Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Verwertungs- und Unterbringungsfehler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 195/97
- Datum
- 06.05.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Strafzumessung dürfen frühere Verurteilungen nur verwertet werden, wenn sie nach den einschlägigen Vorschriften des Bundeszentralregisters verwertbar sind; bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Verurteilung nicht in das Bundeszentralregister übernommen wurde, hat das Tatgericht dies aufzuklären und seine Erwägungen darzulegen.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist zwingend, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; das Gericht hat daher diese Voraussetzungen zu prüfen und das Unterbleiben einer Anordnung hinreichend zu begründen.
Das Unterlassen der Prüfung einer gesetzlich zwingenden Maßregel (hier: § 64 StGB) stellt einen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel des Rechtsfolgenausspruchs dar und führt zur Aufhebung dieses Teils des Urteils und zur Rückverweisung.
Die Nachholung einer unterlassenen Anordnung ist auch dann möglich, wenn nur der Verurteilte Revision eingelegt hat; das Revisionsgericht kann die Sache zur erneuten Entscheidung über verpflichtende Maßnahmen an die Vorinstanz zurückverweisen (vgl. § 358 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Rostock, 20. Dezember 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 195/97 vom 6. Mai 1997 in der Strafsache gegen ███████, dort geboren am ███, Detlef ████████████, zur Zeit in Haft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 20. Dezember 1996 mit den Feststellungen aufgehoben 1. im Strafausspruch, 2. soweit davon abgesehen worden ist, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sach-
lichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Der Senat schließt sich zur Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 10. April 1997 an.
2. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat „allgemein strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits zweimal wegen Gewaltdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist“ (UA 32). Ausweislich der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat das Schwurgericht damit auch jene aus der damaligen DDR stammende Verurteilung herangezogen, von der es im Urteil heißt: „Im Zeitraum 1984 bis 1986, genau erinnert der Angeklagte ... das nicht, wurde er wegen eines vorsätzlichen Körperverletzungsdelikts zu einer – wie er meint – eineinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt“ (UA 4). Dabei hat es jedoch nicht erkennbar bedacht, dass diese Verurteilung möglicherweise nach § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden durfte. Wie den Angaben im Urteil zum Auszug aus dem Bundeszentralregister entnommen werden kann, ist darin die genannte Verurteilung nicht eingetragen. Dies legt die Annahme nahe, dass die Verurteilung – abweichend von § 64a Abs. 2 BZRG – gemäß Absatz 3 der Vorschrift nicht in das Bundeszentralregister übernommen worden ist. Durch Anfügung des neuen Satzes 2 in § 64a Abs. 3 BZRG durch Art. 3 des Gesetzes zur Rechtsvereinheitlichung der Sicherungsverwahrung vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 818) ist das Verwertungsverbot des § 51 BZRG auf die nicht übernommenen Verurteilungen erstreckt worden. Hiermit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen. Der Senat kann auch nicht mit genügender Sicherheit ausschließen, dass ohne Berücksichtigung jener früheren Verurteilung die Strafe niedriger ausgefallen wäre.
3. Darüber hinaus ist der Rechtsfolgenausspruch insoweit aufzuheben, als das Landgericht eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1 StGB) nicht angeordnet hat. Das Schwurgericht hat es versäumt, die Anordnung einer solchen Maßregel überhaupt zu prüfen. Dies stellt hier einen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel dar.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist zwingend, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen (BGHSt 37, 5, 6). Ein Ermessensspielraum ist dem Tatrichter insoweit nicht eingeräumt. Nach den Feststellungen zu dem langjährigen Alkoholmissbrauch durch den Angeklagten, seiner bisherigen Straffälligkeit und der jetzt abgeurteilten, unter erheblichem Alkoholeinfluss begangenen Tat drängte sich diese Prüfung auf (Senatsbeschluss vom 7. Januar 1997 – 4 StR 628/96 m.w.N.). Bereits während seiner Ausbildungszeit nahm der Angeklagte „in nicht unerheblichem Maße alkoholische Getränke, meist Bier und Schnaps, zu sich und steigerte in der Folgezeit sein Trinkverhalten“ (UA 3), was schließlich 1980 zu seiner Entlassung aus dem Betrieb führte. Seinen starken Alkoholkonsum setzte der Angeklagte auch nach
einer Haftentlassung fort. Er „steigerte seinen Alkoholkonsum kontinuierlich“ in den Jahren, in denen er mit seiner Bekannten zusammenlebte, wobei es während dieser Beziehung „zu wiederholten körperlichen Übergriffen des dann stark angetrunkenen Angeklagten“ kam (UA 5). Der Angeklagte schätzt sich auch selbst als Alkoholiker ein. In der ersten Jahreshälfte 1986 unterzog er sich drei Entgiftungsbehandlungen. Ungeachtet dessen setzte er – neben Medikamentenmissbrauch – seinen Alkoholkonsum unvermindert fort. Am Tattage trank er zusammen mit zwei Mitbewohnern vier Flaschen Korn, 14 Dosen Bier und eine Flasche Wein aus.
Damit sprechen im Zusammenhang mit der erheblichen Alkoholisierung zur Tatzeit zahlreiche Umstände für das Vorliegen eines Hanges im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB. Auch liegt es nahe, dass die Tat, bei der der Angeklagte nach einem kurzen Streitgespräch mit seinem Mitbewohner und Zechkumpan plötzlich sein Messer zog und auf den Geschädigten einstach, in ursächlichem Zusammenhang mit der Alkoholisierung steht. Unter diesen Umständen bestehen auch genügend Anhaltspunkte für eine Gefahrlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 64 StGB. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass bei dem Angeklagten eine Unterbringung deshalb zu unterbleiben hatte, weil keine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (BVerfGE 91, 1 = NStZ 1994, 578). Deshalb war eine Auseinandersetzung mit der Frage der Unterbringung auch nicht ausnahmsweise entbehrlich.
Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Angeklagte hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362; BGHR StGB § 64 Ablehnung 9 und 10).
| Maatz | Meyer-Goßner | Athing | |||
| Kuckein | Ernemann |