Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung von Wiedereinsetzung und Revision wegen Fristversäumnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 74/93
Datum
26.05.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte verspätet Revision gegen ein Urteil wegen Beihilfe zum schweren Raub ein. Das Gericht hielt den Wiedereinsetzungsantrag für unzulässig, weil die Glaubhaftmachung unzureichend war und der Antrag nicht binnen der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO eingegangen ist. Zweifel am Vorbringen gingen zu Lasten des Antragstellers. Mangels Wiedereinsetzung wurde die Revision als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO setzt eine ausreichende Glaubhaftmachung der Fristversäumnis voraus; eine bloße eidesstattliche Versicherung genügt hierfür nicht.

2

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der in § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmten Wochenfrist bei Gericht eingeht.

3

Zweifel an der Richtigkeit vom Antragsteller behaupteter Tatsachen gehen zu dessen Lasten; unaufgeklärte Widersprüche können die Glaubhaftmachung entkräften.

4

Ist die Wiedereinsetzung nicht zuerkannt, bleibt eine nach Fristablauf eingelegte Revision verspätet und wird als unzulässig verworfen.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Leipzig, 30. März 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 74/93 vom 26. Mai 1993 in der Strafsache gegen 1. █████, geboren am ████, Heinz, wegen Beihilfe zum schweren Raub

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Mai 1993 gemäß §§ 349 Abs. 4, 46 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 30. März 1992 und die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

Das Bezirksgericht hat mit Urteil vom 30. März 1992 gegen den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Eine Revisionseinlegung durch den Angeklagten oder seinen Verteidiger ist zunächst nicht erfolgt.

Mit Schriftsatz seines neu gewählten Verteidigers vom 17. Dezember 1992 hat der Angeklagte nunmehr gegen das genannte Urteil „Rechtsmittel“ eingelegt und beantragt, gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.

Abgesehen davon, dass der Angeklagte sich für die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens lediglich auf seine eigene eidesstattliche Versicherung berufen hat, die für eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht ausreicht (BGHR StPO § 45 II Glaubhaftmachung 2; Kleinknecht/Meyer, 40. Aufl., StPO § 45 Rdn. 9 m.w.N.), ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deshalb unzulässig, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO bei Gericht eingegangen ist. Schon aus dem eigenen Vorbringen des Angeklagten ergibt sich, dass er bereits am 19. April 1992 davon ausgegangen ist, sein Verteidiger habe – möglicherweise entgegen einer anders lautenden Absprache – gegen das Urteil keine Revision eingelegt.

Es ist nicht zu erklären, dass er die auf Grund der Revision der Staatsanwaltschaft erfolgte Urteilszustellung vom 16. April 1992 zum Anlass genommen hat, seinen Verteidiger mit Schreiben vom 19. April 1992 „nochmals anzuhalten, gegen das Urteil vorzugehen“. Zu diesem Zeitpunkt war die Revisionseinlegungsfrist bereits seit zwei Wochen verstrichen. Selbst wenn er bis dahin lediglich ernsthafte Zweifel an der auftragsgemäß ausgeführten Revisionseinlegung gehabt haben sollte, die er ohne weiteres durch einen Anruf beim Bezirksgericht Leipzig hätte beheben können, so belegen die weiter vorgetragenen Umstände – zwei spätere vergebliche Versuche, den Verteidiger telefonisch zu erreichen, nachdem dieser nichts hatte von sich hören lassen –, dass die Behauptung des Angeklagten, er habe erst durch die Zustellung der Ladung zum Strafantritt am 12. Dezember 1992 zu seiner „völligen Überraschung“ Kenntnis von der unterbliebenen Rechtsmitteleinlegung erlangt, nicht zutreffen kann.

Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen gehen zu Lasten des Antragstellers (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 – 4 StR 628/92).

Im Übrigen ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch erst am 22. Dezember 1992 und damit – ausgehend von dem behaupteten Zustellungsdatum des 12. Dezember 1992 – einen Tag nach Ablauf der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO bei dem Bezirksgericht Leipzig eingegangen.

Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig ist, ist auch die Revision, weil versäumt, als unzulässig zu verwerfen.

ZschockeltBlauthWinkler
Rissing-van SaanMiebach
Verwerfung von Wiedereinsetzung und Revision wegen Fristversäumnis — Themis