Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen beim fortgesetzten Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 331/61
Datum
27.10.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen fortgesetzten Betrugs und unbefugter Führung einer Berufsbezeichnung ein. Der BGH hebt den Schuldspruch wegen fortgesetzten Betrugs auf, weil Feststellungen zur Beteiligung am dritten Darlehen fehlen. Mangels klarer Feststellungen zur Mitwirkung oder vorsätzlichen Vorbereitung ist die Verurteilung nicht tragfähig. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; wegen Tateinheit betrifft die Aufhebung auch die weitere Verurteilung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die strafbare Mitwirkung an einer späteren, weiteren Betrugstat ist erforderlich, dass der Täter bei deren Begehung mitgewirkt hat oder die spätere Tat bei seiner ursprünglichen Täuschung vorsätzlich eingeplant und vorbereitet war.

2

Das bloße Ausnutzen eines bereits vom Mitangeklagten erzeugten Irrtums durch einen anderen ohne dessen Wissen und Wollen begründet keine Verantwortlichkeit für eine nachfolgende betrügerische Darlehensaufnahme.

3

Bei mehraktigem, fortgesetztem Betrug müssen die Feststellungen den konkreten Umfang des schuldhaften Mitwirkens für alle angeklagten Taten tragen; unklare oder lückenhafte Feststellungen führen zur Aufhebung des Schuldspruchs.

4

Liegt Tateinheit vor, so wirkt sich die Aufhebung der Feststellungen zu einem Delikt regelmäßig auch auf mit in Tateinheit verurteilte Nebenverurteilungen aus und kann deren Aufhebung oder erneute Prüfung erforderlich machen.

Vorinstanzen

Landgericht in █████, 21. April 1961

Rubrum

In der Strafsache gegen den Syndikus Hans-Joachim ██████ ██ aus ███, geboren am ███ in ██████, wegen fortgesetzten Betruges u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als ███████████ Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung, als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ███████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in █████ vom 21. April 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte schuldig gesprochen ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit unbefugter Führung einer Dienstbezeichnung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist begründet.

1. Rechtsirrtumsfrei ist allerdings der Schuldspruch wegen (fortgesetzter) unbefugter Führung einer inländischen amtlichen Berufsbezeichnung (§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB).

2. Auch die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen vollendeten Betrugs im zweiten Darlehensfall ███ und wegen gemeinschaftlichen versuchten Betrugs gegenüber der Apotheker- und Ärztebank in ███ wird durch die Feststellungen getragen.

3. Rechtliche Bedenken bestehen dagegen im dritten Darlehensfall ████████. Hier ist die Verurteilung auf folgende Feststellungen und Erwägungen gestützt:

a) Der mit dem Angeklagten ██ befreundete, rechtskräftig abgeurteilte Mitangeklagte ███ ██ benötigte im Jahre 1959 erhebliche Geldmittel zum Aufbau einer Apotheke in ███. Da er nur Schulden hatte und kein Eigenkapital besaß, musste er sich Geld im Darlehenswege beschaffen. Hierbei half ihm ███████ seines eigenen Vorteils wegen.

███████ stellte für ██ die Verbindung zum Bankhaus ████████ in ██ her. Dieses gab ███████ zunächst ein Darlehen von 35.000 DM gegen Sicherung durch eine Grundschuld auf dem Apothekengrundstück; damit sollte der vom Grundstückseigentümer verlangte Baukostenzuschuss von 32.000 DM gezahlt werden (erster Darlehensfall ████████, in dem der Angeklagte nicht verurteilt worden ist). Da ███ in der Folgezeit weitere Mittel zur Beschaffung der Inneneinrichtung der Apotheke und zum Ankauf von Waren benötigte, wandte er sich durch den Beschwerdeführer erneut an das Bankhaus ████████ und bat um einen Betriebskredit von 10.000 DM (zweiter Darlehensfall █████████).

Bei den mündlichen Verhandlungen am 28. Juli 1959 erklärte ██ als „Sicherheit“ für das Darlehen, dass das Warenlager des ███ – der bis dahin eine kleine Apotheke betrieben hatte – in ██ jederzeit zur Verfügung stehe; es sei weit höher zu bewerten als das erbetene Darlehen. Dieses Warenlager war aber bereits in vollem Umfang der Firma ██ in ████ als „Sicherheit“ für gelieferte Waren und ████████ Darlehen zugesagt. Das verschwieg ███ dem Vertreter des Bankhauses ████████. Im Vertrauen auf die Wahrheit der Zusicherungen bewilligte die Bank das Darlehen. Darin hat das Landgericht den vollendeten Betrug gegenüber dem Bankhaus ████████ gesehen (vorstehend 1).

Am 10. August 1959 bat ████, der über das betrügerische Zustandekommen des vorgenannten Darlehens voll im Bilde war, das Bankhaus ███████ schriftlich um die Erhöhung des Darlehens um weitere 10.000 DM. Ob der Angeklagte ███████████ hierbei mitgewirkt hat, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Das Landgericht stellt (S. 12, 21 UA) lediglich fest, „jedenfalls“ sei sich ███ darüber klar gewesen, dass die Bank auch die weiteren 10.000 DM nur auf Grund ███ großartiger Versprechungen über das Warenlager in ██████ bereitstellen würde. Die Bank gewährte auch dieses Darlehen, ohne Erkundigungen über die Kreditwürdigkeit ██ einzuziehen, weil „dies bei den ████████████████ mit Apotheken nicht handelsüblich war und sie voll auf die Redlichkeit von ███████ und ██ vertraute“ (dritter Darlehensfall ████).

b) Hiernach hat der Angeklagte ███ bei der Aufnahme des zweiten Darlehens von 10.000 DM vom Bankhaus ████████ nicht nachweisbar mitgewirkt. Trotzdem spricht das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung (S. 25 UA) davon, dass das Bankhaus ████████ infolge der falschen Angaben ██ für das Darlehen „in Höhe von 20.000 DM“ keine entsprechende Sicherung erhalten habe. Das erweckt den Eindruck, als sei dem Angeklagten ████████ auch der dritte Darlehensfall als Betrug zur Last gelegt worden. Für die betrügerische Aufnahme dieses dritten Darlehens aber wäre ██ nur verantwortlich, wenn er entweder bei dem Darlehensgesuch in irgendeiner Form mitgewirkt hätte – das hat das Landgericht nicht für erwiesen erachtet – oder wenn er schon bei der Aufnahme des ersten Darlehens von 10.000 DM die spätere „Darlehenserhöhung“ ins Auge gefasst und durch seine Täuschungshandlung vorsätzlich und im Einvernehmen mit ███████ vorbereitet hätte. Darüber enthält das Urteil keine Feststellungen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass ███ ohne Wissen und Wollen ███████ nur den von diesem früher bei der ███ Bank erzeugten Irrtum über die Kreditwürdigkeit █████████ ausgenutzt hat. Wäre dem so, dann könnte ███████ wegen der dritten Darlehensaufnahme nicht verurteilt werden (vgl. BGH 4 StR 64/61 vom 17. März 1961).

4. Der erörterte Mangel betrifft den Umfang des strafrechtlichen Verschuldens des Beschwerdeführers und zwingt daher zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen fortgesetzten Betrugs, obwohl dieser an sich schon durch den ersten Betrug gegenüber dem Bankhaus ████████ und durch den versuchten Betrug gegenüber der Apotheker- und Ärztebank gerechtfertigt wäre. Die Aufhebung ergreift wegen des Vorliegens von Tateinheit (§ 73 StGB) notwendig auch die „an sich rechtsfehlerfreie“ Verurteilung wegen unbefugter Führung einer Berufsbezeichnung.

RotbergKrummeFlitner
MartinLang-Hinrichsen

Zitiert (1)