Treffer
BGH Beschluss

Revision: Umwandlung versuchten Totschlags in gefährliche Körperverletzung; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 642/95
Datum
28.11.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte gegen ein LG-Urteil wegen erpresserischen Menschenraubs, versuchten Totschlags und Waffendelikten. Der BGH stellt fest, dass die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes im Fall III nicht tragfähig begründet wurde und ändert den Schuldspruch auf gefährliche Körperverletzung. Der Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes erfordert eine auf Tatsachen gestützte Würdigung, die auch Umstände berücksichtigt, die gegen das Vorliegen des Vorsatzes sprechen; bloß formelhafte Feststellungen genügen nicht.

2

Erkennen des Vorsatzes aus äußerst gefährlicher Tatbegehung ist nur rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter ersichtlich alle Umstände einbezieht, die Zweifel am Vorsatz begründen können.

3

Wenn das Tatgeschehen Motive erkennen lässt, die auf Erhalt des Lebens (z. B. Erpressungszweck) zielen, spricht dies gegen bedingten Tötungsvorsatz und ist bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

4

Kann nach Änderung des Schuldspruchs ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte dadurch in seiner Verteidigung beeinträchtigt wird, ist eine Umstellung auf einen nach den Feststellungen verwirklichten milderen Tatbestand nach § 265 StPO möglich; andernfalls ist Aufhebung und Rückverweisung geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 19. Juni 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 642/95 vom 28. November 1995 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. November 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 19. Juni 1995

a) im Schuldspruch hinsichtlich der Tat Nr. III der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte statt des tateinheitlich begangenen versuchten Totschlags der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts (§ 74 Abs. 1 GVG) zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen „versuchten erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchtem Totschlag und Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe“ (Tat Nr. III der Urteilsgründe) sowie wegen Führens einer derartigen Waffe (Tat Nr. IV der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Die Verfahrensrüge ist unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. Oktober 1995 zutreffend dargelegt hat.

Die Sachrüge führt hinsichtlich der Tat zu Nr. III der Urteilsgründe zu einer Änderung des Schuldspruchs, darüber hinaus zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

a) Keinen durchgreifenden Rechtsfehler deckt die Nachprüfung des Urteils auf, soweit der Angeklagte im Fall III der Urteilsgründe wegen versuchten erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe verurteilt worden ist; hier ist lediglich richtigzustellen, dass es sich nach den Urteilsgründen – wie auch im Fall IV – um eine Selbstladekurzwaffe gehandelt hat.

b) Dagegen hat der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen versuchten Totschlags keinen Bestand. Das Schwurgericht bejaht den bedingten Tötungsvorsatz im wesentlichen mit folgender Erwägung (UA 15):

„Wer, wie es der Angeklagte getan hat, aus kurzer Entfernung mit einer großkalibrigen Pistole zweimal auf das Gesicht eines anderen schießt, weiß um die naheliegende Gefahr einer tödlichen Verletzung und kann nicht darauf vertrauen, dass es bei bloßen Fleischwunden bleibt.“

Diese formelhafte Wendung vermag das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht zu begründen (vgl. BGH NStZ 1984, 19). Zwar liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen gegen das Opfer nahe, dass der Täter auch mit der Möglichkeit, dass es zu Tode kommen könnte, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGH aaO; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30). Nach den Feststellungen gab der Angeklagte „zwei gezielte Schüsse auf das Gesicht seines Widersachers“ ab. Er wollte ihm damit wenigstens einen Denkzettel geben und seine Wut abreagieren. Wenn das Schwurgericht dann weiter ausführt:

„Ihm war angesichts der großkalibrigen Pistole und der geringen Entfernung, aus der er schoss, klar, dass G. große Gefahr lief, tödlich getroffen zu werden, doch war ihm dies gleichgültig; er wollte seiner Wut auch um einen solchen Preis Luft machen“,

so sind dies ersichtlich Schlussfolgerungen aus der obengenannten formelhaften Wendung; sie stellen deshalb keine die Annahme des Tötungsvorsatzes tragende Tatsachengrundlage dar.

Im Hinblick auf die hohe Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist nach ständiger Rechtsprechung in derartigen Fallen stets auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter im konkreten Fall die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, dass eine solche Schadensfolge nicht eintreten werde. Der Schluss von der Tathandlung auf das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes ist deshalb nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter erkennbar in seine Erwägungen auch alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (BGHR aaO 1 bis 3, 5 bis 14, Nr. 16, 23, 24, 30).

Dies ist hier nicht geschehen. Folgendes war nämlich zu bedenken:

Es ging dem Angeklagten von Anfang an nur darum, Geld einzutreiben. Zunächst sollte dies in der Weise geschehen, dass durch Entführung des Opfers Geld von dessen Bruder erpresst werden sollte. Hierfür war nur ein lebendes Opfer taugliches Entführungsobjekt. Auch nach dem Scheitern des Plans ist davon auszugehen, dass es dem Angeklagten weiter in erster Linie darum ging, Geld von dem lebenden Opfer einzutreiben.

In diesem Zusammenhang hätte ferner nicht außer Betracht bleiben dürfen, dass der Angeklagte zuvor bereits günstigere Gelegenheiten, sein Opfer zu töten, ungenutzt hatte verstreichen lassen. Er hatte es nämlich im Pkw sitzend und auch während des Aussteigens eine Zeitlang in der Weise vor sich, dass er dessen Tod – wenn er ihn denn gewollt hätte – bei weitem sicherer durch Schüsse in ungleich empfindlichere Körperregionen, wie etwa Kopf oder Oberkörper, hätte bewirken können. Die Tatsache, dass der Täter den Schuss bei Vorliegen erfolgssicherer Möglichkeiten bewusst von hinten auf das Gesicht richtet, selbst wenn er aus einer großkalibrigen Waffe und aus der Nähe abgefeuert wird, spricht eher dafür, dass er den Todeserfolg vermeiden als ihn herbeiführen wollte. Bei einem von hinten auf das Gesicht gezielten Schuss muss der Schütze nicht in gleicher Weise wie bei Schüssen auf Kopf, Brust, Bauch oder Unterleib befürchten, lebenswichtige Organe zu treffen, durch deren Verletzung tödliche Folgen hervorgerufen werden können. Unter Berücksichtigung dessen gewinnt die Einlassung des Angeklagten, er habe sein Opfer nur verletzen, nicht aber töten wollen, an Bedeutung.

Zweifelhaft erscheint die Annahme eines Tötungsvorsatzes auch im Hinblick auf die Feststellung, der Angeklagte habe dem Opfer einen „Denkzettel“ verpassen wollen. Das setzt voraus, dass das Opfer nach der Vorstellung des Täters überleben sollte. Auch ist unter den beiden Tätern die Frage des Angeklagten: „Sollen wir ihn töten?“ bezeichnenderweise unbeantwortet geblieben. Der Erörterung bedurft hätte ferner die Situation, wie sie sich aus der Sicht des Angeklagten darstellte, als er den Tatort verließ, insbesondere hinsichtlich der Befindlichkeit des Verletzten; denn der Angeklagte verfügte zu diesem Zeitpunkt nach den Feststellungen noch über die Waffe und elf Schuss Munition. Dass er weitere Schüsse unterließ, hätte auch für das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes von Bedeutung sein können.

c) Nach allem ist der bedingte Tötungsvorsatz nicht rechtsfehlerfrei begründet worden. Der Senat schließt aus, dass nach einer Zurückverweisung Feststellungen durch den Tatrichter getroffen werden könnten, die ungeachtet der aufgezeigten Umstände einen Tötungsvorsatz sicher belegen. Er stellt deshalb den Schuldspruch insoweit um auf den nach den Feststellungen verwirklichten Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 223a Abs. 1 StGB in der Tatbestandsvariante der „mittels einer Waffe“ begangenen Körperverletzung. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher geschehen verteidigen könnte.

Damit erübrigt sich eine Erörterung der Frage des Rücktritts vom Totschlagsversuch, zu der das angefochtene Urteil ebenfalls Ausführungen hat vermissen lassen.

Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand.

a) Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Fall III der Urteilsgründe. Hinsichtlich dieser Tat beträgt die der Strafbemessung zugrunde zu legende Strafdrohung zwar nach wie vor fünf bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe. Diesen Strafrahmen, den der Tatrichter nach Versuchsgrundsätzen gemildert hat, sieht sowohl der § 239a Abs. 1 StGB als auch der bestehengebliebene § 212 Abs. 1 StGB vor.

Dennoch vermag der Senat nicht auszuschließen, dass sich die tateinheitliche Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts anstelle einer solchen wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung, obwohl diese einen vergleichbaren Unrechtsgehalt aufweist, bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

b) Bei der Festsetzung der Strafe für das Waffendelikt im Fall IV der Urteilsgründe lässt das Urteil ein Eingehen darauf vermissen, ob ein minder schwerer Fall nach § 53 Abs. 1 Satz 2 WaffG vorliegt, der als Strafe statt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren nur eine solche bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Trotz des massiven Verstoßes gegen das Waffengesetz und der Tatsache, dass sich die ausgeworfene Strafe von neun Monaten Freiheitsstrafe noch im unteren Bereich auch des niedrigeren Strafrahmens hält, kann der Senat auch hier nicht ausschließen, dass das Urteil insoweit von dem aufgezeigten Rechtsfehler beeinflusst worden ist.

c) Mit dem Wegfall der Einzelstrafen ist dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage entzogen.

SteindorfMaatzSolin-Stojanovic
Meyer-GoßnerKuckein

Zitiert von (2)