedenklichen, auf den angeblichen Unterschied zu anderen Blockadeaktionen abstellenden Strafzumessungserwägungen (UA S. 68) sich auf die Höhe der verhängten Strafen ausgewirkt haben.

Gründe

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Meyer-GoßnerTolksdorfKüffer
MaatzKuckein