Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Abänderung nach §33a StPO wegen angeblicher Verhandlungsunfähigkeit zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 131/82
Datum
22.04.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragte nach §33a StPO die Abänderung der Verwerfung seiner Revision mit dem Vorbringen, er sei wegen Bluthochdruck und Diabetes während der Hauptverhandlung und des Revisionsverfahrens verhandlungsunfähig gewesen. Der BGH hält den Antrag für unzulässig, weil §33a StPO nur greift, wenn das Gericht Tatsachen verwertet hat, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist. Zudem war der Gesundheitsvortrag bereits im Revisionsverfahren vorgebracht und nicht als durchgreifend anerkannt; deshalb wäre der Antrag auch unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach § 33a StPO auf Abänderung einer Beschlussentscheidung setzt voraus, dass das Gericht bei seiner Entscheidung Tatsachen verwertet hat, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden ist.

2

§ 33a StPO dient nicht der nachträglichen Verwertung neu bekannt gewordener Tatsachen; ein Antrag, der lediglich auf die Geltendmachung zusätzlicher, erst nachträglich bekannt gewordener Umstände abzielt, ist unzulässig.

3

Ist ein Gesundheitsvortrag bereits im Revisionsverfahren substantiiert vorgebracht und vom Gericht nicht als verhandlungsunfähig anerkannt worden, begründet ein später vorgetragener verschlechterter Gesundheitszustand ohne neue entscheidungserhebliche Tatsachen keinen Anspruch auf Abänderung nach § 33a StPO.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 131/82 in der Strafsache gegen Erich F. aus ████████, geboren am [REDACTED] 1928 in [REDACTED], wegen Meineids u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. April 1986

Tenor

Der Antrag des Verurteilten vom 21. Januar 1986 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 23. Oktober 1981 mit Beschluss vom 3. August 1982 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Antragsteller beantragt, gestützt auf § 33a StPO, die „Abänderung" dieses Beschlusses und die Aufhebung des Urteils vom 23. Oktober 1981 mit der Begründung, er sei infolge Bluthochdrucks und Diabetes mellitus weder während der Dauer der Hauptverhandlung vor dem Landgericht noch während des Revisionsverfahrens verhandlungsfähig gewesen. Dieser Zustand sei in seiner ganzen Tragweite erst nach Abschluss des Verfahrens erkennbar geworden.

Der Antrag ist unzulässig. Ein Fall des § 33a StPO liegt nicht vor. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass der Senat bei der Entscheidung vom 3. August 1982 Tatsachen verwertet hat, zu denen er nicht gehört worden ist. Er strebt im Gegenteil die Verwertung zusätzlicher Tatsachen an, die im Zeitpunkt der Entscheidung angeblich allen Verfahrensbeteiligten unbekannt gewesen sind.

Davon abgesehen wäre der Antrag auch unbegründet. Der Antragsteller hat sich bereits im Revisionsverfahren auf „schwerste gesundheitliche Schäden" berufen (Schriftsatz des Verteidigers vom 3. Mai 1982, S. 33/34), ohne dass der Senat dieses Vorbringen als durchgreifend und den Beschwerdeführer als verhandlungsunfähig angesehen hat.

SchikoraSchauenburgGranderath
MaulSchimansky
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