Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung bei versäumter Revisionsfrist nicht gewährt; Revision unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 628/92
Datum
04.03.1993
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der einwöchigen Revisionsfrist und legte Revision ein. Streitpunkt war, ob das Fristversäumnis auf das Verschulden des Verteidigers zurückzuführen ist. Die behaupteten Umstände wurden nicht ausreichend bestätigt; widersprechende Zeugenaussagen sprachen gegen den Antrag. Daher wurde die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Revision als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der in § 341 Abs. 1 StPO bestimmten einwöchigen Frist eingelegt wird.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 44 ff. StPO setzt voraus, dass das Fristversäumnis ohne Verschulden des Antragstellers erfolgt ist; für die erforderlichen Tatsachen trägt der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast.

3

Bei Wiedereinsetzungsanträgen gehen Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags zu Lasten des Antragstellers.

4

Behauptungen, das Versäumnis beruhe auf dem Verschulden des Verteidigers, müssen durch stützende Umstände oder Beweismittel bestätigt werden; bloße Angaben des Angeklagten genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 1. September 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 628/92 vom 4. März 1993 in der Strafsache gegen ██████, geboren ██ ███████ ██ ███ Josef, 1960 in █████████, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO

Tenor

I. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 1. September 1992 wird als unbegründet verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der einwöchigen Frist des § 341 Abs. 1 StPO, sondern erst am 20. Oktober 1992 eingelegt worden ist.

Dem Angeklagten kann die – mit einem zulässigen Antrag – begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist nicht gewährt werden, da seine Behauptung, die Nichteinhaltung der Frist beruhe auf einem Verschulden seines damaligen Verteidigers, keine hinreichende Bestätigung gefunden hat; die Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen gehen zu Lasten des Antragstellers (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., § 45 Rdn. 10 in Verb. mit § 26 Rdn. 7 m.w.Nachw.).

Zwar wird die Meinung des früheren Verteidigers, es sei durch das Protokoll ein Rechtsmittelverzicht erklärt worden, durch die Hauptverhandlung nicht bestätigt. Ebensowenig konnte aber die Dolmetscherin bestätigen, dass der Angeklagte noch im Gerichtssaal seinen damaligen Verteidiger beauftragt habe, Revision einzulegen. Die Behauptung des Angeklagten, er habe anschließend noch mehrfach über den Sozialarbeiter der Justizvollzugsanstalt mit seinem Verteidiger telefoniert und sei durch diesen dabei zur Revisionseinlegung aufgefordert worden, wird durch die dienstliche Stellungnahme des Sozialarbeiters widerlegt. Daraus ergibt sich nämlich, dass der Angeklagte erst am 19. bzw. 20. Oktober 1992 beantragt hatte, mit seinem Verteidiger zu sprechen, somit erst zu einem Zeitpunkt, als die Revisionseinlegungsfrist längst abgelaufen war; im Übrigen hat der Angeklagte nach Auskunft des Sozialarbeiters entgegen seinem Vorbringen niemals selbst mit dem Verteidiger telefoniert.

Da somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Angeklagte die Frist zur Einlegung der Revision ohne eigenes Verschulden versäumt hat, muss sein Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet verworfen werden.

Meyer-GoßnerMaatzTolksdorf
NehmTepperwien

Zitiert von (1)