Treffer
BGH Beschluss

Fortsetzung der Hauptverhandlung nach Augenschein: Öffentlichkeitsgrundsatz nicht verletzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 62/81
Datum
16.04.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte, die Öffentlichkeit sei verletzt, weil nach einem auswärtigen Augenschein die Verhandlung ohne Hinweis am Sitzungssaal des Landgerichts im Amtsgerichtsgebäude eines anderen Ortes fortgesetzt worden sei. Das OLG Hamm legte die Frage dem BGH vor. Der BGH verweist auf seine frühere Rechtsprechung und sieht den Öffentlichkeitsgrundsatz in solchen Fällen nicht verletzt; die Sache wurde an das OLG Hamm zurückgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 169 GVG) sind nicht verletzt, wenn das Gericht nach einer in öffentlicher Sitzung bekanntgegebenen Unterbrechung zur Einnahme eines Augenscheins die Verhandlung am Ort des Augenscheins und anschließend in einem Sitzungssaal des dortigen Amtsgerichts fortsetzt, ohne zuvor am Sitzungssaal des eigenen Gerichts einen Hinweis anzubringen.

2

Eine nachträgliche Verlegung des Fortsetzungstermins, die nicht in öffentlicher Sitzung verkündet, sondern den Beteiligten z. B. telefonisch mitgeteilt wird, verletzt nicht bereits deswegen den Öffentlichkeitsgrundsatz, sofern die Fortsetzung selbst öffentlich zugänglich bleibt.

3

Die Voraussetzungen einer Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG sind nicht gegeben, wenn die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage durch frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bereits geklärt ist.

4

Beweiserhebungen im innerörtlichen öffentlichen Verkehrsraum sind prinzipiell öffentlich zugänglich; unter den dort herrschenden örtlichen und zeitlichen Umständen ist mit der Kenntnisnahme und gegebenenfalls der Teilnahme Dritter zu rechnen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 62/81 in der Strafsache gegen den ████████ Wilhelm ███ aus ████████, geboren am ███ 1932 in ████, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts durch den Vorsitzenden Richter Salger und die Richter Hirxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß und Goydke am 16. April 1981

Tenor

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Herford hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Im Berufungsverfahren hat das Landgericht Bielefeld, dem Beweisantrag des Angeklagten auf Einnahme eines Augenscheins entsprechend, die Hauptverhandlung am 5. Mai 1980 unterbrochen und in öffentlicher Sitzung „Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 8. Mai 1980, 8.00 Uhr, in Herford anberaumt; Treffpunkt vor dem Amtsgerichtsgebäude in Herford“. Auf Antrag des Verteidigers hat der Strafkammervorsitzende am 6. Mai 1980 den Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung in Herford von 8.00 Uhr auf 13.00 Uhr verlegt und die telefonische Umladung der Beteiligten veranlasst. Nach Einnahme des Augenscheins in der Straße ███████ in ████ und der Einvernahme von Zeugen an Ort und Stelle hat das Landgericht die Hauptverhandlung am 8. Mai 1980 in einem Sitzungssaal des Amtsgerichtsgebäudes in Herford fortgesetzt und die Berufung des Angeklagten verworfen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte unter anderem Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO i. V. m. § 169 GVG), weil weder im Gebäude des Landgerichts Bielefeld noch in dem des Amtsgerichts Herford noch auf dem Wege zwischen diesem Gebäude und der Straße „██████“ oder in dieser Straße sich ein Hinweis darauf befunden habe, „dass eine Gerichtssitzung stattfinde“.

Das zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht Hamm hält die Revision für unbegründet und insbesondere den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens für nicht verletzt. Nach seinen Feststellungen war am 8. Mai 1980 vor dem Sitzungssaal 36 des Amtsgerichts Herford ein Terminszettel angebracht; außerdem wurde die Sache durch das sich in diesem Saal befindende Mikrofon je einmal kurz vor und kurz nach 13.00 Uhr aufgerufen. Das Oberlandesgericht begründet seine Auffassung mit der Erwägung, dass der „Ortstermin“ in ██████ im innerörtlichen öffentlichen Verkehrsraum und in einer Zeit stattgefunden habe, in der zu erwarten gewesen sei, dass dort beliebige Fußgänger oder andere Verkehrsteilnehmer auf die Gerichtsverhandlung und die Möglichkeit, als Zuhörer teilzunehmen, aufmerksam wurden, und dass auch der Gerichtsbeschluss, die Verhandlung bis zur Urteilsverkündung im Amtsgerichtsgebäude zu Ende zu führen, entweder ausdrücklich oder mindestens dem Sinne nach ebenso öffentlich verkündet und anschließend „in die Tat umgesetzt“ worden sei, so dass jeder Interessent daran hätte teilnehmen können.

An der Verwerfung der Revision sieht sich das Oberlandesgericht Hamm jedoch durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. August 1976 – 3 Ss (10) 524/76 – (MDR 1977, 249) gehindert. Dieses Gericht hat eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens darin gesehen, dass das Landgericht Ulm nach Einnahme eines auswärtigen Augenscheins nicht an den eigenen Gerichtsort zurückgekehrt ist, sondern die Hauptverhandlung im Amtsgerichtsgebäude in █████████ fortgesetzt hat, ohne dass im Gebäude des Landgerichts Ulm ein Hinweis auf die weitere Verhandlung in █████████ angebracht worden war (ähnlich auch OLG Köln, VRS 53, 432; BayObLG Rpfl. 1980, 201 = NJW 1980, 2321 L). Das Oberlandesgericht Hamm hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

„Ist der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt, wenn das Gericht eine unterbrochene Hauptverhandlung zur Wahrnehmung eines Ortstermins zwar außerhalb des eigenen Gerichtsgebäudes und in einem anderen Ort, jedoch im innerörtlichen öffentlichen Verkehrsraum, fortsetzt und anschließend im Gebäude des örtlichen Amtsgerichts in öffentlicher Sitzung zu Ende führt, ohne dass im eigenen Gerichtsgebäude am Gerichtssitz ein Hinweis auf diese auswärtige Verhandlung angebracht worden war?“

II.

Die Voraussetzungen der Vorlegung gemäß § 121 Abs. 2 GVG sind nicht gegeben.

Das vorlegende Oberlandesgericht geht ersichtlich davon aus, der Öffentlichkeitsgrundsatz sei unter keinen wie auch immer gelagerten Umständen dadurch verletzt, dass die in öffentlicher Sitzung bekanntgegebene Fortsetzung der Hauptverhandlung am 8. Mai um 8.00 Uhr nachträglich durch einen nicht öffentlich verkündeten Beschluss auf 13.00 Uhr verlegt worden ist, der den Verfahrensbeteiligten nur telefonisch bekanntgegeben worden ist. Diese Rechtsauffassung ist vertretbar. Insofern stellt sich für das Oberlandesgericht die Vorlegungsfrage nicht.

Streitig zwischen den Oberlandesgerichten Hamm und Stuttgart ist danach allein die Frage, ob nach der in öffentlicher Verhandlung verkündeten Unterbrechung und Fortsetzung der Verhandlung zur Einnahme eines Augenscheins an einem anderen Ort als dem Gerichtsort die Öffentlichkeit der Weiterverhandlung nach der Augenscheineinnahme an Ort und Stelle und anschließend im Gerichtsgebäude dieses anderen Ortes nur gewahrt ist, wenn zuvor bereits am Sitzungssaal des erkennenden Gerichts ein Hinweis auf diese Weiterverhandlung angebracht war. Diese Frage hat aber der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 14. Januar 1976 – 2 StR 426/75 – bereits im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden. Auch in jener Sache hatte es die Revision beanstandet, dass auf der Aushängetafel des Sitzungssaals des Landgerichts ████ kein Hinweis auf die Fortsetzung der Verhandlung an Ort und Stelle (in St. ██) vorhanden und die Fortsetzung der Verhandlung im Amtsgerichtsgebäude (St. ████████) nach der Ortsbesichtigung auch nicht angezeigt worden war. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 14. Januar 1976 hierzu ausgeführt:

„Das Gebot der Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 169 GVG) ist nicht verletzt worden, als das Schwurgericht am 17. Dezember 1974 im Anschluss an die Einnahme des Augenscheins in St. ███████ die Verhandlung im Sitzungssaal des dortigen Amtsgerichts fortsetzte, um die schon vernommenen Zeugen nicht unter freiem Himmel vereidigen zu müssen und ihnen eine erneute Fahrt nach ████ zu ersparen. ... Der Meinung der Revision, es habe bereits tags zuvor, als die Fortsetzung der Verhandlung an ‘Ort und Stelle’, d. h. in St. ███, zum Zwecke des Augenscheins bestimmt wurde, darauf hingewiesen werden müssen, dass der für den 17. Dezember vorgesehene Teil der Verhandlung dann möglicherweise nach Besichtigung des Tatorts im Amtsgerichtsgebäude abgeschlossen werde, kann nicht gefolgt werden. Zunächst könnte es naheliegen, schon in der allgemeinen Wendung an ‘Ort und Stelle’ einen solchen Hinweis zu finden. Auf jeden Fall ist es jedoch nicht ungewöhnlich, vielmehr von vornherein zu erwarten, dass sich das Gericht bei einem auswärtigen Termin des dort vorhandenen Gerichtsgebäudes bedient, sobald es eine nur unter freiem Himmel oder in einem Privatraum mögliche Beweiserhebung abgeschlossen hat. ...

Der Bundesgerichtshof hat damit – was der Senat im Urteil vom 2. April 1970, 4 StR 549/69, (MDR 1970, 560) ausdrücklich offengelassen hatte, weil die Entscheidung, im Eigenheim des erkrankten Schiffers in [REDACTED] weiterzuverhandeln, schon nicht in öffentlicher Sitzung im Gerichtssaal des Landgerichts Hagen bekannt gegeben worden war – entschieden, dass die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung nicht verletzt sind, wenn ein Gericht ohne einen entsprechenden Hinweis an seinem Sitzungssaal am Gerichtsort – im Anschluss an die Einnahme eines Augenscheins außerhalb des Gerichtsortes die Verhandlung an Ort und Stelle und anschließend in einem Sitzungssaal des dortigen Amtsgerichts fortsetzt. Gerade diese Auffassung will das vorlegende Oberlandesgericht vertreten. Der Vorlegung bedarf es deshalb nicht (BGHSt 13, 149 und 373).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

KnoblichHirxthalGoydke
SalgerRuß

Zitiert (2)