Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs – Versuch und Prüfung des §64 StGB geboten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 628/96
Datum
07.01.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Raubes zu drei Jahren Haft verurteilt und reichte Revision ein. Der BGH gab der Sachrüge im Rechtsfolgenausspruch statt und hob Strafausspruch und Feststellungen auf. Das Landgericht hatte den Versuchsbefund und damit mögliche Strafrahmenmilderungen nicht hinreichend berücksichtigt und die Prüfung einer Maßregel nach §64 StGB unterlassen. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist; der Versuch kann einen minder schweren Fall begründen und eine Verschiebung des Strafrahmens nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB rechtfertigen.

2

Die Annahme, ein Täter sei ein "unverbesserlicher Rechtsbrecher", setzt konkrete, hinreichende Feststellungen über ein eingeschliffenes kriminelles Verhaltensmuster voraus; bloße alkohol- und situationsbedingte Spontantaten und Vorstrafen genügen hierfür nicht ohne Weiteres.

3

Bei Vorliegen von langjährigem Alkoholmissbrauch und wiederholter Unter-Alkoholeinwirkung begangener Straftaten hat das Gericht die Frage der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB zu prüfen; abgebrochene Therapieversuche schließen die Erfolgsaussicht der Maßregel nicht zwingend aus.

4

Die Prüfung und etwaige Anordnung einer Unterbringung oder Maßregel steht einer Entscheidung durch das Revisionsgericht nicht entgegen, wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (vgl. § 358 Abs. 2 S. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 2. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 628/96 vom 7. Januar 1997 in der Strafsache gegen █████████, geboren am ███████████████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. September 1996 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat auf die Sachrüge zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Urteilsfeststellungen versuchte der zur Tatzeit alkoholbedingt erheblich vermindert schuldfähige (§ 21 StGB) Angeklagte einer 84-jährigen Frau, nachdem er sie vergebens um Geld „angebettelt“ hatte, ihre Handtasche zu entreißen. Da die Geschädigte „die Tasche krampfhaft festhielt“ und sich einen Teil des Trageriemens um die Hand gewickelt hatte, gelang ihm dies jedoch nicht. Der Angeklagte konnte von Passanten überwältigt und der Polizei übergeben werden.

2. Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Der Strafausspruch muss bereits deswegen aufgehoben werden, weil das Landgericht bei der Bestimmung des Strafrahmens nicht berücksichtigt hat, dass die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist und dieser Umstand – das Vorliegen des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes „Versuch“ – sowohl das Vorliegen eines minder schweren Falles (§ 249 Abs. 2 StGB) rechtfertigen als auch zu einer Strafrahmenverschiebung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB führen kann (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Prüfungspflicht 1; Strafrahmenwahl 1, 2, 5).

Darüber hinaus begegnet auch die zu Lasten des Angeklagten angeführte Erwägung, es handele sich bei ihm „um einen unverbesserlichen Rechtsbrecher“ (UA 12), durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der abgeurteilten Tat handelte es sich ersichtlich um eine alkohol- und situationsbedingte Spontantat, die, auch unter Berücksichtigung der Vorstrafen des Angeklagten, einen Rückschluss darauf, dass der Angeklagte einen „unverbesserlichen“ Hang zu Straftaten – im Sinne eines kriminellen „eingeschliffenen Verhaltensmusters“ (vgl. BGH NStZ 1988, 496) – hat, nicht zulässt.

Die Strafe muss daher neu zugemessen werden.

b) Wie die Revision zu Recht beanstandet, hat das Landgericht nicht erörtert, ob eine Maßregel gemäß § 64 StGB anzuordnen ist. Nach den Feststellungen zu dem langjährigen Alkoholmissbrauch durch den Angeklagten (UA 3, 11), seiner bisherigen Straffälligkeit unter alkoholischer Beeinflussung (UA 6, 12) und der jetzt abgeurteilten, wiederum unter Alkoholeinfluss begangenen Tat drängte sich diese Prüfung jedoch auf (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 4, 6; BGH StV 1995, 635). Der Umstand, dass der Angeklagte bereits zwei Therapien abgebrochen hat (UA 3), muss – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 10. Dezember 1996 – einer Erfolgsaussicht der Maßregel (vgl. BVerfG NStZ 1994, 578) nicht entgegenstehen. Möglicherweise können diese Erfahrungen für den therapiewilligen Angeklagten sogar eine zusätzliche Motivation sein, die sich in einer Behandlung positiv auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1996 – 4 StR 473/96). Die neu entscheidende Strafkammer wird dies zu prüfen haben. Einer etwaigen Anordnung der Unterbringung stünde nicht entgegen, da ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5).

Die Sache bedarf somit insgesamt hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs neuer Verhandlung und Entscheidung.

Richter am BGH Dr. Steindorf Meyer-Goßner Maatz ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

Meyer-Goßner Solin-Stojanović

Kuckein

Zitiert von (2)