Revision teils stattgegeben; Wiedereinsetzung gewährt, Teilverfahren nach §154 Abs.2 StPO eingestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 629/87
- Datum
- 08.03.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wiedereinsetzungsantrag setzt darzulegen voraus, dass der Antragsteller durch hinreichende Tatsachen an der rechtzeitigen Geltendmachung seines Rechts gehindert war; fehlt ein solcher Vortrag, ist der Antrag unzulässig.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur für solche Verfahrensrügen gewährt werden, die hinreichend substantiiert vorgetragen wurden; fehlende Nachholung oder fehlende Tatsachen über ein Hindernis führen zur Verwerfung weiterer, verspätet erhobener Rügen.
Nach §154 Abs.2 StPO kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn die hierfür in Betracht kommenden Strafen nicht beträchtlich ins Gewicht fallen.
Bei Einstellung von Anklagepunkten kann das Gericht dem Angeklagten die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen aus der Staatskasse erstatten bzw. auferlegen.
Das Revisionsgericht hat zu prüfen, ob der Wegfall einer einzelnen Einzelstrafe die Gesamtsumme der Einzelstrafen derart beeinflusst, dass die Gesamtstrafe gemindert würde; ist eine solche Beeinflussung ausgeschlossen, bleibt die Gesamtstrafe unberührt.
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 629/87 in der Strafsache gegen R. aus ███, Bernhard Ulrich, geboren am █████ in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Bandendiebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 1988 einstimmig
Tenor
a) Dem Angeklagten wird auf seine Anträge vom 24. August und vom 3. September 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt für die am 3. September 1987 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Straubing erhobenen Verfahrensrügen.
Der Antrag des Angeklagten vom 5. November 1987, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren für die am 23. September 1987 erhobenen Verfahrensrügen, wird als unzulässig verworfen.
Eingestellt werden
a) das Verfahren im Fall 28 sowie die Verfahren in den Fällen 128 und 131, soweit dem Angeklagten hier Betrug mit Urkundenfälschung zur Last liegt, weil die hierfür in Betracht kommenden Strafen nicht beträchtlich ins Gewicht fallen (§ 154 Abs. 2 StPO);
b) wegen eines Verfahrenshindernisses das Verfahren im Fall 123, soweit dem Angeklagten Urkundenfälschung zur Last liegt.
Hinsichtlich der eingestellten Verfahren werden der Staatskasse die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.
Gründe
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27. März 1987 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist des Bandendiebstahls in 29 Fällen, des versuchten Bandendiebstahls, des Diebstahls in achtzehn Fällen, der Urkundenfälschung in zweiundzwanzig Fällen, davon in achtzehn Fällen in Tateinheit mit Betrug, des Betrugs in zwei Fällen und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Wiedereinsetzungsantrag vom 5. November 1987 ist unzulässig, weil der Angeklagte keine Tatsachen vorgetragen hat, wonach er gehindert war, mit seinem ersten Wiedereinsetzungsantrag vom 24. August/3. September 1987 und den dabei nachgeholten formellen Rügen nicht auch die am 23. September 1987 erneut verspäteten (darüber hinaus unzulässigen) Verfahrensrügen anzubringen.
Die Einstellung der Verfahren in den Fällen 28, 123, 128 und 131 hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der Einzelstrafe von sechs Monaten im Fall 131 zur Folge; in den anderen Fällen ist – wohl versehentlich – eine Einzelstrafe nicht festgesetzt worden.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es ist auszuschließen, dass der Wegfall einer Einzelstrafe von sechs Monaten (Fall 131) im Hinblick auf die Gesamtsumme der Einzelstrafen von mehr als fünfundsechzig Jahren zu einer geringeren Gesamtstrafe als neun Jahre und sechs Monate geführt hätte.
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