Treffer
BGH Urteil

Betrug beim Kfz-Kauf: Vorsatz reicht nicht für spätere Wechselannahme der Getäuschten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 64/61
Datum
17.03.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen Betrugs beim Ankauf eines VW-Bus und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt und legte Revision ein. Der BGH hob den Strafausspruch insoweit auf, als das Landgericht zusätzlich die spätere Wechselannahme der Getäuschten als Teil der Betrugstat wertete, obwohl der Angeklagte darauf nicht abzielte. Vollendeter Betrug lag jedoch bereits in der Erschleichung der Bürgschaftserklärungen sowie in der Vorlage eines inhaltlich unrichtigen Darlehensantrags mit gefälschten Unterschriften. Im Übrigen blieb die Verurteilung bestehen; die Sache wurde zur neuen Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Betrug setzt voraus, dass die durch Täuschung veranlasste Vermögensverfügung den Vermögensschaden unmittelbar herbeiführt; bloße mittelbare Folgeschäden (z.B. Ermittlungskosten) gehören nicht zum tatbestandlichen Schaden, können aber bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

2

Eine Vermögensverfügung liegt bereits in jeder rechtlichen oder tatsächlichen Einwirkung, die geeignet ist, den Bestand des Vermögens zu verringern; hierzu kann auch die unwiderrufliche Bindung an ein Bürgschaftsangebot durch dessen Vorlage beim potentiellen Gläubiger gehören.

3

Für die Vollendung des Betrugs genügt der Eintritt (auch nur vorübergehender) Vermögensschäden; eine spätere Schadensbeseitigung oder nachträgliche Rückzahlung lässt die Tatvollendung unberührt.

4

Erfolgt eine Vermögensverfügung aufgrund einer Täuschung, bleibt ein späteres Erlangen von Ersatzansprüchen oder späterer Rückfluss der Leistung für die Betrugsvollendung grundsätzlich ohne Bedeutung, wenn diese Möglichkeiten im Zeitpunkt der Verfügung rechtlich oder tatsächlich nicht gesichert waren.

5

Soll eine spätere, qualitativ andersartige Vermögensverfügung als Fortwirkung einer früheren Täuschung dem Täter zugerechnet werden, muss sein Vorsatz auch diese Vermögensverfügung (zumindest dem Typ nach) umfassen; bloß zufällige Verkettungen außerhalb seines Vorstellungsbildes reichen nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 2. Dezember 1960

Rubrum

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Wolfgang ███████ aus ███████, geboren am ███ █████████, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Betruges hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Kotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Sauer Bundesrichter Flitner Bundesrichter Bortzler als Beisitzer, ████████████ ████████ als Oberstaatsanwalt, ███████ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 2. Dezember 1960 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betrugs beim Ankauf des VW-Bus in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist. Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen fortgesetzten Fahrens eines Kraftfahrzeugs, ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und einer Geldstrafe von 100,— DM verurteilt. Auch hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

I. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte ███████ kaufte von dem Gebrauchtwagenhändler Sch████ einen VW-Bus zum Preise von 2.500,— DM. Da er kein Geld hatte, wurde vereinbart, den Kaufpreis mit einem Darlehen des Finanzierungsbüros ██ und ████████ GmbH in ██████ zu begleichen, mit denen █████ zusammenarbeitete. In dem von Sch████ unterzeichneten Kaufvertrag wurden auf Anregung von █████ ein Kaufpreis von 3.500,— DM und eine Anzahlung von 1.000,— DM angegeben, obwohl diese nicht geleistet zu werden brauchte.

Auf Grund ungünstiger Auskünfte über █████ verlangte Sch████ die Stellung zahlungsfähiger Bürgen. Mit der Vorspiegelung, dass er die schon geleistete Anzahlung von 1.000,— DM verliere, wenn er keinen Bürgen stelle, gelang es ██████, die ihm bekannten Bergleute ███████ und ████ zur Unterzeichnung einer selbstschuldnerischen Blanko-Bürgschaftserklärung zu gewinnen. Sie wollten ihm helfen, damit er die Anzahlung nicht verliere. Sie meinten, die Übernahme der Bürgschaft zu kennen, falls ██████ die Anzahlung wirklich geleistet habe und deshalb selbst seine Verpflichtungen zu erfüllen habe. Sie fragten deshalb den Verkäufer, ob wirklich schon 1.000,— DM gezahlt seien. Als ██████ ihre Frage bejahte, unterschrieben sie den Bürgschaftsschein.

██████, dem die Urkunde von dem Verkäufer übergeben worden war, begnügte sich jedoch auch hiermit nicht, sondern gab die Bürgschaftserklärung zurück und verlangte die Unterschrift eines Darlehensvertrages mit der Bank für Absatzfinanzierung in Köln durch den Käufer ██████, █████, ███████ und █████ als Mitschuldner. Darauf unterschrieb Sch████ den Darlehensvertrag, in dem er wahrheitswidrig angab, er verdiene bei der Firma P████ in ████ als Elektroschweißer 500,— DM, und setzte selbst die Unterschriften von ████████ und ██████ als „Mitschuldner“ darunter, ohne sie davon zu unterrichten. Darauf gab er die Vertragsurkunde zusammen mit dem Bürgschaftsschein an █████ zurück und erhielt von diesem, der die Unterschriften für echt hielt, den VW-Bus ausgehändigt. Nach Einreichung der gesamten Unterlagen bekam Sch████ von der Finanzierungsgesellschaft den Kaufpreis ausgezahlt.

Nach dem Darlehensvertrage betrug die gesamte Darlehenssumme 3.773,— DM, für die der Finanzierungsbank erfüllungshalber Wechsel übergeben werden sollten, die vom Verkäufer ausgestellt und vom Käufer akzeptiert waren.

Einige Tage später suchte deshalb die Gesellschaft die Mitschuldner zum Unterschreiben der Wechsel (eines Wechsels über 220,— DM und 17 weiterer Wechsel über je 205,— DM) zu veranlassen. Da sie sich weigerten, erklärte ████ ihnen, sie hätten den Darlehensvertrag unterzeichnet und müssten deshalb auch die Wechsel unterschreiben. Dann würden sie auch einen Eigentumsanteil an dem VW-Bus erlangen. ████████ und ████ glaubten nun, ██████ verstehe unter dem Darlehensvertrag die von ihnen unterschriebene Bürgschaftserklärung, und hielten sich für verpflichtet, jetzt auch die Wechsel zu unterschreiben. Der Hinweis von ████, dass sie durch ihre Unterschrift einen Eigentumsanteil an dem VW-Bus erlangen würden, veranlasste sie dazu, die Wechsel ohne Überprüfung ihrer Zahl oder Summen zu akzeptieren. Da █████ nichts auf den Kaufpreis bezahlte, mussten sie den gesamten Darlehensbetrag einschließlich aller Kosten zurückzahlen. Später wurde der VW-Bus verkauft und der Erlös den beiden Mitschuldnern gutgeschrieben, so dass sie im Endergebnis zusammen nur 1.700,— DM einbüßten.

Dem 76-jährigen Berginvaliden ██ erzählte ██████, er habe einen VW-Bus gekauft und 1.000,— DM angezahlt. Nun habe er kein Geld mehr und benötige mindestens 50,— DM, um den Wagen anzumelden und vorzuführen. Er versprach, den Betrag innerhalb von vier Tagen zurückzuzahlen. █████ lieh ihm darauf 50,— DM. Am nächsten Tage ließ sich Sch████ von █████ nochmals 6,— DM geben mit dem gleichen Versprechen. In Wirklichkeit war er weder willens noch in der Lage, das Geld zurückzuzahlen. Erst nach Monaten erhielt ██████, nachdem er Strafanzeige erstattet hatte, die Schuldsumme in kleinen Raten zurück.

Sch████ fuhr dauernd mit dem VW-Bus umher, obwohl er keinen Führerschein hatte. Ende August 1958 verließ er mit dem Fahrzeug die Stadt ███████ für längere Zeit. Am 21. Oktober 1958 verursachte er einen Verkehrsunfall, konnte aber erst im Mai 1960 verhaftet werden.

II. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, kann nur zum Teil Erfolg haben.

1. Der Schuldspruch im Falle Sch████ lässt keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsmangel erkennen.

Zwar bezeichnet das Urteil nicht nur die Darlehensbeträge, sondern auch die Verzugskosten als den durch Betrug verursachten Vermögensschaden des Darlehensgebers. Das ist insofern unrichtig, als die Verzugskosten nur eine mittelbare Folge der Täuschungshandlung sind, weil sie nach den Feststellungen auf Grund eines freien, nicht durch Täuschung hervorgerufenen Willensentschlusses des Getäuschten aufgewendet worden sind, um den Aufenthalt des Schuldners zu ermitteln und das Geld von ihm zurückzufordern. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Betrugstatbestand nur dann verwirklicht wird, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten, die der Täter in der Absicht veranlasste, sich zu Unrecht zu bereichern, die Vermögensschädigung unmittelbar herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 6, 115, 116). Der Angeklagte ist indes insoweit nicht beschwert, weil sich der Rechtsirrtum nicht in der Strafzumessung ausgewirkt haben kann. Denn der Tatrichter ist befugt, auch den infolge des Betrugs nur mittelbar entstandenen Schaden bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerschein ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Jedoch wird der Schuldvorwurf des Betrugs beim Autokauf nicht in vollem Umfange von den Feststellungen getragen.

a) Ein vollendeter Betrug gegenüber Sch████ und Z████ liegt darin, dass der Angeklagte sie durch die unrichtige Angabe über die Leistung einer Anzahlung zur Unterzeichnung der Bürgschaftserklärungen veranlasst hat.

Zwar ist ein Bürgschaftsvertrag nicht zustande gekommen, weil die Finanzierungsgesellschaft die Bürgschaft nicht angenommen hat. Die Bürgen waren aber schon mit der in ihrem Einverständnis erfolgten Vorlage des Bürgschaftsscheins gegenüber der Finanzierungsgesellschaft an ihre Erklärungen unwiderruflich gebunden (§ 145 BGB). Die Kreditgeberin war befugt, den Vertrag durch Annahme des Angebots ohne weiteres zum Abschluss zu bringen. Die Bürgen hatten also eine sie schädigende Vermögensverfügung vorgenommen; denn darunter ist jede rechtliche oder tatsächliche Einwirkung zu verstehen, die geeignet ist, den Bestand ihres Vermögens zu verringern (vgl. BGHSt 64, 228).

Diesen Vermögensschaden entsprach auch der vom Angeklagten erstrebte Vermögensvorteil. Ihm kam es damals darauf an, mit Hilfe der selbstschuldnerischen Bürgschaften für seine Kaufpreisschuld ohne weitere Gegenleistung Besitz und Eigentum an dem VW-Bus zu erhalten. Er wollte also den Wert seiner Leistung, der nur in der Begründung einer nahezu wertlosen Forderung gegen ihn bestand, erhöhen und sich dadurch bereichern. Dass er diesen Erfolg nicht erreichte, ist für die Vollendung des Betrugstatbestandes unerheblich. Dazu genügt vielmehr schon der Eintritt des Vermögensschadens.

Dieser wird nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass die Kreditgeberin von den erschwindelten Bürgschaftserklärungen keinen Gebrauch machte. Denn dadurch wurde der eingetretene Schaden später beseitigt. Zur Verurteilung wegen Betruges reicht auch eine vorübergehende Schädigung.

b) Eine weitere vollendete Betrugshandlung beging der Angeklagte gegenüber der Finanzierungsgesellschaft und dem Verkäufer ███ durch Vorlage des inhaltlich unrichtigen Darlehensantrages mit den von ihm falschlich angefertigten Unterschriften der „Mitschuldner“. Dadurch erweckte er den Irrtum, dass er die Ratenzahlungen leisten könne und Schnabel und Zappel sich ebenfalls als Schuldner verpflichtet hätten. Auf Grund dieses Irrtums reichte ████, der nun die Auszahlung des zugesagten Darlehens mit Sicherheit erwarten konnte, den Darlehensantrag der Finanzierungsgesellschaft ein und übergab dem Angeklagten den VW-Bus, während die Gesellschaft dem Verkäufer den Kaufpreis überwies.

Durch diese Vermögensverfügungen wurden beide Gläubiger entgegen der Meinung der Revision geschädigt.

Die Finanzierungsgesellschaft erwarb mit der Hingabe des Darlehens nur eine wertlose Forderung aus dem Darlehensvertrag gegen den zahlungsunfähigen und zahlungsunwilligen Angeklagten. Zwar hätte sie das Darlehen von ██████ wieder zurückfordern können, weil sie es auf Grund eines infolge der Fälschung unwirksamen Vertrages (§ 139 BGB) geleistet hatte. Dadurch wäre aber der mit der Zahlung an ███ eingetretene Schaden lediglich wieder beseitigt worden (vgl. oben zu II a.E.).

Auch die Tatsache, dass die Finanzierungsgesellschaft später infolge neuer Bemühungen des Verkäufers und eines Missverständnisses seiner Erklärungen von Sch████ und █████ Wechselakzepte erhielt und schließlich auf Grund dieser auch die gesamte Darlehenssumme zurückbekam, berührte den schon früher vollendeten Betrug nicht. Diese Ereignisse hätten bei der rechtlichen Würdigung des Betrugsvorwurfs nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie schon im Zeitpunkt der Darlehensgewährung rechtlich oder tatsächlich begründet gewesen wären. In diesem Zeitpunkt hatte die Gläubigerin aber weder einen rechtlichen Anspruch noch eine begründete Aussicht auf die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten durch die vermeintlichen Mitschuldner.

███ wurde dadurch geschädigt, dass er dem Angeklagten den VW-Bus übergab. Denn er erhielt ebenfalls nur eine wertlose Kaufpreisforderung gegen diesen. Dass er gleich darauf den Kaufpreis von der Finanzierungsgesellschaft bekam, verhinderte den Eintritt des Schadens entgegen der Meinung der Revision nicht, weil diese Zahlung auf Grund eines unwirksamen Vertrages, also ohne Rechtsgrund, bewirkt wurde und der Verkäufer deshalb verpflichtet war, der Kreditgeberin das Geld zurückzuzahlen (§ 812 BGB).

Der erstrebte Vermögensvorteil entsprach auch in diesem Fall dem Vermögensschaden der beiden Getäuschten. Dem Angeklagten kam es darauf an, Besitz und Eigentum an dem Fahrzeug ohne Gegenleistung zu erhalten. Zu diesem Zweck wollte er die Auszahlung des Darlehens an den Verkäufer zwecks Tilgung seiner Kaufpreisschuld und sodann die Übergabe des Fahrzeugs erreichen, die der Verkäufer ohne die Begleichung (oder wenigstens die sichere Erwartung der alsbaldigen Zahlung) des Kaufpreises durch die Finanzierungsgesellschaft verweigert haben würde.

c) Die Annahme der Wechsel durch Schnabel und Zappel kann dem Beschwerdeführer dagegen nicht zur Last gelegt werden.

Allerdings wirkte die von ihm zur Erlangung der Bürgschaftserklärung verübte Täuschungshandlung auch infolge eines Missverständnisses ohne einen darauf gerichteten Willen des Angeklagten zu dem Entschluss dieser beiden Opfer mit, die ihnen vorgelegten Wechsel zu akzeptieren; denn sie meinten, dazu auf Grund ihrer Bürgschaftserklärung verpflichtet zu sein. Unter Umständen genügt auch schon das Nachwirken einer früheren Täuschung zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes. Dass der vom Täter verursachte Irrtum den alleinigen Anlass zu der Vermögensverfügung bildet, ist ebenfalls nicht notwendig; es reicht aus, wenn er mitursächlich war (BGHSt 76, 82, 86). Deshalb ist grundsätzlich auch ein Irrtum des Täters über Einzelheiten des von ihm mit ausgelöstem Geschehensablaufes bedeutungslos, so dass es unerheblich ist, ob er sich bei seiner Täuschungshandlung alle Umstände vorgestellt hat, die zu der von ihm erstrebten Vermögensverfügung geführt haben. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um ganz anders geartete Vermögensverfügungen als diejenigen, zu denen der Angeklagte seine Bekannten veranlassen wollte. Er wollte sie nur zur Übernahme einer Bürgschaft bewegen. An die Eingehung von Wechselverpflichtungen hat er dabei nicht gedacht. Diese Verbindlichkeiten gingen die Getäuschten vielmehr nur auf Grund einer Verkettung von Umständen ein, die bloß zufällig mit der Täuschungshandlung verknüpft waren und in keiner Weise dem Vorstellungsbild des Angeklagten von dem mit seinen Vorspiegelungen zu erreichenden Erfolg entsprachen.

Dass er von dem weiteren Vorgehen des Verkäufers gegen die Bürgen zwecks Annahme von Wechseln wusste und sich etwa damit einverstanden erklärt hatte, hat das Landgericht selbst nicht festgestellt. Der Vorsatz des Angeklagten umfasste also bei der Begehung der Täuschungshandlung die Wechselannahme überhaupt nicht. Eine weitere Ausführungshandlung des vom Tatrichter zu Gunsten des Angeklagten als „natürliche Handlungseinheit“ gewerteten Betruges (UA 16) kann in diesem Vorgehen daher nicht gefunden werden.

Die Verurteilung wegen Betruges wird indes hierdurch nicht berührt, weil der Schuldvorwurf auf Grund des übrigen von der Strafkammer festgestellten Sachverhalts gerechtfertigt ist (II 3 a und b). Doch kann sich der zusätzliche Schuldvorwurf im Strafmaß zu ungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben. Ein Einfluss auf die übrigen Einzelstrafen wegen Betrugs im Falle Sch████ und wegen Fahrens ohne Führerschein ist dagegen mit Sicherheit auszuschließen. Mithin brauchen nur die Einsatzstrafe für den ersten Betrug von einem Jahr acht Monaten Zuchthaus sowie die Gesamtstrafe aufgehoben zu werden. Damit entfällt auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, über die das Landgericht neben der neuen Gesamtstrafe (§ 76 StGB) erneut entscheiden muss.

Im Übrigen ist das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

KotbergSauerBortzler
KrummeFlitner

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