Treffer
BGH Urteil

Räuberische Erpressung: „Waffe bei sich führen“ nur bei Gebrauchsbereitschaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 634/67
Datum
08.03.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen mehrerer Angeklagter wegen (schwerer) räuberischer Erpressung u.a. Kernfrage war, wann eine Schusswaffe i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB „bei sich geführt“ wird und welche Feststellungen zur Gebrauchsbereitschaft erforderlich sind. Für mehrere Tatfälle fehlten tragfähige Feststellungen dazu, ob Waffen geladen waren oder Munition greifbar mitgeführt wurde; insoweit änderte der Senat die Schuldsprüche auf einfache räuberische Erpressung und hob die Strafaussprüche (einschließlich Gesamtstrafen) auf. Zudem entfiel die Einziehung eines Revolvers, weil der Angeklagte in den Taten, in denen er benutzt worden sein soll, freigesprochen war; im Übrigen wurden Revisionen verworfen bzw. nach § 357 StPO auf einen Mitangeklagten erstreckt und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Schusswaffe wird i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur „bei sich geführt“, wenn der Täter ihre Gebrauchsbereitschaft erkennt und sie in kurzer Zeit bestimmungsgemäß einsetzbar ist.

2

Bei einer Pistole ist Gebrauchsbereitschaft regelmäßig nur anzunehmen, wenn sie geladen ist oder die zugehörige Munition so greifbar mitgeführt wird, dass die Waffe kurzfristig einsatzbereit gemacht werden kann; eine bloß „leere“ Drohkulisse genügt nicht.

3

Fehlen im Urteil Feststellungen zur Gebrauchsbereitschaft der mitgeführten Waffe, trägt der festgestellte Sachverhalt eine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung nicht; der Schuldspruch ist dann auf einfache räuberische Erpressung zu beschränken, wenn weitere Feststellungen ausgeschlossen sind.

4

Die Einziehung nach § 40 StGB setzt voraus, dass der Angeklagte wegen derjenigen Tat verurteilt ist, bei der der einzuziehende Gegenstand verwendet wurde.

5

Hat der Tatrichter eine Überzeugung gewonnen, besteht eine weitergehende Aufklärungspflicht nur, wenn sich ihm bei verständiger Würdigung konkrete, zweifelbegründende Umstände oder naheliegende Ermittlungsansätze aufdrängen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 23. Januar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ███, ██████, ███████ und ████████ wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██ in der Verhandlung, ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten Josef ███ gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. Januar 1967 wird verworfen; jedoch entfällt die Einziehung eines Trommelrevolvers. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten Johannes ██████ wird das Urteil a) dahin geändert, dass dieser Angeklagte in den Fällen 21 und 82 wegen einfacher räuberischer Erpressung verurteilt wird, b) im Strafausspruch in diesen Fällen und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

III. Auf die Revision des Angeklagten Helmut ███████ wird das Urteil a) dahin geändert, dass dieser Angeklagte in den Fällen 21, 82 und 91 wegen einfacher räuberischer Erpressung verurteilt wird, b) im Strafausspruch in diesen Fällen und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

IV. Auf die Revision des Angeklagten Erich ████████ wird das Urteil a) dahin geändert, dass dieser Angeklagte wegen einfacher räuberischer Erpressung in zwei Fällen (82 und 91) verurteilt wird, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

V. Auf die Revisionen der Angeklagten Johannes, Helmut und Erich ██████ wird das Urteil außerdem a) dahin geändert, dass der Mitangeklagte █████ im Fall 82 wegen Beihilfe zur einfachen räuberischen Erpressung verurteilt wird, b) im Strafausspruch in diesem Fall und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

VI. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

VII. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten Johannes, Helmut und Erich ██████ verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat verurteilt:

den Angeklagten Johannes ██████ als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, versuchter schwerer räuberischer Erpressung, Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung, schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und Hehlerei, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall unter Einbeziehung einer anderweit erkannten Zuchthausstrafe zu einer Gesamtstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus;

den Angeklagten Josef ███ wegen schwerer räuberischer Erpressung, versuchter schwerer räuberischer Erpressung, Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung und wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus;

den Angeklagten Helmut ███████ als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schwerer räuberischer Erpressung in fünf Fällen, versuchter schwerer räuberischer Erpressung, Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung und wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus;

den Angeklagten Erich ████████ wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus.

Es hat Johannes ██████ die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren, Helmut ███████ auf die Dauer von acht Jahren, Erich und Josef ███ auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Außerdem hat es bei Johannes ██████ die Sicherungsverwahrung angeordnet, bei den übrigen Angeklagten die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und einen Josef ███ gehörenden Trommelrevolver eingezogen.

Die Angeklagten Johannes, Helmut und Erich ██████ haben mit ihren Revisionen teilweise Erfolg. Die Revision des Angeklagten Josef ███ bleibt erfolglos.

I. Josef ███

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Sie macht geltend, das Landgericht habe nicht alle Möglichkeiten zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugen Franz ████████, Eheleute Paul und Hannelore ███ genutzt. Wenn es Franz ████████ habe folgen wollen, hätte es bei seiner Arbeitgeberin nachfragen müssen, ob er tatsächlich vom 24. zum 25. November 1964 Nachtschicht gehabt habe und diese Tatsache wirklich ein Anhaltspunkt für ihn gewesen sei. Eine nach der Hauptverhandlung betriebene Nachfrage habe ergeben, dass Franz ██████████ am 24. und 25. November 1964 gearbeitet habe. Um die Glaubwürdigkeit der Eheleute ██████ festzustellen, hätte deren Sohn als Zeuge darüber vernommen werden müssen, ob und gegebenenfalls wann er einen zweifarbigen Opel Kapitän mit einer roten Überführungsnummer in der Gasse gesehen habe. Der Hausarzt hätte befragt werden müssen, ob Hannelore ███ im November 1964 tatsächlich zum ersten Mal in seiner Behandlung gewesen sei. Beim Gartenbauamt hätte nachgefragt werden müssen, ob es am Morgen des 25. November 1964 geregnet habe, was Paul ███████ wie die nachträgliche Auskunft des Gartenbauamts beweise, zu Unrecht verneint habe. Schließlich hätte sich das Landgericht durch eine Ortsbesichtigung davon überzeugen müssen, ob Paul ██████ wie er angegeben habe, mit seinem Moped „gigig“ in die Gasse habe einbiegen können; tatsächlich sei das wegen einer 20 cm hohen Bordsteinkante nicht möglich gewesen. Die Rügen gehen fehl.

Allerdings kam den Aussagen der Zeugen Franz ████████ und Eheleute ██████████ die Überführung des Beschwerdeführers Josef ███ und seiner Brüder Johannes und Helmut als Täter in den Fällen 36 bis 39 entscheidende Bedeutung zu. Wegen mannigfaltiger, in der Person des Mitangeklagten Hubert █████ liegender Bedenken ist das Landgericht dessen die Brüder ██████ belastenden Angaben in diesem Verfahren deshalb auch nur dort gefolgt, wo diese Angaben durch andere Beweisumstände hinreichend erhärtet wurden (UA 53, 54). In den vorliegenden Fällen hat das Landgericht diese Bestätigung u. a. in den Aussagen der drei angegriffenen Zeugen gefunden. Diese haben zu seiner Überzeugung beigetragen, dass der von den Tätern benutzte gestohlene Kraftwagen am Morgen des 25. November 1964 zwischen 7.00 und 7.50 Uhr in der erwähnten Gasse in unmittelbarer Nähe der Wohnung der Brüder ██████ gestanden hat und zur Tatzeit im Besitz dieser Angeklagten gewesen ist. Allein deswegen musste sich dem Landgericht indessen noch nicht die von der Revision vermisste Überprüfung der Angaben dieser Zeugen aufdrängen. Es war von ihrer Glaubwürdigkeit überzeugt und hat dies im Urteil eingehend dargelegt. Die Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Hat der Tatrichter aber einmal die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten erlangt, so ist eine Pflicht zur weiteren Nachforschung nur dann zu bejahen, wenn dargetan wird, dass ihm noch Umstände oder Möglichkeiten bekannt waren, die bei verständiger Würdigung der Sachlage begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Überzeugung hätten wecken müssen (BGH NJW 1951, 283; BGHSt 3, 169, 175). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere auch in Ansehung der „widerstreitenden“ Angaben der Eheleute ███████. Die Tatsache, dass sie ursprünglich im Sinne der Beschwerdeführer ausgesagt und dann Wochen später von sich aus ihre Angaben berichtigt und damit ihre erste Aussage in aller Öffentlichkeit als Lüge hingestellt haben, konnte das Landgericht zur Bejahung ihrer Glaubwürdigkeit heranziehen. Ihr Verhalten hat das Landgericht mit der Angst vor Gewalttätigkeiten von Seiten der Brüder ███████ überzeugend erklärt. Eine weitere Nachforschung in dem von der Revision gewünschten Sinne musste sich ihm umso weniger aufdrängen, als nicht einmal die Angeklagten selbst oder einer ihrer Verteidiger im Laufe der über zwei Monate dauernden Hauptverhandlung es für notwendig befunden haben, Beweisanträge in dieser Richtung zu stellen oder wenigstens eine weitere Aufklärung anzuregen. Die Behauptung der Revision, das sei deshalb nicht geschehen, weil nicht damit habe gerechnet werden können, dass das Gericht den Zeugen Glauben schenken würde, ist nach dem aus der Verhandlungsniederschrift und den Urteilsgründen ersichtlichen Verfahrensgang unrichtig.

In diesem Zusammenhang sei noch folgendes bemerkt: Die von der Revision mitgeteilten Ablichtungen von Auskunftsschreiben kann der Senat nicht berücksichtigen. Nach den in der Sitzungsniederschrift wiedergegebenen Aussagen der Eheleute ██████ (Bd. XIV Bl. 167 R ff.) hat deren noch schulpflichtiger Sohn den fraglichen Kraftwagen selbst nicht gesehen; es ist nur in seiner Gegenwart von ihm gesprochen worden. Die Einholung einer Auskunft des Gartenbauamts erübrigte sich auch deshalb, weil der Mitangeklagte Hubert █████ anlässlich des Ortstermins vom 6. Januar 1967 erklärt hat, dass es am Morgen des 25. November 1964 geregnet habe (Bd. XIV Bl. 149) und das Landgericht ihm ersichtlich geglaubt hat. Bei dieser Gelegenheit hat der beauftragte Richter in Gegenwart der Angeklagten auch die fragliche Gasse in Augenschein genommen und Feststellungen über deren Lage und Ausmaße getroffen, ohne eine ins Gewicht fallende Erhöhung der Bordsteinkante zu erwähnen (Bd. XIV Bl. 151).

2. a) Die Ausführungen der Revision zur Sachbeschwerde erschöpfen sich in unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Angriffen gegen die Feststellungen des Urteils und seine Beweiswürdigung. Diese ist allein Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht kann sie nur auf Rechtsfehler nachprüfen. Solche sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen die behaupteten Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze nicht vor. Die Revision verkennt, dass die tatrichterliche Überzeugung nicht das Ergebnis zwingender Schlüsse zu sein braucht; sie ist schon dann nicht mit diesem Rechtsmittel angreifbar, wenn die Folgerungen möglich sind (BGH NJW 1951, 325). In Wahrheit versucht die Revision nur, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen, indem sie den im Urteil festgestellten Beweisumständen anderen Wert beimisst oder ihren Erwägungen Tatsachen zugrunde legt, die nicht im Urteil festgestellt sind. Das angebliche, nach der Urteilsverkündung vom Mitangeklagten █████ verfasste Widerrufsschreiben sowie den Bescheid des Leitenden Oberstaatsanwalts bei dem Landgericht Essen vom 22. Dezember 1967 darf der Senat nicht berücksichtigen.

b) Die sachliche Nachprüfung des Urteils hat bei Josef ███ auch im Übrigen weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler ergeben. Nur in folgendem besteht Anlass zur Erörterung:

Das Landgericht hat Josef ███ und seine Brüder Johannes und Helmut in den Fällen 37 bis 39 wegen versuchter (§ 43 StGB), Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung (§ 49a Abs. 2 StGB) und wegen Vollendung einer solchen Erpressung im Sinne der §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt, weil Josef █████ eine Pistole 08 mitgeführt habe und die Angeklagten den oder die Kassenboten durch Drohung mit dieser vorgehaltenen Waffe in den Fällen 37 und 38, zwingen wollten, im Fall 39 tatsächlich gezwungen hätten, das Geld herauszugeben. Eine Waffe führt der Täter aber nur dann bei sich, wenn er das Bewusstsein hat, dass die Waffe zum Gebrauch bereit ist. Dazu gehört bei einer Pistole – soweit diese, was nach dem festgestellten Sachverhalt auszuschließen ist, nicht als Schlagwerkzeug verwendet werden soll (vgl. BGHSt 3, 229, 255) – zwar nicht notwendig, dass sie geladen oder gar durchgeladen ist. Mindestens muss der Täter oder ein anderer aber die dazu gehörende Munition so greifbar nahe haben, dass er die Pistole in kurzer Zeit ihrer Bestimmung gemäß zur Verwendung fertig machen kann. Von einem Gebrauch der Waffe kann dagegen nicht schon die Rede sein, wenn eine Pistole, da Munition nicht mitgeführt wird, nur zu einer leeren Drohung verwendbar ist. Denn das Mitführen einer Waffe wirkt nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB straferschwerend nur wegen der besonderen Gefährlichkeit im Sinne der Gewalttätigkeit, nicht im Sinne der List (BGHSt 3, 229, 232; BGH Urteil vom 26. November 1958 – 2 StR 413/58).

Dass vorliegend die Pistole geladen war oder jedenfalls die dazu gehörende Munition mitgeführt wurde, ist zwar im Urteil bei der Sachverhaltsschilderung der Fälle 37 bis 39 selbst nicht ausdrücklich erwähnt. Das ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang mit den zum Fall 36 getroffenen Feststellungen, einem versuchten schweren Diebstahl, den dieselben Angeklagten unmittelbar vor der Ausführung der versuchten räuberischen Erpressung (Fall 37) begangen haben. Danach hat Josef ███ vor dem gemeinsamen Einstieg in den Kassenraum der Spar- und Darlehenskasse in ███ in der Nacht zum 25. November 1964 die Pistole „durchgeladen“ und auf die Frage des Mitangeklagten █████: „Wenn nun jemand kommt, schießt Du dann?“ entgegnet: „Ich werde mal in den Putz schießen, dann geht der andere schon“ (UA 137). Weil die Angeklagten den Tresor im Kassenraum nicht öffnen konnten, stiegen sie in die darüberliegende vermeintliche Wohnung des Kassenleiters ein, um ihn zur Herausgabe des Geldes zu zwingen, und durchsuchten sie, Josef ███ mit vorgehaltener Pistole (Fall 357). Nachdem sie ein 11-jähriges Mädchen aufgeweckt und ihren Irrtum erkannt hatten, fuhren sie nach Gladbeck zurück, trennten sich von dem Mitangeklagten █████ und fuhren eine gute halbe Stunde später zwischen 7.30 und 8.00 Uhr am Morgen des 25. November 1964 nach █████ ██, um die Kreissparkassenzweigstelle auszurauben (Fall 38). Weil sie sich vor dem Kassengebäude beobachtet fühlten, fuhren sie nach Alt-Schermbeck weiter und führten schließlich dort, gegen 9.00 Uhr, den Überfall auf die Zweigstelle der Kreissparkasse ██ ██████████████ aus, wobei Josef ██ den Kassenangestellten abredegemäß mit der (selben) Pistole bedrohte (Fall 39). Danach muss aber davon ausgegangen werden, dass das Landgericht die zu Beginn der Verbrechensserie zum Fall 36 festgestellte Gebrauchsbereitschaft der Pistole für sämtliche Straftaten der Angeklagten in der Nacht und am Morgen des 25. November 1964 für erwiesen angesehen und eine ausdrückliche Wiederholung dieser Feststellung bei der Schilderung der weiteren Fälle für überflüssig angesehen hat. Dass etwa die Angeklagten unterwegs die Pistole unbrauchbar gemacht oder die Munition weggeworfen oder verloren hätten, ist nach Lage der Sache auszuschließen. Die Verurteilung des Angeklagten Josef ███████ aus § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist daher in allen Fällen zu Recht erfolgt.

Nur die Einziehung des Trommelrevolvers kann nicht bestehen bleiben. § 40 StGB setzt voraus, dass der Täter wegen der Tat, für die der betreffende Gegenstand verwendet wurde, auch verurteilt worden ist (BGH NJW 1955, IM Nr. 5 zu § 40 StGB). In allen Fällen, in denen der ihm gehörende Trommelrevolver benutzt wurde, ist Josef ███ freigesprochen worden. Seine Revision war daher mit der Maßgabe zu verwerfen, dass die angeordnete Einziehung dieser Waffe entfällt.

II. Johannes ██████

Die Nachprüfung des Urteils hat bei diesem Angeklagten bis auf die noch zu erörternde Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung in den Fällen 21 und 82 keinen Rechtsfehler ergeben. Mit seinen Angriffen gegen die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten Hubert █████ und dessen Bruder Franz versucht er in Wahrheit nur, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch seine eigene zu ersetzen; das ist unzulässig.

Auch bei ihm hat das Landgericht in den Fällen 37 bis 39 mit Recht die strafschärfende Bestimmung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB angewendet. Der Mittäter Josef ███ führte eine gebrauchsbereite Pistole mit (vgl. I 2b). Das wusste er nach dem Urteilszusammenhang. Er hat mitberaten, war dabei, als Josef ███ die Pistole durchlud und hat auch dessen Wortwechsel mit dem Mitangeklagten █████ über einen möglichen Gebrauch der Waffe angehört. Bei einer solchen Sachlage erübrigten sich nähere Erörterungen.

In den Fällen 21 und 82 bleibt dagegen nach den Urteilsgründen zweifelhaft, ob die von den Tätern Johannes, Helmut und vermutlich Josef ███ im Fall 21; Johannes, Helmut und Erich ████████ sowie Hubert █████ im Fall 82 mitgeführten ██████ gebrauchsbereit waren. Manches spricht zwar dafür, besonders im Fall 21, in dem dieselbe Pistole wie in den Fällen 36 bis 39 benutzt worden ist (UA 137) und zu dem das Landgericht anführt, dass der Mittäter (vermutlich Josef ███) „bewaffnet“ gewesen sei, dies allerdings nur dahin erläutert, dass er „eine 08-Pistole bei sich“ geführt habe (UA 114). Andererseits ist dieser Fall die erste von den Angeklagten ██████ begangene räuberische Erpressung; für das Landgericht bestand deshalb besonderer Anlass zur Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Pistole geladen war oder wenigstens die dazu gehörende Munition mitgeführt wurde. Insoweit fehlen indessen jegliche Feststellungen und Ausführungen im Urteil. Das gleiche gilt für den Fall 82; dort sind zudem andere Waffen benutzt worden. Es lässt sich danach nicht einmal ausschließen, dass sich das Landgericht der rechtlichen Bedeutung solcher Feststellungen nicht voll bewusst gewesen ist. Auch aus der Persönlichkeit der Angeklagten und ihrem sonstigen Verhalten lässt sich ein sicherer Schluss auf die Gebrauchsbereitschaft der benutzten Waffen nicht ziehen.

Der festgestellte Sachverhalt lässt sonach in den Fällen 21 und 82 eine Verurteilung des Beschwerdeführers Johannes ██████████ wegen schwerer räuberischer Erpressung nicht zu. Dennoch bedarf es zum Schuldspruch keiner Zurückverweisung der Sache, da auszuschließen ist, dass insoweit noch weitere Feststellungen werden getroffen werden können. Der Senat kann das Urteil vielmehr von sich aus dahin ändern, dass Johannes ███████ in diesen beiden Fällen wegen einfacher räuberischer Erpressung (§§ 255, 249 StGB) verurteilt wird.

Über die Strafen in diesen Fällen muss das Landgericht jedoch neu befinden, da für ihre Bemessung ein milderer Strafrahmen in Betracht kommt. Das nötigt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe mit den ihr nachgeordneten Nebenentscheidungen nach den §§ 32, 42e und 79 StGB (§ 76 StGB; BGHSt 14, 381, 382). Die rechtlich nicht zu beanstandende Strafzumessung in den übrigen Fällen einschließlich der Beurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB ist von der Bemessung der beiden aufgehobenen Einzelstrafen ersichtlich nicht beeinflusst worden.

III. Helmut ███████

1. Die jedenfalls innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Sachbeschwerde hat teilweise Erfolg.

a) Was die Revision selbst vorbringt, geht allerdings fehl. Sie wendet sich im Wesentlichen gegen die Feststellungen des Urteils und seine Beweiswürdigung. Diese lässt jedoch Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere sind die Folgerungen des Landgerichts denkgesetzlich möglich und widersprechen nicht der Lebenserfahrung; zwingend brauchen sie nicht zu sein. Das verkennt die Revision letzten Endes auch bei der Behauptung, dass bei der Beurteilung der Aussagen der Eheleute ██ ████████████ Möglichkeiten unberücksichtigt geblieben seien. Es ist unmöglich, den gesamten Inhalt einer mehrwöchigen Verhandlung im Urteil vollständig darzustellen und sich dabei ausdrücklich mit allen gedanklichen Möglichkeiten auseinanderzusetzen. Der Tatrichter muss sich auf die Erörterung des Wesentlichen beschränken; das hat das Landgericht hier getan. Dass es bessere Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhalts gegeben hätte, kann die Revision nur durch eine Verfahrensrüge geltend machen, die hier nicht erhoben ist. Die Auffassung, durch die Einholung einer Auskunft an Stelle der Vernehmung eines Zeugen habe das Landgericht gegen einen Erfahrungssatz verstoßen, ist abwegig.

Auch die umfangreichen Ausführungen der Revision zur Frage des „Wiedererkennens“ decken keinen Rechtsfehler auf. Wie das Urteil zeigt, sind die Polizeibeamten bei der Gegenüberstellung mit außerordentlicher Gründlichkeit vorgegangen. Abgesehen von dem Zeugen ████, dem immerhin zwei Gruppen mit je acht Personen nacheinander vorgestellt worden sind, haben alle in Betracht kommenden Tatzeugen den oder die jeweiligen Täter aus vier Gruppen mit je acht Personen wiedererkannt. Dass dabei die von der Revision erörterten psychologischen Erkenntnisse unbeachtet geblieben wären, ist nicht ersichtlich. Einen bestimmten Fehler zeigt die Revision auch nicht auf. Sie folgert Verstöße gegen diese Erkenntnisse ausschließlich aus dem Umstand, dass sich das Landgericht nicht mit allen theoretisch möglichen Fehlerquellen im Urteil auseinandergesetzt, beispielsweise nicht dargelegt habe, dass sich unter den zusammen mit Helmut ████████ gegenübergestellten Personen auch solche mit ebenfalls großer Nase (UA 191) befunden hätten. Erörterungen solcher Art waren jedoch nur dann erforderlich gewesen, wenn besondere Umstände dazu gedrängt hätten, etwa Einwendungen in dieser Richtung erhoben worden wären oder sonstige Gründe die Befürchtung nahegelegt hätten, dass bei der Gegenüberstellung wesentliche Erkenntnisse nicht beachtet worden sein könnten. Solche besonderen Umstände lagen nach den Urteilsgründen nicht vor. Insbesondere konnte das Landgericht bei insgesamt 32 vorgestellten Personen, darunter auch seine Brüder, von der für eine Gegenüberstellung selbstverständlichen Tatsache ausgehen, dass nicht ausschließlich solche Personen ausgewählt worden waren, die sich auf den ersten Blick schon durch ihre Nase von Helmut ███████ unterschieden. Die demgegenüber von der Revision verlangte umfassende Erörterungspflicht hinsichtlich aller erdenklichen Fehlermöglichkeiten im Urteil kann der Senat nicht anerkennen. Eine solche Pflicht lässt sich weder aus der „Tendenz der Gesamtrechtsprechung des Bundesgerichtshofs“ noch aus einem Vergleich mit der von ihm entwickelten Rechtsprechung zur Darlegung des Inhalts von Sachverständigengutachten herleiten (vgl. insbesondere BGHSt 7, 238, 240; 12, 341).

Auch die übrigen Ausführungen der Revision in diesem Zusammenhang gehen fehl. Zutreffend hat das Landgericht jeweils dem ersten Wiedererkennen entscheidende Bedeutung beigemessen und das „wiederholte“ Wiedererkennen, insbesondere in der Hauptverhandlung, nur als Bestätigung gewertet. Soweit es im Fall 62 stärker darauf abgestellt hat, ist nichts dagegen einzuwenden, weil dort die Gegenüberstellung unter wesentlich erschwerten Bedingungen durchgeführt worden ist (UA 192). Jedenfalls spricht auch in diesem Falle nichts dafür, dass das Landgericht das wiederholte Wiedererkennen in der Hauptverhandlung überbewertet hätte oder sich seiner Schwächen nicht bewusst gewesen wäre. Die Behauptung der Revision, das folge schon daraus, dass es das (wiederholte) Wiedererkennen in der Hauptverhandlung jeweils an den Anfang seiner Erörterungen gestellt habe, ist abwegig. So ist das Landgericht übrigens auch im Fall 91 verfahren, obwohl der Zeuge █████████ die Angeklagten auf Grund der Gegenüberstellung in der Hauptverhandlung allein nicht mit Sicherheit als die Täter bezeichnen zu können glaubte. Auch soweit die Revision sonst aus der Fassung des Urteils eine fehlerhafte Rechtsauffassung des Landgerichts herzuleiten versucht, ist ihr Vorbringen unbegründet. Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 16, 204 beruft sie sich zu Unrecht. Dort hat der Tatrichter ohne Erläuterung der näheren Umstände dem wiederholten Wiedererkennen in der Hauptverhandlung durch zwei Kinder entscheidende Bedeutung beigemessen, obwohl vorher keine regelrechte Gegenüberstellung stattgefunden hatte. Jener Fall ist mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar.

Die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung im Fall 37 sind offensichtlich unbegründet.

b) Die sachliche Nachprüfung des Urteils im Übrigen führt jedoch bei Helmut ███████ zu folgenden Bedenken:

Wie bereits ausgeführt (I 2b), setzt eine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung voraus, dass die mitgeführte Waffe gebrauchsbereit ist, dass also mindestens die dazu gehörende Munition mitgeführt wird. Ausreichende Feststellungen hat das Landgericht insoweit nur in den Fällen 37 bis 39 (vgl. I 2b) sowie im Fall 62 getroffen, bei dessen Ausführung sich aus der Pistole des zweiten Täters (vermutlich Erich ████) ein Schuss gelöst hat (UA 189). Dem Urteilszusammenhang ist auch zu entnehmen, dass Helmut ███ die Gebrauchsbereitschaft der in diesen Fällen jeweils von einem Mittäter mitgeführten Waffe gekannt hat. Insoweit ist er daher zu Recht aus § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden.

Dagegen fehlen im Urteil in den Fällen 21, 82 und 91 ausreichende Feststellungen über die Gebrauchsbereitschaft der mitgeführten Waffen. Für die Fälle 21 und 82 ist das bereits dargelegt (II). Im Fall 91 gelten die gleichen Erwägungen. Auch hier hat das Landgericht die Frage, ob der von Helmut ████████ mitgeführte Trommelrevolver und die von seinem Bruder Erich mitgeführte Pistole 08 bei der Ausführung der Tat geladen waren oder ob die Täter wenigstens die dazu gehörende Munition greifbar hatten, nicht geprüft. Da auszuschließen ist, dass insoweit noch weitere Feststellungen getroffen werden können, hat der Senat das Urteil von sich aus dahin geändert, dass Helmut ███ in diesen drei Fällen wegen einfacher räuberischer Erpressung verurteilt wird.

Über die Einzelstrafen in diesen Fällen und damit auch über die Gesamtstrafe mit den ihr nachgeordneten Nebenentscheidungen nach den §§ 32, 38 StGB muss das Landgericht jedoch neu befinden. Einer Erörterung der im Übrigen auch unbegründeten Angriffe der Revision gegen die Bemessung der Gesamtstrafe bedarf es danach nicht. Die rechtlich einwandfreie Strafzumessung in den übrigen Fällen einschließlich der Beurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist von der Höhe der aufgehobenen Einzelstrafen ersichtlich nicht beeinflusst.

IV. Erich ████████

Auch bei diesem Angeklagten führt die nicht näher ausgeführte Sachbeschwerde zur Änderung des Urteilsspruchs dahin, dass er in den Fällen 82 und 91 (nur) wegen einfacher räuberischer Erpressung verurteilt wird. Auf die Ausführungen unter I 2b (am Anfang), II (dritter Absatz) und III 2b (zweiter Absatz) wird Bezug genommen. Da der Angeklagte nur in diesen beiden Fällen verurteilt worden ist, war danach bei ihm der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.

V. █████

Derselbe Rechtsfehler, der bei den Angeklagten Johannes, Helmut und Erich ████████ im Fall 82 zu einer Änderung des Urteils nötigt, betrifft auch den Mitangeklagten Hubert █████, der kein Rechtsmittel eingelegt hat. Gemäß § 357 StPO muss das Urteil daher in diesem Fall auch zu seinen Gunsten dahin geändert werden, dass er wegen Beihilfe (nur) zur einfachen räuberischen Erpressung verurteilt wird. Auch bei ihm waren deshalb der Einzelstrafausspruch in diesem Fall und der Gesamtstrafausspruch aufzuheben. Eine Erstreckung der Aufhebung auf den Strafausspruch im Übrigen einschließlich der Beurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher kommt nicht in Betracht. Über die Nebenentscheidungen nach den §§ 32, 38, 40 und 79 StGB muss das Landgericht jedoch neu befinden (§ 76 StGB).

RotbergMayrHürxthal
FallerSanders

Zitiert (1)