Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 62/85
Datum
02.04.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen versuchten Totschlags und fahrlässiger Trunkenheit. Der BGH hob die Verurteilung wegen versuchten Totschlags auf, weil das Landgericht nicht geprüft hatte, ob ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB vorliegt. Ferner forderte der BGH eine sorgfältige Prüfung des bedingten Vorsatzes (dolus eventualis). Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versuch wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert (§ 24 Abs. 1 StGB).

2

Der unbeendete vom beendeten Versuch ist abzugrenzen; in der Regel gilt der Versuch als beendet, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält.

3

Zur Prüfung eines Rücktritts ist auf das Vorstellungsbild des Täters nach der letzten Ausführungshandlung abzustellen; das Gericht hat hierzu Feststellungen zu treffen und die Freiwilligkeit der Aufgabe der weiteren Tat zu erörtern.

4

Für das Vorliegen bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) genügt nicht bereits die Gefährdungshandlung; es ist darzulegen und zu prüfen, ob der Täter den möglichen Erfolg billigend in Kauf genommen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 26. Oktober 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 62/85 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Richard ███ aus ███, dort geboren am ███ ███ 1963, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. April 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 26. Oktober 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 40,-- DM verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insofern keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags, da das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch des Totschlags zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 StGB).

Nach den Urteilsfeststellungen versetzte der Angeklagte dem Bundeswehrsoldaten Rudolf ███ mit bedingtem Tötungsvorsatz einen Stich mit einem Fahrtenmesser in die linke Brustkorbhälfte; er ließ das Messer sodann zu Boden fallen und trat zurück. ███ war erschrocken, schrie den Angeklagten an, nahm das Messer vom Boden auf und warf es schreiend nach dem Angeklagten. Er hielt sich die blutende Seite, während der Angeklagte, das Messer wieder in der Hand, ███ von sich wegscheuchend ihm zurief, er solle abhauen (UA 6).

Bei dieser Sachlage musste sich das Landgericht mit der Frage des Rücktritts vom Versuch befassen: Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Die Grundsätze, nach denen der unbeendete vom beendeten Versuch abzugrenzen ist, hat der Bundesgerichtshof in teilweiser Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung in BGHSt 31, 170 dargelegt. Danach ist der Versuch in der Regel jedenfalls dann beendet, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (BGH NStZ 1984, 453).

Das Landgericht hätte sich daher dem Vorstellungsbild des Angeklagten nach Ausführung des Stiches zuwenden müssen. Das hat es unterlassen; die Urteilsausführungen enthalten sich hierzu nicht. Die Annahme eines unbeendeten Versuchs lag aber schon deswegen nicht fern, weil der Angeklagte nach dem Stich zurücktrat, keine weiteren Angriffe auf ███ mehr unternahm, vielmehr ihn, nachdem dieser ihm das Messer wieder zugeworfen hatte, von sich wegscheuchte und ihm zurief, er solle „abhauen“.

3. a) Die neu entscheidende Strafkammer wird wiederum zu prüfen haben, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Hierfür genügt es nicht, dass er auch auf die Gefahr eines Tötungserfolges hin zustach; denn darin liegt noch nicht ohne weiteres die Billigung des möglichen Erfolges. Es bedarf daher der Prüfung und Erörterung, ob dem Angeklagten nicht nur bewusste Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. BGH GA 1979, 106; NStZ 1983, 407).

Gegen die Annahme eines bedingten Vorsatzes könnte hier sprechen, dass der Angeklagte dem Rudolf ███ nach den bisherigen Feststellungen nur „einen Denkzettel verpassen“ wollte (UA 6; 14). Dass er darüber hinaus auch den möglichen Tod seines Opfers billigend in Kauf genommen hat, müsste daneben näher dargelegt werden.

b) Sollte der neu entscheidende Tatrichter wiederum zur Annahme eines versuchten Totschlags gelangen, bedürfte auch die Verneinung der ersten Alternative des § 213 StGB einer genaueren Erörterung.

HürxthalRubMeyer-Goßner
KnoblichGoydke

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