Treffer
BGH Urteil

§ 227 StGB: Raufhandel auch bei späterem Eintritt in fortdauernde Schlägerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 176/61
Datum
16.06.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen dreier wegen Körperverletzungsdelikten und Raufhandels verurteilter Angeklagter. Für einen Angeklagten wurde das Urteil aufgehoben, weil die Ablehnung einer Entschuldigung wegen Notwehrexzesses (§ 53 Abs. 3 StGB a.F.) rechtsfehlerhaft begründet war und wesentliche entlastende Umstände nicht gewürdigt wurden. Die Revisionen der beiden anderen Angeklagten blieben erfolglos; insbesondere bejahte der Senat eine Strafbarkeit wegen Raufhandels (§ 227 Abs. 1 StGB a.F.), auch wenn die schwere Folge bereits vor dem schuldhaften Eintritt des Täters in die fortdauernde Schlägerei verursacht wurde. Maßgeblich ist, dass die Vorgänge eine einheitliche Schlägerei bilden und die schwere Folge in ursächlichem Zusammenhang mit dem Gesamtgeschehen steht.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 227 Abs. 1 StGB (a.F.) ist als Gefährdungsdelikt ausgestaltet; der Eintritt von Tod oder schwerer Körperverletzung tritt als objektive Strafbarkeitsbedingung zur schuldhaften Beteiligung an einer Schlägerei hinzu.

2

Eine Bestrafung wegen Raufhandels (§ 227 Abs. 1 StGB a.F.) setzt keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Beitrag des einzelnen Beteiligten und der schweren Folge voraus; unerheblich ist auch, ob feststeht, dass ein anderer die Folge unmittelbar herbeigeführt hat.

3

Wegen Raufhandels wird auch bestraft, wer sich erst nach Eintritt der in § 227 Abs. 1 StGB (a.F.) bezeichneten schweren Folge schuldhaft an einer fortdauernden, einheitlichen Schlägerei beteiligt.

4

Die Annahme, ein Notwehrexzess sei nicht aus Furcht oder Schrecken entschuldbar, erfordert eine widerspruchsfreie und vollständige Würdigung der Umstände, die eine überraschende Überforderungssituation und affektive Erregung des Täters nahelegen.

5

Bei § 227 Abs. 1 StGB (a.F.) ist Verteidigung mit dem Hinweis auf Notwehrlagen in einzelnen Abschnitten der Schlägerei gegen den Vorwurf schuldhafter Beteiligung nur dann durchgreifend, wenn der Täter hinsichtlich seiner gesamten Beteiligung an dem einheitlichen Gesamtgeschehen unbelastet ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht ██ █████, 15. Januar 1961

Leitsatz

Wegen Raufhandels wird auch derjenige bestraft, der sich erst nach Verursachung einer in § 227 Abs. 1 StGB bezeichneten schweren Folge an der Schlagerei schuldhaft beteiligt (im Anschluss an BGHSt 14, 132).

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Schwurgerichts ██ █████ vom 15. Januar 1961, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

II. Die Revisionen der Angeklagten ██████ und ████ werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte ████ ist unter Anrechnung der Untersuchungshaft wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei weiteren Fällen und Raufhandel zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, der Angeklagte Guido ███████ wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Raufhandel zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten, der Angeklagte Hi███ wegen Raufhandels zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten. Die gegen Guido █████ erkannte Strafe hat das Schwurgericht zur Bewährung ausgesetzt. Das von ████████ bei der Tat benutzte Messer sowie der Guido ███ gehörige Totschläger sind eingezogen worden.

Die Angeklagten haben Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts. █████████ Revision ist begründet, die Rechtsmittel ████ und ███████ sind es nicht.

Der Verurteilung der drei Angeklagten hat das Schwurgericht folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Arbeiter ███████████, der Angeklagte █████ und die rechtskräftig freigesprochenen Mitangeklagten ███ und ████ standen in der Nacht vom 20. zum 21. September 1959 nach vorangegangenem Besuch der Gaststätte des Angeklagten Guido ██████ diesem gegenüber in einer Vierergruppe beisammen, als der Elektriker ████ vorbeiging. Mit ihm kam es, da ████████ ihn belästigte, zu einer Schlägerei. Währenddessen trat Guido ███ vor die Tür seiner Gastwirtschaft, um nach █████ und █████ auszuschauen, die ihn seiner Meinung nach beide um die Zeche geprellt hatten. Nachdem er die Schlägerei wahrgenommen hatte, kehrte er in seine Gastwirtschaft zurück und bemerkte gegenüber seinem Sohn Benno in Bezug auf die Zechprellereien: "Diese Frechheiten wollen wir uns nicht bieten lassen." Auf seine Aufforderung, mit hinauszukommen, folgten ihm sein Sohn und der Angeklagte ███████, den er angewiesen hatte, ihm und seinem Sohn für den Fall den Rücken zu decken, dass man sie von hinten angriffe. Guido und Benno ██████ sowie Ho███ trugen je einen Totschläger bei sich, ████████ ein zusammengeklapptes feststellbares Messer mit scharfer schmaler, spitz zulaufender Klinge von etwa 12 cm Länge. Guido und Benno ██████ sowie Ho███ ging es nicht nur darum, von ██████ und ███████ die geringe Zechschuld von je 0,35 DM einzutreiben, sondern sie beide vielmehr in erster Linie wegen ihres Verhaltens in der Gastwirtschaft "zur Rede zu stellen." Insbesondere wollten sie █████ "eine Lektion erteilen", weil er Guido ████ Ehefrau gegenüber von ihrem "Scheißbier" gesprochen hatte. Dabei rechneten sie damit, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung kommen werde. Als die drei auf die durch █████, ████, ███ und ██ gebildete Gruppe zugingen, rief Ho███ laut, "dass man ihn eben hier überfallen habe". Benno ███████, gefolgt von Guido ███████ und ██████, näherte sich dem Angeklagten Hi███, einem untersetzten, kräftigen, breitschultrigen Mann, fasste an seine Jacke und forderte ihn zur Zahlung seiner Zechschuld auf, wobei er den Ausdruck "du Bulle!" gebrauchte. ███ versetzte darauf Benno ██ einen kräftigen Faustschlag ins Gesicht, so dass dieser rückwärts gegen seinen hinter ihm stehenden Vater taumelte. Beide ████ zogen jetzt ihre Totschläger aus ihren Taschen. Benno █████ griff in ███████ Haar und zog █████ vorwärts. Nunmehr schlugen beide mit ihren Totschlägern auf █████ Kopf ein. █████ geriet schließlich auf die Fahrbahn der █████████. Auch dort schlugen sie weiter auf ihn ein, obwohl er infolge der ihm zugefügten Verletzungen irgend erhebliche Angriffshandlungen nicht mehr durchführen konnte, bis er zu Boden gegangen war. Es gelang ihm schließlich davonzulaufen, doch wurde er wieder eingeholt.

Zur gleichen Zeit, als die beiden ███████ die Vierergruppe erreicht hatten, die kurz zuvor "einige Meter" die █████████ hinaus zurückgegangen war, kam auch ██████ hinzu. Nach seiner unwiderlegten Einlassung trat ihm ███ entgegen und versetzte ihm einen Faustschlag ins Gesicht. ████████ setzte sich zur Wehr und benutzte hierbei zunächst einen Schlüsselbund, mit dem er auf ████ einschlug. Alsdann griff er jedoch zu seinem Messer, ließ es aufspringen und stach und schlug damit auf ███████████ sowie █████ und ███ ein. Letzterer hatte sich ebenso wie ████ an der tätlichen Auseinandersetzung nicht beteiligt. ███ erhielt einen Stich, der 10 cm tief in seine Bauchhöhle eindrang, sowie einen leichteren Stich gegen den Oberarm. Er löste sich aus der Gruppe und brach 60-70 m weiter zusammen; er starb an den Folgen des tiefen Stichs. Hi███ erhielt 6 Stiche, einer davon drang tief in seine Bauchhöhle ein und verletzte den Darm. Er geriet "in akute Lebensgefahr" und musste ins Krankenhaus eingeliefert werden, wo er operiert wurde. Doch blieb er am Leben.

Ho███ hatte zur Zeit der Tat 1,65 ‰ Alkohol im Blut, ████ 2,0 ‰. Bei Guido ████ ergab sich für den Zeitpunkt der Blutentnahme eine so geringe Blutalkoholkonzentration, dass eine Rückrechnung auf den Zeitpunkt der Tat nicht möglich war.

I. Die Revision des Angeklagten Ho███

1. Die Darlegungen des Schwurgerichts im angefochtenen Urteil lassen, soweit sie die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge betreffen (§§ 223, 226 StGB), insoweit jedenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, als das Schwurgericht zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte könne sich deshalb nicht auf Notwehr berufen, weil die Art und Weise, in der er sein außerordentlich gefährliches Messer benutzte, sein Verhalten als völlig maßlos erscheinen lasse. Es erübrigt sich schon deswegen, auf die Annahme des Schwurgerichts einzugehen, der Angeklagte hätte, wenn er sich auf bloße Abwehrhandlungen hätte beschränken wollen, den ihm körperlich und faustkämpferisch überlegenen ███ darauf hinweisen müssen, dass er bei Fortsetzung der Angriffe von seinem Messer Gebrauch machen werde; "eine derartige Drohung hätte nach der Überzeugung des Gerichts völlig ausgereicht, zumal der Angeklagte ███████ sich der Unterstützung der beiden ██ ███ sicher sein konnte."

2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen jedoch die Darlegungen des angefochtenen Urteils, wonach die Überschreitung der Notwehr durch den Angeklagten nicht entschuldbar sei (§ 53 Abs. 3 StGB).

a) Nach diesen Ausführungen war der Angeklagte sich bewusst, in eine Schlägerei zu geraten, als er die Gastwirtschaft verließ. Dieses Bewusstsein musste sich bei ihm noch steigern, als er von ██ hörte, dass unmittelbar vorher schon eine Schlägerei stattgefunden hatte. Anschließend heißt es: "Der unwiderlegte Angriff ██ traf den Angeklagten also nicht unvorbereitet und unerwartet. Bestürzung oder Schrecken scheiden somit von vornherein als Ursache seines Verhaltens aus."

Diese Folgerungen sind in dieser Allgemeinheit nicht schlüssig. Wenn ██████████ auch mit einer Schlägerei rechnete, weil er mitgegangen war, um Hi███ eine Lektion zu erteilen, und dabei Guido und Benno █████ Rückendeckung gewähren sollte, falls sie von hinten angegriffen würden, so schließt das doch nicht aus, dass er in Furcht und Schrecken geriet, als er sich überraschend von ██ angegriffen sah, der im Urteil als untersetzter, kräftiger junger Mann geschildert wird, deutlich unter Alkoholeinfluss stand und ihn schon in der Gastwirtschaft "angepöbelt" hatte. Das Urteil stellt nämlich nicht fest, dass er ██ in der dicht zusammenstehenden Vierergruppe bemerkte, als er sich ihr, hinter Benno und Guido ███ gehend, näherte, so dass er noch vor Beginn der Tätlichkeiten auf einen Angriff ████ ███ gefasst sein konnte. Auch ist nicht ersichtlich, ob ███████ seinem Angreifer █████ körperlich gewachsen war.

b) Das Schwurgericht hält zudem ohne rechtlich einwandfreie Begründung für ausgeschlossen, dass █████████ das Messer in einer plötzlichen Anwandlung von Furcht benutzt hat. Es meint, dagegen spreche nicht nur die Tatsache, "dass er von vornherein die tödliche" – offensichtlich gemeint "tätliche" Auseinandersetzung mit einer Gruppe von Leuten, die er als Rowdies erkennen musste, in Kauf nahm, sondern insbesondere die Art, wie er von dem Messer Gebrauch machte, nämlich unangekündigt und so schnell, dass keiner von den Beteiligten etwas merkte, und dass er sich nicht darauf beschränkte, ██ als seinem eigentlichen Kontrahenten einen Stich zu versetzen, sondern auf █████ und ███ gleichfalls einstach.

Diese Darlegungen legen die Annahme nahe, der Tatrichter habe die sich nach dem Sachverhalt aufdrängende Möglichkeit außer Acht gelassen, dass Ho███, wenn er auch allgemein auf eine Schlägerei gefasst war, dennoch durch die entschlossene Art, in der ██████████ sofort zum Angriff gegen ihn vorging, und die unmittelbare Nähe von dessen Begleitern ████ und ██████, deren Verhalten für ihn nicht voraussehbar war, von plötzlicher Furcht übermannt worden sein könnte, weil er auch Angriffe der beiden Begleiter erwartete. Diese Erwartung lag für ihn deshalb besonders nahe, weil er in der Gaststätte schon einen Wortwechsel mit ███ gehabt hatte (UA S. 7). Gerade die Art, in der █████ um sich stach, könnte dafür sprechen, dass er infolge der Übermacht seiner Gegner von plötzlicher Furcht ergriffen wurde, zumal er sonst allgemein als ruhiger, zurückhaltender und besonnener Mann gilt (UA S. 3 und 35). Das Schwurgericht nimmt auch selbst an, dass Ho███ sich in einem situationsbedingten Affekt befunden habe und infolge alkoholischer Beeinflussung (1,65 ‰) enthemmt gewesen sei.

Danach hat das Schwurgericht aus dem Sachverhalt ersichtliche Umstände zum Teil überhaupt nicht, zum Teil auch nur zum Nachteil des Angeklagten gewertet, obwohl sie geeignet sind, die Beurteilung zugunsten des Angeklagten zu beeinflussen. Das aber ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge nötigt (vgl. Löwe-Rosenberg 20. Aufl. § 267 StPO Anm. 6 a). Sie zieht auch die Aufhebung seiner Verurteilung wegen Körperverletzung in zwei weiteren Fällen und wegen Raufhandels nach sich, da letztere Straftaten in Tateinheit mit der Körperverletzung mit Todesfolge begangen worden sind.

3. Das Schwurgericht, an das die Sache zurückzuweisen ist, wird sich bei neuer Verhandlung und Entscheidung auch mit den hier nicht behandelten Angriffen der Revision auseinanderzusetzen haben.

Gelangt es auf Grund seiner neuen Feststellungen wiederum zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung, so wird es bei der Schilderung des Sachverhalts deutlicher als im angefochtenen Urteil erkennbar werden lassen müssen, ob ██████ dem Angeklagten nur einen Schlag oder mehrere Schläge versetzt hat. Hat der Angeklagte einen sich mehrfach wiederholenden Schlagwechsel mit ███████ gehabt, wie er sich eingelassen hat (UA S. 16, 17, vgl. auch S. 26 "mit den Fäusten ausgetragener Angriff ████████████"), so wird das Schwurgericht dazu Stellung zu nehmen haben, ob der Angeklagte geglaubt haben kann, die von ihm geführten Messerstiche seien erforderlich gewesen, um die Angriffe abzuwehren. Dabei könnten unter Umständen auch Gespräche des Angeklagten mit anderen nach der tätlichen Auseinandersetzung Bedeutung gewinnen, in denen er sich über die Gefährlichkeit des Verhaltens ██ ███ geäußert hat. In diesem Zusammenhang sind auch die Hinweise zu I 2 b bedeutsam.

4. Der Verurteilung des Angeklagten wegen Raufhandels nach § 227 Abs. 1 StGB könnte entgegenstehen, dass der Angeklagte ohne sein Verschulden in die Schlägerei verstrickt worden ist. Das wäre dann der Fall, wenn er den Angriff ███████████ von vornherein und fortdauernd nur in berechtigter oder vermeintlicher Notwehr begegnet wäre, es sei denn, dass sein Verhalten vor ███████████ Angriff auf Grund der neu zu treffenden Feststellungen, etwa wegen aufreizenden Verhaltens oder weil er an den Tatort gegangen ist, um Benno und Guido ██████ dabei Hilfe zu leisten, ██████ eine Lektion zu erteilen, zu der begründeten Annahme führte, er sei schon dadurch nicht ohne sein Verschulden in die Schlägerei verstrickt worden (vgl. RG JW 1925, 2470 Nr. 5; HRR 1935, Nr. 673; 4 StR 645/52 vom 7.5.1953, 5 StR 358/59 vom 13.10.1959, beide nicht veröffentlicht). Denn entschuldbar ist nur der, der hinsichtlich seiner gesamten Beteiligung an der ein einheitliches Ganzes darstellenden Schlägerei unbelastet ist. Gegenüber dem Vorwurf, sich schuldhaft an einer Schlägerei beteiligt zu haben, ist die Verteidigung wirkungslos, in irgendeinem Abschnitt der Schlägerei sich gegenüber einem Angriff in Notwehr, berechtigter oder vermeintlicher, befunden zu haben. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 227 StGB besteht in solchem Falle ungeachtet der möglichen Nichtverantwortlichkeit für eine innerhalb der Schlägerei zum Zwecke der Selbstverteidigung zugefügten Körperverletzung (so schon RGSt 3, 236, 238, ebenso 5 StR 358/59 vom 13.10.1959; im Übrigen vgl. LK 8. Aufl. § 227 StGB Anm. II 2 b und III).

II. Die Revision des Angeklagten Guido ███████

Die Darlegungen des angefochtenen Urteils, mit denen die Verurteilung des Angeklagten ██████ wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit Raufhandel und die Einziehung des ██████ gehörigen Totschlägers gerechtfertigt werden, lassen keinen rechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Angriffe der Revision gehen fehl.

1. Sie wendet sich zu Unrecht gegen die Annahme des Schwurgerichts, wonach die von Guido ███████ gegen ██████ geführten Schläge jedenfalls von dem Augenblick an nicht mehr durch Notwehr gerechtfertigt waren, als ████ auf die Fahrbahn der █████████ gelangt, keinerlei Gegenwehr mehr gegen die Angriffe des Angeklagten und seines Sohnes Benno leistete und leisten konnte, sondern sich nur noch dem Zugriff der beiden zu entziehen suchte.

Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht verneint, dass sich Guido ███ auf § 53 StGB oder § 229 BGB oder § 127 StPO noch habe berufen können, als er mit dem Totschläger gegen █████ in einem Zeitpunkt vorging, in dem dessen Widerstand infolge der erlittenen Verletzung bereits gebrochen war und er sich nur noch dem Zugriff des Benno ██████ zu entziehen suchte. In diesem Augenblick "bedurfte es der Schläge mit dem Totschläger nicht mehr", damit Guido ██████ sich der Person ███████ bemächtigte, "zumal der Angeklagte ███ ihm (Hi███) nicht allein gegenüberstand, sondern die Unterstützung seines Sohnes Benno hatte" (UA S. 32).

2. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision auf die rechtlichen Ausführungen des Schwurgerichts zur Anwendung des § 227 Abs. 1 StGB.

a) Zutreffend hebt der Beschwerdeführer wohl hervor, das Schwurgericht sei davon ausgegangen, dass das Verhalten des Angeklagten jedenfalls erst von dem Zeitpunkt an als schuldhafte Beteiligung an der Schlägerei anzusehen sei, "indem er, ohne sich auf Notwehr, Nothilfe und Putativnotwehr berufen zu können, auf den Angeklagten Hi███ mit dem Totschläger einschlug" (UA S. 33). Ebenso zutreffend bemerkt die Revision, dass das Schwurgericht der Ansicht des Reichsgerichts folge, wenn es für rechtlich unerheblich halte, "dass in diesem Zeitpunkt der Angeklagte ████ ██████████ die tödliche Verletzung bereits beigebracht hatte" (vgl. RGSt 72, 73).

Der Senat hat in seiner Entscheidung 4 StR 557/59 vom 5.2.1960 (BGHSt 14, 132 ff.) im Anschluss an das erwähnte Erkenntnis des Reichsgerichts ausgesprochen, dass der an einer Schlägerei schuldhaft Beteiligte, bei der die in § 227 Abs. 1 StGB bezeichnete schwere Folge eintritt, auch dann nach der genannten Vorschrift zu bestrafen ist, wenn er seine Beteiligung zu einem Zeitpunkt aufgibt, zu dem diese Folge von den Mitbeteiligten noch nicht verursacht worden ist. Dagegen hat er in seiner Entscheidung (BGHSt a. a. O. S. 134) ausdrücklich offen gelassen, ob es für die Bestrafung eines Täters nach § 227 Abs. 1 StGB ausreicht, wenn er sich einer Schlägerei erst anschließt, nachdem der Tod oder die schwere Körperverletzung von anderen Tätern bereits herbeigeführt war. Diese Frage brauchte damals nicht entschieden zu werden. Sie stellt sich dagegen im vorliegenden Falle. Der Senat bejaht sie.

Er hat schon in der erwähnten Entscheidung ausgeführt, dass § 227 Abs. 1 StGB als reines Gefährdungsdelikt geschaffen worden ist, wie das Reichsgericht ebenfalls in zahlreichen Entscheidungen hervorgehoben hatte (vgl. LK 8. Aufl. § 227 StGB Anm. II mit Hinweisen und RGSt 36, 174, insbes. RGSt 59, 107, 175 im Vergleich mit Landfriedensbruch). Die Strafandrohung des § 227 Abs. 1 StGB rechtfertigt sich damit, dass Schlägereien zwischen mehr als zwei Personen häufig schwere Folgen haben und dass wegen dieser Gefährlichkeit schon der Beteiligung an einer solchen Schlägerei entgegengewirkt werden soll. Sie verdankt ihre Entstehung den Beweisschwierigkeiten, die sich meistens bei den undurchschaubaren Vorgängen einer Schlägerei hinsichtlich der Person der Verursacher der dabei vorkommenden schweren Verletzungen ergeben. Daher muss der Umstand, dass durch die Schlägerei der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verursacht worden ist, zu der Beteiligung am Raufhandel nur als objektive Strafbarkeitsbedingung hinzutreten. Ohne Bedeutung ist dagegen, ob das Tun des schuldhaft Beteiligten ursächlich für die eingetretenen schweren Folgen geworden ist. Sogar dann, wenn feststeht, dass ein anderer die schweren Folgen unmittelbar herbeigeführt hat, bleibt dies rechtlich ohne Bedeutung (vgl. RG Recht 1906, 946). Genügt es danach, dass eine der in § 227 Abs. 1 StGB gekennzeichneten Folgen in ursächlichem Zusammenhang mit den Gesamtvorgang der Schlägerei steht, während der ursächliche Zusammenhang zwischen der Beteiligung des einzelnen an der Schlägerei und ihrer objektiven Gesamtwirkung für die Strafbarkeit der Beteiligung als solcher dagegen rechtlich unerheblich ist (vgl. schon RGSt 8, 369, 370), so ist der Tatbestand des § 227 StGB verwirklicht, gleichviel wann der einzelne in die Schlägerei schuldhaft verstrickt worden ist, ob zu einem Zeitpunkt, in dem die schweren Folgen der tätlichen Auseinandersetzung bereits eingetreten waren oder noch nicht. Es wäre mit dem kriminalpolitischen Zweck der Strafbestimmung nicht zu vereinbaren, wenn die Beteiligung am Raufhandel erst nach der Tötung oder schweren Körperverletzung oder das endgültige Ausscheiden des Beteiligten vor deren Eintritt die Straflosigkeit begründete (vgl. LK a. a. O. Anm. V). Darauf weist auch die Begründung zum Entwurf eines StGB 1960 S. 273 hin. Diese Auslegung widerspricht auch nicht der sachlichen Gerechtigkeit, wie u. a. Schäfer, LK a. a. O. Anm. V meint, denn jeder der an einem Raufhandel teilnimmt, muss sich der mit einem solchen Unternehmen verbundenen Gefahren für Leib und Leben anderer bewusst sein, und er kann nicht verlangen, allein deshalb von strafrechtlicher Verantwortung verschont zu bleiben, weil gerade während der Zeit seiner Beteiligung schwere Verletzungen nicht nachweisbar verursacht worden sind, während die Gefährlichkeit des Gesamtvorgangs der Schlägerei durch den Eintritt solcher Folgen zutage getreten ist.

b) Es muss sich freilich stets um die Fortführung derselben Schlägerei handeln, die schon schwerwiegende Folgen gehabt hat. Dieses Merkmal liegt, wie das Reichsgericht bereits ausgesprochen hat (RGSt 72, 73, 75), immer dann vor, wenn die Vorgänge, an denen der Täter teilgenommen hat, mit den anderen Vorgängen eine Einheit bilden.

Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Denn der tätliche Streit spielte sich nicht nur zwischen Benno █████ und Guido ███ einerseits und ███ andererseits, sowie nicht nur zwischen ████████ einerseits und ████, ██ und ██████ andererseits, sondern zwischen den beiden Parteien ab, zu denen einerseits ███, ████, ██ und █████ andererseits Ho███, Benno ███ und Guido ██████ gehörten. Alle zusammen bildeten eine einheitliche, zunächst dicht beieinander bleibende, schwer überschaubare Gruppe, die sich später etwas auflockerte, nachdem Hi███ sich den Schlägen der beiden ███████ vergeblich zu entziehen versucht hatte (UA S. 22). Die durch Guido ████ und seiner Helfer (Benno ███ und ███████████) Vorgehen wegen der beleidigenden Vorfälle in der Gastwirtschaft herbeigeführte Gegensätzlichkeit der Beteiligten lässt die tätliche Auseinandersetzung als einheitlichen Lebensvorgang erscheinen, wenngleich nicht jeder an der Schlägerei Beteiligte gegen jeden Angehörigen der anderen Teilgruppe tätlich vorging und wenngleich nicht alle Beteiligten zum gleichen Zeitpunkt ohne ihr Verschulden in die Schlägerei hineingezogen sein mögen.

c) Rechtlich fehl geht der Hinweis der Revision, Guido ███████ habe deswegen nicht nach § 227 Abs. 1 StGB bestraft werden können, weil er anders als in dem vom Reichsgericht in RGSt 72, 73 ff. entschiedenen Falle, seine Schläge nicht gegen denjenigen hier ███ ausgeteilt habe, der zuvor tödlich verletzt worden war. Diese Meinung wird dem Zweck des § 227 Abs. 1 StGB als Gefährdungsdelikt nicht gerecht. Es genügt zur Anwendung des § 227 Abs. 1 StGB vielmehr, dass irgendeine Person Opfer der Schlägerei geworden ist. Dabei ist es sogar gleichgültig, ob sie an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt war oder nicht.

d) Die tätliche Auseinandersetzung war bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte Guido ██████ schuldhaft in sie verstrickt wurde, auch noch in keinem Augenblick zur Ruhe gekommen. Sie fand ihr Ende erst dann, als es dem bereits wehrlosen Angeklagten ██████ vorübergehend davonzulaufen gelang, worauf Benno ██ ihn wieder zurückholte, um ihn der Polizei zu übergeben. Der Vorfall, bei dem Guido ██ dem Angeklagten Hi███ rechtswidrig Körperverletzungen zugefügt hat, bildet demnach mit der vorangegangenen tätlichen Auseinandersetzung, an der Guido █████ sich berechtigterweise zum Schutze seines Lebens gegenüber ███ Angriff beteiligt hatte, eine einzige Schlägerei.

3. Den inneren Tatbestand hat das Schwurgericht nicht besonders behandelt. Doch ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass dem Angeklagten das Bewusstsein nicht fehlte, an einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen mehr als zwei Personen beteiligt zu sein.

4. Auch die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt ebenfalls insoweit, als das Schwurgericht strafschärfend wertet, dass der Angeklagte ein sehr gefährliches Werkzeug benutzt hat und dass er nicht nur allein, sondern zusammen mit seinem Sohn Benno auf den bereits wehrlosen █████ einschlug.

III. Die Revision des Angeklagten ███ ██

Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zur Verurteilung des Angeklagten ██████ nach § 227 Abs. 1 StGB lassen jedenfalls im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Revisionsangriffe schlagen fehl.

1. Der Versuch des Beschwerdeführers, an die Stelle der Feststellungen des angefochtenen Urteils seine eigene Darstellung zu setzen, ist im Revisionsrechtszug unzulässig.

2. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Widerspruch in der Schilderung des Tathergangs liegt nicht vor. Dass der Angeklagte Guido ██████ vor die Tür seiner Gaststätte trat, ist nur überflüssigerweise zwei Mal an verschiedenen Stellen der Gründe wiedergegeben worden.

3. Nicht beigetreten werden kann der Revision auch insoweit, als sie den Versuch unternimmt, den einheitlichen Vorfall in mehrere selbständige Teile zu zergliedern, indem sie ausführt, ████ ██ habe die ihm durch Benno ██ zugefügte Beleidigung ("du Bulle!") mit einem Faustschlag in Benno ████████ Gesicht, einer "leichten Körperverletzung", erwidern dürfen; damit sei für Hi███ "die ganze Angelegenheit der Auseinandersetzung erledigt" gewesen. Dem sei der Angriff von Guido und Benno ███████ auf ████ gefolgt.

Zwar war █████ durch Benno ████ Äußerung in seiner Ehre angegriffen worden. Gleiches geschah möglicherweise auch dadurch, dass Benno ███████, als er ████ zur Bezahlung seiner Zechschuld aufforderte, an dessen Jacke griff. Die nach Art und Maß erforderliche Verteidigung durch ██████ konnte aber nicht in einer tätlichen Abwehr durch einen Faustschlag in Benno ████████ Gesicht bestehen, der zur Folge hatte, dass Benno ██████ gegen seinen hinter ihm befindlichen Vater Guido ██ taumelte. █████ stand demzufolge für sein weit über das zulässige Maß hinausgehendes Verhalten kein Rechtfertigungsgrund zur Verfügung. Rechtsirrig ist deshalb die Ansicht der Revision, Hi███ habe Benno ███████ Verhalten nur kompensiert. Benno und Guido ████████ fühlten sich vielmehr mit Recht von ██████ angegriffen. ██████ hat, wovon das Schwurgericht zutreffend ausgeht, durch seinen Faustschlag gegen Benno ██████ innerhalb der Teilgruppe ██████ – Hi███ mit der tätlichen Auseinandersetzung begonnen. Sein Faustschlag hatte die Folge, dass aus dem Streit zwischen ihm und Benno eine Schlägerei wurde, das heißt eine tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen, nämlich ihm, Benno und Guido ███████.

In die tätliche Auseinandersetzung ist ██████ während, nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils, auch █████████ und ██████████ sich schon in einen Streit mit Zufügung körperlicher Verletzungen verwickelt hatten, entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht ohne sein Verschulden hineingezogen worden. Denn jedenfalls schon, wie schon erörtert, sein Verhalten gegenüber Benno ██████ weit über das zur Abwehr der ihm zugefügten Beleidigung erlaubte Maß hinaus. Sein Faustschlag führte sogar zu einer körperlichen Beeinträchtigung Guido ████████, mit der er infolge der Wucht seines Schlages rechnen musste.

4. Für den inneren Tatbestand des § 227 Abs. 1 StGB gilt auch hier das unter II 3 Gesagte.

Nach alledem kann nur die Revision des Angeklagten ███ Erfolg haben, die Rechtsmittel der Angeklagten ██████ und ███ sind dagegen zu verwerfen.

KrummeMartinFlitner
SauerLang-Hinrichsen
§ 227 StGB: Raufhandel auch bei späterem Eintritt in fortdauernde Schlägerei — Themis