Treffer
BGH Beschluss

Zurückgabe an OLG: Vorlegungsreife fehlt nach Erledigung des Antrags auf einstweilige Anordnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 633/78
Datum
29.11.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Strafgefangene beantragte Sonderurlaub und zusätzlich einstweilige Anordnung zur Durchsetzung desselben; das OLG Hamm legte eine Auslegungsfrage des § 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG vor. Der BGH gab die Sache zurück, weil das Verfahren erledigt war: die Hauptsache war endgültig entschieden, so dass über die Rechtsbeschwerde nicht mehr zu entscheiden blieb. Der Senat weist ergänzend auf die Auffassung hin, dass § 114 Abs. 2 S.3 StVollzG grundsätzlich Unanfechtbarkeit aller Entscheidungen über Aussetzung oder einstweilige Anordnungen annimmt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG ist nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht noch eine Entscheidung über das Rechtsmittel zu treffen hat; fehlt diese Vorlegungsreife, ist die Vorlegung unzulässig.

2

Ein Antrag auf einstweilige Anordnung wird gegenstandslos, wenn die Hauptsache bereits abschließend entschieden ist; aus dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung folgt ihre Erledigung durch die Hauptsachentscheidung.

3

Ist gegen den Widerspruchsbescheid in der Hauptsache kein Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der vorgeschriebenen Frist gestellt worden, wird die Ablehnung des Antrags unanfechtbar und hierauf gestützte vorläufige Verfahren erledigen sich.

4

§ 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG ist nach Wortlaut, Sinn und Entstehungsgeschichte dahin auszulegen, dass grundsätzlich alle Entscheidungen über die Aussetzung des Vollzugs oder über einstweilige Anordnungen der Anfechtung entzogen sind.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 633/78 4 ARs 15/78

in der Strafvollstreckungssache ████ betreffend den Strafgefangenen Claus Udo ███, geboren am ███ 1954 in ███, zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt ██████ wegen Gewährung von Sonderurlaub nach § 15 Abs. 4 StVollzG

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. November 1978 durch den vorsitzenden Richter Salger und die Richter Dr. Dr. Spiegel, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt und Goydke

Tenor

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zurückgegeben.

Gründe

I. Der Betroffene, der in der Justizvollzugsanstalt ██████ als Freigänger zur Arbeit außerhalb der Anstalt eingesetzt ist, begehrte mit Antrag vom 25. Juni 1978 Sonderurlaub gemäß § 15 Abs. 4 StVollzG. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt lehnte den Antrag am 28. Juni 1978 ab, und der Präsident des Justizvollzugsamtes Hamm wies den mit Schreiben vom 4. Juli 1978 dagegen eingelegten Widerspruch mit Bescheid vom 15. August 1978 – zugestellt am 25. August 1978 – zurück. Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zurückweisung des Widerspruchs ist nicht gestellt worden.

Zwischenzeitlich hatte der Betroffene außerdem mit Schreiben vom 3. Juli 1978 bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen beantragt, die Ablehnung seines Urlaubsantrags durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt vom 28. Juni 1978 aufzuheben und im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 und 3 StVollzG die Vollzugsbehörde zur Urlaubsgewährung zu verpflichten. Diesen Antrag wies die Strafvollstreckungskammer durch Beschluss vom 21. Juli 1978 zurück. Der Betroffene hat am 25. August 1978 gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt.

Das Oberlandesgericht Hamm möchte die Rechtsbeschwerde ohne in die weitere Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung einzutreten, als nicht statthaft verwerfen. Nach seiner Ansicht folgt aus § 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG, dass alle den vorläufigen Rechtsschutz betreffenden Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern der Anfechtung entzogen sind. Zur Begründung bezieht es sich auf Wortlaut, Sinn und Zweck sowie auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift.

Das Oberlandesgericht sieht sich jedoch an der von ihm beabsichtigten Entscheidung durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 1978 – 3 Ws 149/78 (StVollz) – gehindert, wonach nur solche Entscheidungen gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG unanfechtbar seien, die einen vorläufigen Rechtsschutz gewährten; die Rechtsbeschwerde sei mithin dann statthaft, wenn einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 2 StVollzG abgelehnt worden seien.

Das Oberlandesgericht Hamm hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt:

Sind im Verfahren der Aussetzung des Vollzuges der Maßnahme oder der einstweiligen Anordnung alle Entscheidungen des Gerichts nach § 114 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 4 StVollzG einer Anfechtung entzogen oder nur solche Entscheidungen, die vorläufigen Rechtsschutz gewähren?

II. Die Sache ist zurückzugeben, weil die Vorlegungsvoraussetzungen nicht vorliegen.

Eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG ist nur dann zulässig, wenn die beabsichtigte Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts sich auf eine Rechtsfrage bezieht, die eine vom vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung trägt (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 121 GVG Rdn. 58; Kleinknecht, StPO 33. Aufl., § 121 GVG Rdn. 9). Dabei ist es zwar unerheblich, ob die strittige Rechtsfrage die Zulässigkeit oder die Begründetheit des Rechtsmittels betrifft; notwendige Voraussetzung einer Vorlegung ist aber, dass das vorlegende Gericht eine Entscheidung „über das Rechtsmittel“ zu treffen hat (BGHSt 11, 152, 155; Schäfer aaO Rdn. 36). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn sich das beim vorlegenden Gericht anhängige Verfahren durch Zurücknahme des Antrags oder in anderer Weise erledigt hat. Denn in einem solchen Fall ist nicht mehr über das Rechtsmittel als solches, sondern allenfalls noch nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung einer Rechtsfrage besteht dann nicht mehr.

In der vorliegenden Sache ist die Ablehnung des Urlaubsantrags unanfechtbar geworden, weil der Betroffene gegen den am 25. August 1978 zugestellten Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Justizvollzugsamtes vom 15. August 1978 keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, für den gemäß § 112 Abs. 1 StVollzG eine Notfrist von zwei Wochen lief. Der dem Rechtsbeschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht Hamm zugrundeliegende Antrag des Betroffenen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG bezog sich auf dieses Urlaubsgesuch. Da nunmehr mit dessen endgültiger Ablehnung die Hauptsache abgeschlossen ist, hat mit ihr auch der Gegenstand des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seine Erledigung gefunden.

Eine einstweilige Anordnung soll nämlich verhindern, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 114 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 StVollzG). Aus ihrem vorläufigen Charakter folgt, dass sie mit der abschließenden Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos wird. Das beim Oberlandesgericht Hamm anhängige Rechtsbeschwerdeverfahren hatte sich demnach, schon bevor das Oberlandesgericht die Vorlegung beschloss, auf andere Weise erledigt, da der strittige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch die endgültige Ablehnung des Urlaubsgesuchs im parallel gelaufenen Widerspruchsverfahren gegenstandslos geworden ist.

Eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist daher nicht mehr zu treffen, sondern lediglich noch eine Billigkeitsentscheidung über die Kosten gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG. Da somit ein notwendiges Zulässigkeitserfordernis für die Vorlegung fehlt, war die Sache an das vorlegende Oberlandesgericht zurückzugeben.

III. Der Senat nimmt die Vorlage jedoch zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass er die Auffassung des Generalbundesanwalts teilt, der dem Wortlaut des § 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG die Unanfechtbarkeit aller Entscheidungen über die Aussetzung des Vollzuges oder über einstweilige Anordnungen entnimmt und sich dabei mit dem vorlegenden Oberlandesgericht auf den Wortsinn der Vorschrift, deren Zweck und die Entstehungsgeschichte, besonders den bewussten Verzicht auf eine dem § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO entsprechende Regelung, beruft.

KnoblichSalgerEngelhardt
SpiegelGoydke

Zitiert von (2)