Raufhandel: Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zu Teilnahme und Vorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 645/52
- Datum
- 22.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Raufhandels (§ 227 StGB) setzt voraus, dass sich der Täter vorsätzlich mit seinem Willen an der Schlägerei beteiligt; bloße Anwesenheit begründet die Strafbarkeit nicht.
Teilnahme im Sinne des § 227 StGB liegt nur vor, wenn der Beteiligte freiwillig zwischen den Streitenden verbleibt und die rechtswidrigen Tätigkeiten körperlich oder geistig fördert.
Notwehr (hier: § 53 StGB) rechtfertigt die zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs erforderlichen Handlungen und schließt bei gerechtfertigter Verteidigung die Strafbarkeit wegen Raufhandels aus.
Die Zurechnung einer Mitverursachung eines Raufhandels erfordert, dass der Verursacher die Tätlichkeiten als mögliche Folge seines Verhaltens vorhersehen konnte; bloßer Anlass ohne Vorhersehbarkeit begründet kein schuldhaftes Mitwirken.
Die Provokation oder Reizung des Gegners kann schuldhaftes Verhalten begründen, wenn der angeredete Zuruf rechtswidrig war und der daraus folgende Angriff vom Täter vorhersehbar war.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den stud. theol. Walter █, 2.) ███ █████, stud. theol. ████, aus ██, geboren am ██████ 1929 in W,
wegen Raufhandels
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. September 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grow als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, als ███████████ ███████, Bundesanwalt █████████ als ███ ███████████████████,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 26. Juli 195████████, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Sachbeschwerde der wegen Raufhandels verurteilten Angeklagten ist begründet.
Am 4. März 1952 gegen 2 Uhr zogen die Angeklagten in Gesellschaft von drei weiteren Studenten ████, ████ und ██ ██ in froher, ausgelassener Stimmung █████ die Linienstraße in Dortmund; einige der Studenten warfen hin und wieder aus Übermut Bierdeckel durch die Luft. Ein von dem Angeklagten ████ geworfener Bierdeckel traf an der Ecke █████████████ und Steinstraße den nach Alkoholgenuss des Weges kommenden beinversehrten Bergmann ██████ an den Kopf, so dass sich sein Hut etwas verschob. ██ ██████ hatte den █████████████ nicht gesehen und nicht beabsichtigt, jemand zu treffen. ██████ gab seine Verärgerung kund und gebrauchte dabei den Ausdruck „Flegel“. Die Studenten setzten sofort alles daran, ██████ zu beschwichtigen: sie entschuldigten sich und ███ █████ boten ihm eine Zigarette an. █████████████████ erklärte daraufhin den Vorfall als erledigt. Inzwischen waren der Bergmann ███████ und der Arbeiter ███████████████████ hinzugekommen, stellten sich zu der Gruppe und ergriffen für ██████ Partei; sie überzeugten sich jedoch, dass die Meinungsverschiedenheit beigelegt war.
Als die Studenten sich auf dem Wege zum Bahnhof etwa 50 bis 75 Meter entfernt hatten, hörten sie plötzlich hinter sich einen Gegenstand zu Boden fallen, den einige für einen Bierdeckel, andere für einen Stein hielten. Die Studenten vermuteten, dass ███████, █████ oder ██████, die an der Straßenecke zusammengestanden waren, nach ihnen geworfen hatten.
Der Angeklagte ████████████ drehte sich um und rief: „Erst nennt ihr uns Flegel, dann seid ihr selbst Flegel!“ █████, ████ und ██████ beschlossen daraufhin, die Studenten zu verprügeln. ███ und ███ setzten den Studenten im Laufschritt nach, während der gehbehinderte █████ folgte, so schnell er konnte. Als die Studenten sahen, dass sie verfolgt wurden, setzten sie sich ebenfalls in Laufschritt, um einer Schlägerei aus dem Wege zu gehen, wurden jedoch an der Ecke Stein- und Zimmerstraße eingeholt.
████ stürzte sich sofort auf den Angeklagten ███; es kam zu gegenseitigem Schlagwechsel; schließlich fiel ███ zu Boden, setzte sich aber mit Fußtritten weiter gegen ████ zur Wehr. ████ und ███ gingen auf ██ zu und gingen auf ihn ein, um jede Ausdehnung der Tätlichkeiten zu verhindern. Der Angeklagte ██████████ versuchte, ███ ██████ mitten zwischen den beiden Gruppen; er ██ blieb jedoch ratlos und griff nicht tätlich ein. Mittlerweile war ██████ herangekommen, der dem ██████████ einen Schlag ins Gesicht versetzte und dann seinen Stock zog; als ██ ihm den Stock entwand, kam ██████ zu Fall. Währenddessen hatte ███ einen heftigen Schlag oder Stoß in die Magengegend erhalten und entfernte sich seitwärts. Als ein Polizeibeamter am Tatort erschien, ließen ██ und ██████ von sich aus voneinander ab, nur ███ und ███████ schlugen sich noch. Die Ruhe wurde ohne Schwierigkeit wiederhergestellt.
Nun sah man plötzlich in der Nähe der Stelle, an der ██ und ███████ zusammengeraten waren, einen Studenten mit einer größeren Wunde am Hinterkopf auf der Straße liegen. Was █████████ in der ganzen Zeit über gemacht hat und wie er zu Fall gekommen ist, war nicht festzustellen. Er wurde sofort ins Unfallkrankenhaus gebracht, weil er fast bewusstlos lag, und starb noch am selben Morgen, weil infolge der auf den Fall zurückzuführenden Schädelverletzung ein Blutgerinnsel das Atemzentrum des Gehirns lähmte.
Die Strafkammer führt aus: An dem Raufhandel sei der Angeklagte █████ als einer der Schläger und der Angeklagte ███ ███ derjenige beteiligt gewesen, der nach dem unaufgeklärten Wurf mit einem Stein oder einem Bierdeckel durch seinen Zuruf den Angriff herausgefordert habe und der auch später bei der eigentlichen Schlägerei zugegen gewesen sei. Beide seien auch nicht ohne ihr Verschulden in die Schlägerei hineingezogen worden; denn ██ ████ habe durch seinen Zuruf zum Angriff und durch seinen übermütigen Bierdeckelwurf den Anlass zu den ganzen weiteren Vorfällen gegeben.
Diese Erwägungen begegnen in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Feststellung, dass der Angeklagte ███████ bei der Schlägerei zugegen gewesen ist, rechtfertigt noch nicht die Annahme, er habe sich an ihr beteiligt. Eine Beteiligung auch in dem weiteren Sinne des § 227 StGB (RGSt 9, 380) läge vielmehr nur dann vor, wenn ████████ freiwillig zwischen den sich Schlagenden verblieben wäre und dabei rechtswidrige Tätigkeiten körperlich oder geistig gefördert hätte (RG Rspr 9, 584; 932, 948 Nr. 14; HRR 1941 Nr. 369).
Strafbar nach § 227 StGB ist ferner nur, wer sich vorsätzlich mit seinem Willen an der Schlägerei beteiligt. Diese Voraussetzungen sind den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen. Auch ██████████ war fortgelaufen, um einer Schlägerei aus dem Wege zu gehen; er stand dann ratlos zwischen den Gruppen. Ob er etwas gerufen hat und in welchem Sinne, hat nicht ermittelt werden können. Hat sich ███ nicht oder nicht vorsätzlich an der Schlägerei beteiligt, so ist es belanglos, ob ihn eine Schuld daran trifft, dass es zur Schlägerei gekommen ist (RG HRR 1934 Nr. 673).
Das zu einer Verurteilung aus § 227 StGB erforderliche Verschulden setzt die Verletzung einer Rechtspflicht voraus (RG HRR 1935 Nr. 473). Den rechtmäßig Handelnden trifft kein Vorwurf. Der Angeklagte ███ war, nachdem er auch durch die Flucht zu entgehen versucht hatte, von ███████ ███████████ angegriffen worden. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass dieser Angriff ███████ rechtswidrig war. Die zur Abwehr des Angriffs erforderliche Verteidigung war daher als Notwehr gerechtfertigt. Nach den bisherigen Feststellungen waren die Schläge und Fußtritte, die ██ ████████████ möglicherweise nur derart gerichtet hatte, die Angriffe ███████ gegen seine Person abzuwehren, und war ████████ demgemäß der allein Angegriffene, der sich von seinem Gegner nicht zu lösen vermochte. Eine solche durch § 53 StGB gerechtfertigte bloße Abwehr erfüllt nicht den Tatbestand des Raufhandels (RG DIZ 1927 Sp. 386; HRR 1934 Nr. 673).
Auch die Beurteilung des voraufgegangenen Verhaltens der Beschwerdeführer ist durch Rechtsirrtum beeinflusst. Dass ███ durch seinen Bierdeckelwurf den unmittelbaren Anlass zu den weiteren Vorfällen gegeben hat, begründet noch kein Verschulden, das in § 227 StGB vorausgesetzt wird und das dem Täter nachgewiesen werden muss (RG Rspr 584; RGSt 65, 340). Die Mitverursachung eines Raufhandels ist vielmehr nur dann vorwerfbar und somit schuldhaft, wenn Tätlichkeiten als mögliche Folgewirkung von dem Verursacher vorausgesehen werden konnten. Hierfür bieten die bisherigen Feststellungen umso weniger Anhalt, als der Deckelwurf allein trotz der beschimpfenden Erwiderung des Getroffenen infolge der friedfertigen Gesinnung der Studenten nicht die Gefahr von Tätlichkeiten begründete, dieser Vorfall vielmehr unschwer beigelegt wurde.
Was schließlich den Zuruf des Angeklagten ████████ anlangt, der den unmittelbaren Anlass zum Angriff und zu der nach bedenkenfreier Auffassung des Tatrichters eine Einheit mit ihm bildenden (vgl. RG JW 1932, 948 Nr. 14) Schlägerei darbot, so kann zwar die Reizung des Gegners zum Angriff ein Verschulden im Sinne des § 227 StGB begründen (RGSt 3, 239; RG HRR 1933 Nr. 441). Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass der Angriff als Folge des Zurufs vom Angeklagten ██████ ███████████████ vorausgesehen werden konnte und dass der von den Angreifern als Herausforderung empfundene Zuruf auch unter Zugrundelegung des Sachverhalts rechtswidrig war, von dem ██ ausgehen durfte (vgl. RGSt 65, 163, 340; RG JW 1925, 2476 Nr. 5; HRR 1934 Nr. 675). Die in dieser Richtung erforderliche Prüfung ist von der Strafkammer nicht vorgenommen worden. Möglicherweise war die Auffassung ██, dass von der gegnerischen Gruppe nach ihnen geworfen worden sei, richtig oder zum mindesten nicht vorwerfbar; die Befürchtung, dass weitere Würfe folgen würden, lag dann nahe. Die Vorhaltung der Ungehörigkeit und der Widersprüchlichkeit ihres Verhaltens kann vom Angeklagten ████ unverschuldet als ein geeignetes Mittel erachtet worden sein, die Gegner zum Frieden zu bewegen. Der Angeklagte ███████████ war zudem nicht verpflichtet, einen Wurf ungerügt hingehen zu lassen.
Die Sache bedarf hiernach einer erneuten Erörterung durch den Tatrichter.
| Grow | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Engels | Hille |