Treffer
BGH Beschluss

Revision: Keine Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches festgestellt – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 188/99
Datum
20.05.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Rostock auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen eines Messerstichs mit Todesfolge des vorsätzlichen Vollrausches nach § 323a StGB schuldig gesprochen. Der Senat stellte fest, dass aus den Feststellungen nicht hervorgeht, der Angeklagte habe den rauschbedingten Zustand der möglichen Schuldunfähigkeit wissentlich herbeigeführt oder billigend in Kauf genommen. Es ist nun mithilfe sachverständiger Feststellungen zu klären, ob die Affekterregung unabhängig vom Alkohol war oder ob fahrlässiger Vollrausch vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorsätzlicher Vollrausch nach § 323a StGB setzt voraus, dass die möglicherweise zur Schuldunfähigkeit führende Wirkung des Rausches auf einen bewusst und willentlich herbeigeführten Alkoholkonsum zurückzuführen ist.

2

Haben neben dem Alkohol weitere in der Person des Täters liegende oder äußere Mitursachen die Schuldunfähigkeit mitverursacht, ist vorsätzlicher Vollrausch nur anzunehmen, wenn der Täter diese Umstände beim Alkoholkonsum vorhergesehen und billigend in Kauf genommen hat.

3

Löst ein überraschendes, von außen hinzutretendes Ereignis die affektive Erregung unabhängig vom Rauschmittelgebrauch aus, begründet dies keinen Vorsatz des Täters für einen Vollrausch.

4

Kann vorsätzlicher Vollrausch nicht festgestellt werden, muss das Tatgericht prüfen, ob fahrlässiger Vollrausch vorliegt und dabei die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters sowie dessen Vorverurteilungen berücksichtigen.

5

Bei hoher Blutalkoholkonzentration sind mit sachverständiger Hilfe die konkreten Umstände zu ermitteln und im Urteil nachvollziehbar darzulegen, ob die Intoxikation bereits allein zur (nicht ausschließbaren) Schuldunfähigkeit geführt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Rostock, 14. Oktober 1998

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Mai 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 14. Oktober 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.

Nach den Feststellungen versetzte der Angeklagte seinem langjährigen Bekannten und Freund Frank O. nach erheblichem Alkoholgenuss im Streit einen Messerstich in die rechte Schulter, an dessen Folgen das Opfer – für den Angeklagten voraussehbar – verstarb.

1. Das Landgericht hat das Geschehen als Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB a.F.) gewertet. Es hat den Angeklagten, dessen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit maximal 3,14 ‰ betrug, jedoch wegen vorsätzlichen Vollrausches (§ 323a StGB) verurteilt, weil es nach sachverständiger Beratung nicht ausschließen konnte, dass der Angeklagte „infolge seiner hochgradigen Alkoholisierung im Zusammenhang mit einer jedenfalls nicht auszuschließenden affektiven Erregung ... trotz Unrechtseinsicht möglicherweise nicht mehr in der Lage (war), nach dieser Einsicht zu handeln.“

Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten jedenfalls zumindest erheblich herabgesetzt (§ 21 StGB) war. Ein Verschulden des Angeklagten begründet das Urteil damit, dieser habe sich vorsätzlich durch den Genuss alkoholischer Getränke in einen Rauschzustand versetzt. Er habe es zumindest für möglich gehalten und sich damit abgefunden, „dass er in einen Zustand geraten könnte, der alkoholtypisch seine psychischen Fähigkeiten beeinträchtigen könnte“.

Damit lässt sich ein vorsätzlicher Vollrausch in dem vorliegenden Fall nicht begründen. Nach dem objektiven Tatbestand des § 323a StGB muss die nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit auf den Rausch zurückzuführen sein (BGHSt 32, 48, 53); wegen vorsätzlichen Vollrausches kann daher nur bestraft werden, wer sich wissentlich und willentlich in einen rauschbedingten Zustand der (möglichen) Schuldunfähigkeit versetzt hat (BGH NJW 1967, 579; BGHR StGB § 323a Abs. 1 Vorsatz 2). Ist dieser Zustand nicht allein durch den Alkoholgenuss, sondern auch durch das Hinzutreten anderer in der Person des Täters liegender oder äußerer Mitursachen herbeigeführt worden, so steht das der Anwendung des § 323a StGB zwar nicht entgegen (BGHSt 26, 363, 365; BGH NJW 1997, 3101, 3102; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 323a Rdn. 6 m.w.N.); eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung setzt dann aber voraus, dass der Täter beim Alkoholgenuss vor Eintritt der Schuldunfähigkeit mit solchen Umständen gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat (BGHSt 26, 363, 366; BGH NJW 1975, 2250; 1979, 1370; 1980, 1806; NStZ 1982, 116; 1997, 232, 233; StV 1987, 246 mit Anm. Neumann; BGHR StGB § 323a Abs. 1 Fahrlässigkeit 1; Cramer in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 323a Rdn. 10; Tröndle/Fischer aaO § 323a Rdn. 7; vgl. auch Spendel in LK/StGB 11. Aufl. § 323a Rdn. 232).

Anders als in Fällen, in denen der Täter nach dem affektauslösenden Geschehen erneut – mit der Folge nunmehr einsetzender Schuldunfähigkeit – Alkohol zu sich nimmt oder aber die affektive Erregung ihrerseits Folge des übermäßigen Alkoholkonsums ist, handelt derjenige Täter nicht vorsätzlich, dessen affektive Erregung durch ein von außen hinzutretendes, überraschendes und von ihm nicht vorausgesehenes Ereignis unabhängig von seinem Rauschmittelgenuss ausgelöst worden ist (BGH StV 1987, 246, 247).

So liegt es nach den bisherigen Feststellungen hier: Nach den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen, denen die Strafkammer gefolgt ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der der Rauschtat vorangegangene Streit, der möglicherweise zu einer Störung der Vorliebe des Angeklagten für Ordnung und Sauberkeit geführt hatte, bei dem ausgesprochen aggressionsgehemmten Angeklagten einen neurotischen Konflikt berührt und (erst) dies zu einem aggressiven Affektdurchbruch geführt hat, den der Angeklagte aufgrund seiner hohen Alkoholisierung nicht beherrschen konnte. Die bisher getroffenen Feststellungen bieten indessen keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte das Hinzutreten der mitursächlich gewordenen Faktoren in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Dies versteht sich nach Lage des Falles – frühere vergleichbare Auffälligkeiten des Angeklagten sind nicht festgestellt – keineswegs von selbst; da der Affektzustand hier zudem nicht als typische Folge des vorangegangenen erheblichen Alkoholkonsums gewertet werden kann, kommt auch eine nur unwesentliche Abweichung des zum (möglichen) Ausschluss der Schuldfähigkeit führenden Kausalverlaufs von dem vorgestellten Geschehensablauf nicht in Betracht (vgl. hierzu BGH NJW 1979, 1370; BGHR StGB § 323a Abs. 1 Vorsatz 1 = NStE Nr. 2 zu § 323a StGB).

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

a) Zur Beurteilung der inneren Tatseite wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer auch die Umstände aufzuklären und im Urteil nachprüfbar darzulegen haben, die den Vorverurteilungen des Angeklagten wegen Körperverletzung (1994) und gefährlicher Körperverletzung (1998) zugrunde liegen. Die Bemerkung im angefochtenen Urteil bei der Ablehnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB, diese Straftaten stünden „soweit ersichtlich“ in keinem Zusammenhang mit übermäßigem Alkoholkonsum, genügt nicht. Kommt ein vorsätzlicher Vollrausch nicht in Betracht, wird der neue Tatrichter außerdem zu prüfen haben, ob dem Angeklagten nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorgeworfen werden kann, dass er das Hinzutreten der affektiven Erregung und ihre nachteiligen Auswirkungen auf seine geistig-seelische Verfassung in vorwerfbarer Weise nicht bedacht hat; in diesem Fall wäre er wegen fahrlässigen Vollrausches zu bestrafen (vgl. BGHSt 26, 363, 366; BGH NJW 1967, 298; NJW 1979, 1370; StV 1987, 246; NStZ 1997, 232, 233; BGHR StGB § 323a Abs. 1 Fahrlässigkeit 1, Vorsatz 1 = NStE Nr. 2 zu § 323a StGB; Lackner/Kühl StGB 22. Aufl. § 323a Rdn. 13).

b) Mit sachverständiger Hilfe wird außerdem zu klären sein, ob nicht die Alkoholintoxikation des Angeklagten schon ohne die affektive Erregung zur – nicht ausschließbaren – Schuldunfähigkeit geführt hat (vgl. BGH NJW 1979, 1370; StV 1987, 246, 247). Bejahendenfalls käme es nicht mehr darauf an, ob der Angeklagte den Eintritt und die Wirkung der affektiven Erregung vorhergesehen hat oder vorhersehen konnte. Bei der im angefochtenen Urteil festgestellten Blutalkoholkonzentration von maximal 3,14 ‰ liegt – was das Landgericht an sich nicht verkannt hat – die Annahme von Schuldunfähigkeit in der Regel nahe (vgl. BGH GA 1988, 271; StV 1991, 297, 298; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6, 7, 11, 15; BGH, Beschluss vom 10. August 1995 – 4 StR 446/95). Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 20 Rdn. 9c m.w.N.) kommt auch der Tat als solcher Bedeutung zu (vgl. BGH NJW 1997, 471, 472; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 5; Bewusstseinsstörung 2): Der Angeklagte versetzte seinem langjährigen Bekannten und Freund einen lebensgefährlichen Messerstich, dessen tödliche Wirkung er für möglich hielt; einen verständlichen Anlass für diese sinnlose Tat hatte er nicht. Der neurotische Konflikt hatte ihn nach den bisherigen Feststellungen in der langen Zeit übermäßigen Alkoholkonsums noch nie zuvor zu einer Gewalttat geführt. Soweit im angefochtenen Urteil – im Anschluss an die gehörten Sachverständigen – auf das „insgesamt relativ geordnete Nachtatverhalten des Angeklagten“ hingewiesen wird, hätte erörtert werden müssen, ob der Angeklagte durch die Tat ernüchtert worden sein kann (BGH NStZ 1983, 19; 1984, 408, 409; NJW 1988, 779, 780; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1986 – 4 StR 643/86). Zu dem Erscheinungsbild und dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat haben der Notarzt und ein Rettungsassistent bekundet, dieser habe „stark getorkelt“ und „geschwankt“, nach Aussage eines weiteren Rettungsassistenten habe er es nicht fertiggebracht, den Hund auf Aufforderung sofort wegzuschließen.

Meyer-Goßner Richter am BGH Maatz Athing ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert

Meyer-GoßnerErnemann
Solin-Stojanovic

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