Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Würdigung alkoholbedingter Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 643/86
Datum
09.12.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Der BGH hebt auf Revision den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an eine andere Strafkammer. Das Landgericht hat die Einlassung zur Alkoholisierung fehlerhaft durch Berechnungen und Verhaltensbeobachtungen widerlegt; wissenschaftlich gesicherte Annahmen und Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen sind erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Schuldspruch oder Strafausspruch ist eine bloß wahrscheinliche Feststellung, die nicht durch weitere Indizien zur richterlichen Gewissheit gelangt, als Beweisgrundlage unzureichend.

2

Die Zurückweisung einer Einlassung zur Alkoholisierung durch rechnerische Ermittlung einer Blutalkoholkonzentration erfordert die Offenlegung der der Berechnung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen (z. B. Trinkbeginn) und die Heranziehung höchstmöglicher Resorptionsverluste und Abbauwerte, sonst wird die Grenze des wissenschaftlich Zumutbaren überschritten.

3

Verhaltensbeobachtungen vor, während und nach der Tat haben nur beschränkten Beweiswert für den Blutalkoholzustand, weil erfahrene alkoholgewohnte Täter äußerlich geordnet erscheinen können und der Täter nachträglich ernüchtert sein kann.

4

Erweist sich die Beweiswürdigung zur Alkoholisierung als rechtsfehlerhaft und betrifft sie die Strafzumessung oder die mögliche Anwendung mildernder Regelungen (§ 21 StGB), so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 22. Juli 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███, geboren am 1950 in █████, Paul G., zur Zeit in Haft,

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Juli 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Nach den Feststellungen tötete der Angeklagte am 29. September 1985 gegen 22.50 Uhr den Sohn seiner früheren Geliebten, die sich von ihm abgewandt hatte. Er wollte sich an der Frau rächen, ihr Schmerz zufügen und ihr das Liebste wegnehmen, ohne sie selbst zu verlieren (UA 14).

Die Strafkammer nimmt an, dass der Angeklagte für die Tat uneingeschränkt verantwortlich sei. Die Erwägungen, mit denen sie dies begründet, begegnen jedoch rechtlichen Bedenken.

Der Angeklagte hatte sich eingelassen, er habe im Laufe des Tages, insbesondere des Mittags, zwei 0,7-l-Flaschen ungarischen Wein, etwa eine halbe Flasche Weinbrand nicht erinnerlicher Marke und eine Flasche Krombacher Bier getrunken (UA 22).

Diese Einlassung hält die Strafkammer nach dem Erscheinungsbild und dem Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat für völlig unglaubhaft und für widerlegt (UA 37 ff.). Dazu führt sie aus, unter Zugrundelegung des wahrscheinlichen Alkoholabbaus und des wahrscheinlichen Resorptionsverlustes im Körper des Angeklagten hätte die behauptete Trinkmenge einer Blutalkoholkonzentration von zur Tatzeit 4,5 ‰ entsprochen. Dieser Wert hätte ein gezieltes, geordnetes Verhalten des Angeklagten ausgeschlossen. Aber auch bei Annahme des theoretisch größten Alkoholabbaus und des theoretisch größten

Resorptionsverlustes bleibe eine mit dem Erscheinungsbild des Angeklagten nicht zu vereinbarende Blutalkoholkonzentration von 2,76 ‰.

Die Strafkammer hält darüber hinaus die Überprüfung der Einlassung des Angeklagten mit Hilfe der höchstmöglichen Abbau- und Resorptionsverluste für eine Überschreitung der Grenze des wissenschaftlich Zumutbaren, weil die Spanne zum wahrscheinlichen Wert zu groß sei.

Mit diesen Ausführungen verkennt das Landgericht die an seine Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen. Eine bloß wahrscheinliche Tatsache, die nicht durch zusätzliche Indizien zu richterlicher Gewissheit feststellbar ist, ist als Grundlage des Schuld- und Strafausspruchs bedeutungslos.

Das äußere Verhalten des Angeklagten enthielt zusätzliche Anknüpfungstatsachen für die vom Landgericht gezogenen Folgerungen aber nicht. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass sich erfahrene, alkoholgewohnte Täter meist im Rausch noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist. Dem situationsgerechten Verhalten nach der Tat kommt außerdem auch deshalb nur ein beschränkter Beweiswert zu, weil der Täter ernüchtert worden sein kann (BGH NStZ 1984, 408; BGH bei Müller NStZ 1985, 159). Das Landgericht ist somit nicht auf Grund fehlerfreier Erwägungen zu der Auffassung gelangt, dass der Angeklagte bei der Tat nüchtern war.

Der Rechtsfehler betrifft hier nicht den Schuldspruch, sondern allein die Straffrage. Der Senat vermag nach der Sachlage auszuschließen, dass der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung zu Feststellungen gelangt, welche die

Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB in Frage stellen. Er vermag auch auszuschließen, dass zusätzliche Feststellungen sich sonst auf die Beurteilung der inneren Tatsseite auswirken könnten. Das Tatmotiv des Angeklagten hatte sich ohne die Einwirkung von Alkohol bereits seit Tagen vor der Tat in ihm aufgebaut und verwurzelt. Ein anderer Beweggrund spielte keine Rolle. Die Möglichkeit der gedanklichen Beherrschung und willensmäßigen Steuerung des Tatantriebs war auch durch einen Affektausbruch nicht behindert; vielmehr wartete der Angeklagte über eine Stunde auf das Erscheinen des Opfers. Dies alles hat das Landgericht bei seinen Erwägungen zum Schuldspruch wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen rechtsbedenkenfrei dargelegt (UA 41 f.). Der Schuldspruch hat daher Bestand.

In der neuen Verhandlung über den Strafausspruch wird das Landgericht erneut Gelegenheit haben, umfassend zu prüfen, ob der Angeklagte bei dem Tatentschluss oder während der Tatausführung merkbar unter Alkoholeinfluss gestanden hat. Sofern es die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten wiederum an Hand der sich aus ihr ergebenden Blutalkoholwerte überprüft, bedarf es der Mitteilung der der Prüfung zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen, insbesondere des angenommenen Trinkbeginns. Ferner wären der höchstmögliche Resorptionsverlust und der höchstmögliche Abbauwert in Ansatz zu bringen, weil die Widerlegung der Einlassung des Angeklagten durch naturwissenschaftliche Erkenntnisse nur dann möglich ist, wenn diese ihrerseits gesichert sind.

Sollte das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausschließen können, wird

es bei seiner Entscheidung über die damit mögliche Strafrahmenmilderung auch zu berücksichtigen haben, dass die Tat durch geplante Merkmale der Heimtücke gekennzeichnet war und in ihrer Ausführung möglicherweise schulderhöhende Besonderheiten aufwies.

KnoblichSalgerJähnke
LaufhütteGoydke

Zitiert von (3)