Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§33a StPO) zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 629/87
- Datum
- 10.05.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO kommt nur in Betracht, wenn das Gericht Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Angeklagte zuvor nicht angehört worden ist.
Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn dem Angeklagten vor der Entscheidung sämtliche entscheidungserheblichen Revisionsbegründungen und die Erwiderungen der Gegenpartei vorgelegen haben und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
Eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss ist ausgeschlossen, wenn der Beschluss das Verfahren rechtskräftig abschließt.
Bei Wiedereinsetzungsgesuchen müssen die zur Begründung geltend gemachten Tatsachen innerhalb der Antragsfrist bzw. in Ausnahmefällen spätestens bis zur Entscheidung vorgebracht werden; verspäteter Vortrag rechtfertigt im Regelfall keine Änderung der Entscheidung.
Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie den formellen Anforderungen der Rüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 629/87 in der Strafsache gegen ██ zur Zeit in Haft, Bernhard U., geboren am [REDACTED], wegen Bandendiebstahls
Gründe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 1988 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 1. Mai 1988 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen.
1. Die Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO kommt nur in Betracht, wenn das Gericht in seinem Beschluss Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der betroffene Angeklagte noch nicht gehört worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Entgegen der Annahme des Angeklagten lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vom 8. März 1988 sämtliche Revisionsbegründungen des Angeklagten sowie seine Stellungnahmen zum Antrag des Generalbundesanwalts (einschließlich der vom 21. Februar 1988) vor. Der Angeklagte hatte somit Gelegenheit, zu jedem Tatsachenvortrag Stellung zu nehmen.
2. Soweit in dem Schreiben vom 1. Mai 1988 eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 8. März 1988 gesehen werden sollte, kann der Angeklagte eine solche nicht erheben. Der Beschluss hat das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen.
Darüber hinaus gibt der neue Vortrag vom 1. Mai 1988 auch keinen Anlass, die Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch vom 5. November 1987 zu ändern, weil die Tatsachen zur Begründung des Antrags innerhalb der Antragsfrist – in Ausnahmetatbeständen spätestens bis zur Entscheidung – vorgebracht werden mussten (vgl. Maul in KK StPO 2. Aufl., § 45 Rdn. 8).
3. Im Übrigen ist bereits im Senatsbeschluss vom 8. März 1988 darauf hingewiesen worden, dass die erhobenen Verfahrensrügen vom 23. September 1987 jedenfalls auch unzulässig sind, weil sie den Erfordernissen an eine formelle Rüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht entsprechen.
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