Treffer
BGH Urteil

Revision: Verabredung zum Raub – Abgrenzung schweren Raubs wegen "Bei-sich-Führen"

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 413/58
Datum
26.11.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen Verabredung eines schweren Raubes ein. Streitpunkt war, ob die Abreden das "Bei-sich-Führen" einer gebrauchsfertigen Waffe i.S.d. § 250 Abs.1 Nr.1 StGB begründeten. Der BGH änderte den Schuldspruch in Verabredung zum einfachen Raub (§ 249 StGB) und hob den Strafausspruch auf; zur Strafbemessung wurde an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verabredung zum Raub gemäß § 49a Abs.2 StGB liegt vor, wenn sich Beteiligte ernsthaft entschließen und wesentliche Einzelheiten der Tatausführung besprechen.

2

Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und bloßer Förderung richtet sich danach, ob der Beitrag als Teil der einander ergänzenden Tätigkeiten aller Komplizen gedacht ist und den Geschehensablauf wesentlich beeinflussen kann.

3

Zur Qualifikation zum schweren Raub nach § 250 Abs.1 Nr.1 StGB ist erforderlich, dass die eingesetzte Waffe dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen mechanisch oder chemisch zu verletzen und vom Täter/Teilnehmer in gebrauchsfertigem Zustand ‚bei sich geführt‘ wird.

4

Das Täterbewusstsein, eine gebrauchsfertige Waffe bei sich zu führen, setzt praktisch greifbare Munition oder sonstige Umstände voraus, die eine sofortige Gebrauchsfähigkeit nahelegen; fehlen dazu Feststellungen, ist eine Verurteilung wegen schweren Raubes nicht tragfähig und kann gegebenenfalls in eine Verurteilung wegen einfachen Raubes abgeändert werden.

Vorinstanzen

Landgericht K., 29. April 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Installateur Max H. aus B., dort geboren █████ am wegen Verabredung eines Raubes

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in K. vom 29. April 1958

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Verabredung eines Raubes (Verbrechen nach § 49a Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 249 StGB) verurteilt wird,

b) im Strafausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten nach § 49a StGB wegen Verabredung eines schweren Raubes zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. § 55 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Der Zeuge ███████████████ ist ausweislich der Sitzungsniederschrift über sein Recht zur Auskunftsverweigerung belehrt worden. Im Übrigen könnte auch die Revision auf eine Verletzung dieser Vorschrift nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).

2. Auch die Aufklärungsrüge geht fehl. Soweit beanstandet wird, dass die Strafkammer den Sachverhalt nicht durch weitere Befragung der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen geklärt habe, ist die Rüge unzulässig; das Revisionsgericht kann nicht feststellen, welche Fragen bereits an diese Personen gerichtet worden sind (BGHSt 4, 126). Der Vorwurf, die Strafkammer hätte trotz Zustimmung aller Beteiligten nicht auf die Vernehmung der weiteren bei Gericht anwesenden Zeugen verzichten dürfen, ist unbegründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind lediglich ███████████████ und Elisabeth nicht vernommen worden. Ihre Vernehmung wäre zwecklos gewesen, weil sie als Angestellte der Lotto-Annahmestelle über das strafbare Verhalten des Angeklagten nichts aussagen konnten. Hiernach kann die Behauptung der Revision auf sich beruhen, die Verteidigung habe sich nur deshalb mit der Beendigung der Beweisaufnahme einverstanden erklärt, weil die Strafkammer im Anschluss an die Vernehmung des Zeugen ██████████ habe durchblicken lassen, sie werde auf dessen Bekundungen keinen entscheidenden Wert legen.

II. Die Sachrüge ist dagegen teilweise begründet.

Was die Revision dazu vorbringt, geht allerdings fehl. Die Beweiswürdigung der Strafkammer lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Ihre Darlegungen sind frei von Widersprüchen. Die aus den festgestellten Tatsachen gezogenen Folgerungen sind möglich. Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze liegen nicht vor.

Dennoch führt die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Nach den Feststellungen schlug ███ dem Angeklagten vor, sich mit weiteren, bereits entschlossenen Bekannten an einem Raubüberfall auf die ███████████████████████ zu beteiligen; die beiden weiblichen Angestellten der Annahmestelle würden durch Bedrohung mit einer noch anzuschaffenden Gaspistole voraussichtlich so in Schrecken versetzt, dass man die Kasse widerstandslos wegnehmen könnte; eventuell müsste zu körperlicher Gewalt gegriffen werden, was bei den Frauen keine großen Schwierigkeiten bereiten würde. Als der ██████████ zu bedenken gab, dass er in B. und im Hause bekannt sei und auch wegen seiner Körpergröße auffallen könnte, entgegnete ███, für ihn wäre die Sache gefährlich; seine Aufgabe bestünde darin, einen Wettschein in der Annahmestelle abzugeben, auf diese Weise zu erkunden, ob „die Luft rein sei“, und das Ergebnis dann den übrigen Komplizen mitzuteilen; dafür würde ihm ein Teil der Beute überlassen. Nunmehr erklärte sich der Angeklagte zur Mitwirkung bereit. Über den Zeitpunkt der Tat wollten sich beide noch verständigen. Entsprechend zugesandter Nachricht begab sich der Angeklagte am Tattage zum Treffpunkt. Während die anderen nach Rücksprache mit ihm vor der Tat noch eine Wirtschaft aufsuchten, entfernte er sich jedoch. Der Überfall ist später ohne seine Mitwirkung versucht worden.

Hiernach begegnet zwar die Annahme einer Verbrechensabrede im Sinne des § 49a Abs. 2 StGB keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte und ███ haben sich ernsthaft entschlossen, mit weiteren Komplizen einen Raubüberfall zu begehen; sie haben hierbei wesentliche Einzelheiten der Tatausführung besprochen. Das genügt (BGH NJW 1954, 1257, 1258).

Den Darlegungen des Urteils ist auch als Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, dass der Angeklagte den für ihn vorgesehenen Tatbeitrag als Mittäter leisten sollte und wollte. Ihm fiel gegen Beteiligung an der Beute die Aufgabe zu, die Verhältnisse am Tatort unmittelbar vor dem Überfall zu erkunden und seine Wahrnehmungen den anderen Beteiligten mitzuteilen. Er hatte also den Geschehensablauf weitgehend beeinflussen können, wenn er auch mit Rücksicht auf seine Besorgnis, leichter als die anderen erkannt zu werden, bei dem Überfall selbst nicht in Erscheinung treten sollte. Sein Beitrag war somit nicht als Förderung fremder Tat, sondern als Teil der einander ergänzenden Tätigkeiten aller Komplizen gedacht. Wenn die Strafkammer daher bei der rechtlichen Würdigung abschließend ausführt, der Angeklagte habe ███ ███ verabredet, gemeinschaftlich mit ihm und den übrigen Beteiligten den Raub zu begehen, so kommt darin mit hinreichender Deutlichkeit ihre Überzeugung zum Ausdruck, der Angeklagte habe als Täter an dem Raubüberfall mitwirken sollen und wollen. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung geboten sein könnte, wenn die Verabredung dahin gegangen wäre, dass der Angeklagte lediglich Hilfe zu einem nur von den anderen Beteiligten beabsichtigten Raub zu leisten hatte.

Rechtlich fehlerhaft ist indessen die Verurteilung wegen Verabredung eines schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Zwar kann auch eine Gaspistole, mit deren Hilfe hier der Überfall durchgeführt werden sollte, eine Waffe im Sinne dieser Vorschrift sein, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf mechanischem oder chemischem Wege körperlich zu verletzen (BGHSt 4, 125). Der Täter oder Teilnehmer führt eine Waffe aber nur dann „bei sich“, wenn er das Bewusstsein hat, dass die Waffe gebrauchsfertig ist (BGHSt 3, 229, 232). Dazu gehört bei einer Pistole, dass er oder ein anderer die dazu gehörende Munition mindestens so greifbar nahe hat, dass er die Pistole in kurzer Zeit ihrer Bestimmung gemäß zur Verwendung fertigmachen kann (BGH Urt. 1 StR 212/56 vom 10. Juli 1956 in LM Nr. 2 zu § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB).

Dass ein „Bei-sich-Führen“ der Gaspistole in diesem Sinne bei der Verabredung des Raubüberfalls zwischen dem Angeklagten und ███ vorgesehen war, ist im Urteil nicht dargetan. ███ hat zwar erwähnt, dass eine Gaspistole angeschafft werden musste, hat aber nicht gesagt, dass auch Munition dazu gekauft werden sollte. Auch seine sonstigen Äußerungen geben keinen Anhalt dafür, dass der Angeklagte bei seiner Zusage das Bewusstsein gehabt hat, einer seiner Komplizen werde bei dem geplanten Überfall eine gebrauchsfertige Waffe „bei sich führen“.

Dass die Gaspistole auf andere Weise eine Verwendung als Waffe hätte finden sollen, beispielsweise als Schlagwerkzeug, ist nach dem Sachverhalt auszuschließen.

Die Darlegungen der Strafkammer lassen sonach eine Verurteilung des Angeklagten wegen Verabredung zum schweren Raub nicht zu. Dennoch bedarf es zum Schuldspruch keiner Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, da auszuschließen ist, dass insoweit noch weitere Feststellungen werden getroffen werden können. Der Schuldspruch kann vielmehr von hier aus dahin geändert werden, dass der Angeklagte wegen Verabredung eines einfachen Raubes nach § 249 StGB verurteilt wird.

Über die Strafe wird jedoch die Strafkammer von neuem befinden müssen, da für ihre Bemessung ein milderer Strafrahmen in Betracht kommt.

Dr. Dotterweich Scharpenseel Baldus Bundesrichter Dr. Schalscha ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Garie Geschäftsstelle,Menges
Justizangestellter
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