Treffer
BGH Beschluss

Vorlage nach §121 GVG unzulässig – Parkstreifen und §9 Abs.5 StVO

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 106/80
Datum
14.07.1980
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Oberlandesgericht Köln legte dem BGH die Frage vor, ob beim Abbiegen auf einen Parkstreifen die verschärfte Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO gilt. Der BGH hielt die Vorlegung für unzulässig, weil es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung im Revisionsverfahren nach § 337 StPO handelt und keine allgemein beantwortbare Rechtsfrage nach § 121 Abs. 2 GVG vorliegt. Zudem begründet ein früherer Beschluss eines OLG nicht automatisch Bindungswirkung für einen anders gelagerten Parkstreifenfall. Die Sache wurde an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorlage des Oberlandesgerichts an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG setzt das Vorliegen einer grundsätzlich und allgemein beantwortbaren Rechtsfrage voraus und ist unzulässig, wenn die Entscheidung in erster Linie eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Revisionsprüfung erfordert.

2

Im Revisionsverfahren wegen einer Straftat ist primär die Sachrüge (§ 337 StPO) unter Würdigung der konkreten tatsächlichen Umstände zu prüfen; prozessuale Vorlagen sind nur bei grundsätzlicher Bedeutung zulässig.

3

Verallgemeinernde Ausführungen eines früheren Oberlandesgerichts begründen für sich genommen keine Vorlagepflicht, soweit sie nicht die konkret zu beantwortende Rechtsfrage verbindlich entschieden haben.

4

Ob ein Parkstreifen als "Grundstück" i.S.v. § 9 Abs. 5 StVO zu qualifizieren ist, hängt von den spezifischen Merkmalen des Falles ab und kann nicht allein aus einer anders gelagerten Parkplatzentscheidung abgeleitet werden.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 106/80 AY.

in der Strafsache gegen ████ die kaufmännische Angestellte Brigitte aus ████████, dort geboren am ██████████ 1953, wegen fahrlässiger Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. Juli 1980 durch den Vorsitzenden Richter Salger und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Knoblich, Dr. Ruß und **Goydke

Tenor

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Köln zurückgegeben.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von sieben Tagessätzen verurteilt. Ihre hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht verworfen. Nach seinen Feststellungen beabsichtigte die Angeklagte, ihr Fahrzeug innerhalb einer geschlossenen Ortschaft auf einem Parkstreifen abzustellen, der entlang der für sie linken Fahrbahn, von dieser durch deutliche Markierungen abgetrennt, verlief. Als sie hierzu die Gegenfahrbahn schräg nach vorne überquerte, kam es zum Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Pkw, der sich mit überhöhter Geschwindigkeit, die nicht über 84 km/h lag, genähert hatte und von seinem Fahrer, der bei dem Unfall verletzt wurde, nicht mehr ausreichend hätte abgebremst werden können. Den Pkw hatte die Angeklagte vor Einleitung ihres Fahrmanövers bemerkt. Während des Abbiegevorgangs wurde ihre Aufmerksamkeit durch drei hinten in ihrem Fahrzeug befindliche Kinder abgelenkt, zu denen sie sich auch herumdrehte.

Das Verschulden der Angeklagten hat das Landgericht u. a. mit der Erwägung begründet, dass die Angeklagte ihre Fahrweise so hätte einrichten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Dies folge aus § 9 Abs. 5 StVO. Grundstück im Sinne dieser Vorschrift sei auch ein deutlich von der Fahrbahn abgetrennter Parkstreifen.

Auf die Revision der Angeklagten möchte das Oberlandesgericht Köln das Urteil aufheben und an das Tatgericht zurückverweisen. Es ist der Ansicht, der Angeklagten habe die verschärfte Sorgfaltspflicht gemäß § 9 Abs. 5 StVO nicht oblegen, denn bei einem Parkstreifen handele es sich nicht um ein Grundstück im Sinne dieser Vorschrift. Es sei nicht auszuschließen, dass das angefochtene Urteil auf der gegenteiligen Ansicht beruhe. So zu entscheiden sieht es sich jedoch gehindert durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 29. November 1972 (DAR 1973, 306), in dem dieses den Standpunkt vertritt, dass ein neben der Straße liegender öffentlicher Parkplatz Grundstück im Sinne von § 9 Abs. 5 StVO sei, da dieser Begriff alle Verkehrsflächen erfasse, die nicht dem fließenden Verkehr zu dienen bestimmt seien.

Das Oberlandesgericht Köln hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt mit der Rechtsfrage:

Hat auch der Fahrzeugführer, der auf einen Parkstreifen abbiegt, sich nach § 9 Abs. 5 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist?

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben.

II.

Die Vorlegung ist aus zwei Gründen unzulässig:

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 230 StGB, nicht aber wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 5 StVO. Das hier zu beurteilende Verkehrsverhalten eines Linksabbiegers regelt in erster Linie § 9 Abs. 1, 3 und 4 StVO (vgl. Mühlhaus, StVO, 8. Aufl., § 9 Anm. 11 a und b). Das vorlegende Oberlandesgericht legt nicht eindeutig dar, wozu es verpflichtet gewesen wäre (vgl. Kleinknecht, 34. Aufl. § 121 GVG Rdn. 11), inwieweit die umstrittene Frage aus dem Bereich des § 9 Abs. 5 StVO bei dem festgestellten Sachverhalt für seine zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein soll. Der Hinweis auf die Rechtsauffassung des Tatrichters ist in diesem Zusammenhang nicht recht verständlich. Als Revisionsgericht ist es verpflichtet, auf die Sachrüge (§ 337 StPO) unter Würdigung des Einzelfalles nach Maßgabe seiner tatsächlichen Umstände und Besonderheiten zu prüfen, ob sich die Angeklagte fahrlässig im Sinne des § 230 StGB verhalten hat. Insoweit handelt es sich um keine allgemein beantwortbare Rechtsfrage im Sinne des § 121 Abs. 2 GVG (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 121 GVG Rn. 59).

2. Unabhängig davon ist das vorlegende Oberlandesgericht auch nicht durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 29. November 1972 gehindert, in dem beabsichtigten Sinne zu entscheiden. Dessen Beschluss betrifft nur die Frage, ob beim Abbiegen auf einen neben der Straße liegenden öffentlichen Parkplatz die verschärften Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO zu beachten sind. Zur Begründung seiner die Frage bejahenden Auffassung hat das Oberlandesgericht Celle zwar ausgeführt, dass zu den Grundstücken im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO alle Verkehrsflächen zu rechnen seien, die nicht dem fließenden Verkehr dienen. Es hat dann aber „auf der Grundlage einer solchen Betrachtungsweise“ lediglich entschieden, „dass auch das Abbiegen in einen öffentlichen Parkplatz die erhöhte Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO begründet“ (DAR 1973, 306, 307). Damit ist jedoch noch nicht die weitergehende und wegen der größeren Nähe zum fließenden Verkehr unter Berücksichtigung anderer Gesichtspunkte – aber auch des Schutzes des dem Abbieger folgenden Verkehrs – zu entscheidende Frage beantwortet, ob Parkstreifen zu den Grundstücken im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO zu rechnen sind. Vor dieser Frage stand das Oberlandesgericht Celle nicht und hat sie darum auch mit den verallgemeinernden Formulierungen, die über den damaligen Fall hinausgreifen, nicht verbindlich entscheiden können, auch wenn sie in dem Teil der Gründe stehen, auf dem die Entscheidung beruht. Sie vermögen deshalb für den vorliegenden, anders gelagerten Sachverhalt – Parkstreifen unmittelbar neben der Fahrbahn statt öffentlicher Parkplatz mit Zufahrt – eine Vorlage gemäß § 121 Abs. 2 GVG nicht zu begründen (vgl. BGHSt 18, 324, 325/326; BGH, Beschluss vom 23. August 1973 – 4 StR 324/73, vom 23. März 1976 – 5 StR 365/75 und vom 24. November 1978 – 4 StR 633/78). Deshalb war die Sache an das Oberlandesgericht Köln zurückzugeben. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts, auf dessen Ausführungen zur materiellrechtlichen Beurteilung in Ziff. III seiner Stellungnahme im Übrigen verwiesen wird.

KnoblichSalgerRuß
SpiegelGoydke

Zitiert (3)