Beschwerde nach §33a StPO wegen angeblich unvollständiger Revisionsbegründung zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 630/85
- Datum
- 27.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach §33a StPO setzt voraus, dass das Gericht bei seiner Entscheidung Tatsachen verwertet hat, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist.
Die bloße Rüge einer unvollständigen Niederschrift begründet nur dann eine Gehörsverletzung, wenn konkrete, entscheidungserhebliche fehlende Stellen substantiiert dargelegt werden.
Hat der Beschwerdeführer zwischen Kenntnis einer angeblichen Unvollständigkeit und der Entscheidung Gelegenheit zur Mitteilung fehlender Passagen und nutzt diese nicht, kann er sich nicht auf eine Gehörsverletzung berufen.
Die schriftliche Bestätigung der ordnungsgemäßen Übertragung durch die mit der Niederschrift beauftragte Person spricht gegen die Annahme einer fehlerhaften oder unvollständigen Niederschrift.
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
4 StR 630/85 in der Strafsache gegen Rolf Peter H ███, geboren am █████ 1941 in █████, wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **27. Mai 1986
Tenor
Der Antrag des Verurteilten vom 16. Mai 1986 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 13. Mai 1985 mit Beschluss vom 29. April 1986 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Verurteilte legt dagegen gemäß § 33a StPO Beschwerde ein. Er erklärt, ihm sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, da die von ihm zu Protokoll des Urkundsbeamten erklärte Revisionsbegründung vom Tonträger nicht richtig in die Niederschrift übertragen worden sei; insbesondere hätten „Passagen“ der Revisionsbegründung gefehlt. Dies hatte der Verurteilte auch bereits nach Erhalt der Niederschrift beanstandet.
Der Antrag ist unzulässig. Ein Fall des § 33a StPO liegt nicht vor. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass der Senat bei seiner Entscheidung vom 29. April 1986 Tatsachen verwertet hat, zu denen er nicht gehört worden ist. Er strebt im Gegenteil die Verwertung zusätzlicher – allerdings nicht näher bezeichneter – Tatsachen an, die im Zeitpunkt der Entscheidung dem Senat unbekannt gewesen seien (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1986 – 1 StR 131/82).
Im Übrigen hatte der Antragsteller in der Zeit von seiner Kenntnis der Niederschrift bis zur Entscheidung des Senats ausreichend Gelegenheit gehabt, die angeblich fehlenden Passagen mitzuteilen. Dies hat er unterlassen.
Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein. Die Revisionsbegründung war erkennbar nicht unvollständig oder wegen fehlender Teile unverständlich. Die ordnungsgemäße Übertragung vom Tonträger in die Niederschrift ist zudem durch die Justizangestellte, die die Übertragung vorgenommen hat, ausdrücklich schriftlich bestätigt worden.
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