Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wegen versäumter Revisionsbegründungsfrist verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 645/95
- Datum
- 05.12.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsanträge und deren Begründung nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist vorgebracht werden (vgl. § 346 Abs. 1 StPO).
Die Revisionsbegründungsfrist beginnt mit der wirksamen Zustellung des Urteils an den Angeklagten.
Die Fristhemmung nach § 37 Abs. 3 StPO findet keine Anwendung, wenn das Urteil nicht an den Verteidiger zugestellt wurde, sondern der Verteidiger lediglich nach § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO von der Zustellung an den Angeklagten unterrichtet wurde.
Die bloße Unterrichtung des Verteidigers gemäß § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO ersetzt keine Zustellung und begründet keine Fristhemmung.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 645/95 vom 5. Dezember 1995 in der Strafsache gegen █, geboren am Wilhelm Günter ██ 1955 in ███, wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 1995 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 6. September 1995 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden ist. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seinem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der fristgerechte Antrag ist unbegründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge und deren Begründung erst mit Schriftsatz vom 5. September 1995, eingegangen bei Gericht am 6. September 1995, angebracht worden sind; zu diesem Zeitpunkt war die mit der wirksamen Zustellung des Urteils an den Angeklagten am 4. August 1995 beginnende Revisionsbegründungsfrist von einem Monat bereits abgelaufen. § 37 Abs. 3 StPO gilt hier nicht, weil das Urteil nicht an den Verteidiger zugestellt, sondern dieser nur gemäß § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO von der Zustellung an den Angeklagten unterrichtet wurde; das ist rechtlich unbedenklich (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 145a Rdn. 6 m.w.N.).
[Unterschriften]
| Meyer-Goßner | Tolksdorf | Küffer | |||
| Maatz | Kuckein |