Kostenersatz gegenüber Nebenkläger bei Verurteilung wegen Amtsdelikt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 627/57
- Datum
- 15.01.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat der Angeklagte lediglich wegen einer von Amts wegen verfolgbaren Straftat verurteilt worden, entsteht dem Nebenkläger nur dann ein Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen nach §§397, 471 StPO, wenn die Verurteilung eine strafbare Handlung betrifft, die sich gegen den Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts richtet.
Die Frage der Nebenklagefähigkeit nach §§395, 374 StPO ist für die Erstattungspflicht des Verurteilten unbeachtlich; maßgeblich ist die sachliche Beziehung zwischen dem Verurteilungstatbestand und dem geschützten Interesse des Nebenklägers.
§471 StPO ist bei Anwendung auf den Nebenkläger eng auszulegen; die Verweisung des §397 StPO gestattet es, nur dann Erstattungsansprüche zuzusprechen, wenn eine enge sachliche Verbindung zwischen Nebenklageantrag und Urteil besteht.
Der Angeklagte haftet dem Nebenkläger nicht für dessen Auslagen, wenn die Verurteilung eine Tat betrifft, die primär dem Allgemeinschutz dient (z.B. Verkehrsübertretung) und nicht gegen das persönliche Rechtsgut des Nebenklägers gerichtet war.
Rubrum
Für das Nachschlagewerk: Für die Amtliche Sammlung
Beschluss des BGH vom 15. Januar 1958
in der Strafsache gegen den ███████████ ████ Eo. aus ████████, dort geboren am [REDACTED], wegen Übertretung der Straßenverkehrszulassungsordnung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1958 nach Anhörung des Generalbundesanwalts auf den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts in Hamm vom 26. September 1957
Leitsatz
Ist der Angeklagte wegen einer nur von Amts wegen verfolgbaren Straftat verurteilt worden, so hat er die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen nach den §§ 397, 471 Abs. 1 StPO nur dann zu erstatten, wenn seine Verurteilung eine strafbare Handlung ahndet, die sich gegen den Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts richtete, gleichgültig, ob die Straftat nach den §§ 395, 374 StPO nebenklagefähig war oder nicht.
Das Gleiche gilt, wenn gemäß § 376 StPO die öffentliche Klage wegen eines Privatklagevergehens erhoben und der Angeklagte entsprechend verurteilt worden ist, der Nebenkläger aber dessen Bestrafung aus einer anderen Strafnorm beantragt hatte.
Aktenzeichen: 4 StR 627/57
Tenor
Ist der Angeklagte wegen einer nur von Amts wegen verfolgbaren Straftat verurteilt worden, so hat er die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen nach den §§ 397, 471 Abs. 1 StPO nur dann zu erstatten, wenn seine Verurteilung eine strafbare Handlung ahndet, die sich gegen den Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts richtete, gleichgültig, ob die Straftat nach §§ 395, 374 StPO nebenklagefähig war oder nicht.
Das Gleiche gilt, wenn gemäß § 376 StPO die öffentliche Klage wegen eines Privatklagevergehens erhoben und der Angeklagte entsprechend verurteilt worden ist, der Nebenkläger aber dessen Bestrafung aus einer anderen Strafnorm beantragt hatte.
Gründe
Der Angeklagte fuhr am 2. Mai 1956 auf der Bundesstraße 225 mit seinem Personenkraftwagen, dessen Fuß- und Handbremse nicht in ordnungsmäßigem Zustand waren, auf den Personenkraftwagen der Nebenklägerin (Eheleute Gessinger) von hinten auf, als dieser wegen der Verkehrslage halten musste. Dabei wurden die Nebenkläger verletzt und der Wagen schwer beschädigt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts in Dorsten konnte der Angeklagte erkennen, dass sich die Handbremse nicht in ordnungsmäßigem Zustand befand, als er seine Fahrt antrat, während ihm das Versagen der Fußbremse, das allein für den Unfall ursächlich gewesen ist, nicht vorgeworfen werden kann. Das Amtsgericht hat ihn daher entgegen der Anklage, die wegen fahrlässiger Körperverletzung erhoben war, nur wegen fahrlässiger Übertretung im Sinne der §§ 31 Abs. 1, 41 Abs. 1, 71 StVZO „kostenpflichtig“ zu einer Geldstrafe verurteilt, von einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung dagegen abgesehen.
Mit seiner Revision begehrt der Angeklagte lediglich die Änderung der Kostenentscheidung dahin, dass den Nebenklägern die durch die Nebenklage verursachten Kosten auferlegt werden.
Das Oberlandesgericht in Hamm sieht zu einer Änderung der Kostenentscheidung keinen Anlass und möchte die Revision verwerfen. Dabei geht es davon aus, dass der zu Strafe verurteilte Angeklagte nach §§ 397, 471 StPO die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen auch dann zu erstatten hat, wenn die Verurteilung wegen der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Tat nur auf einen solchen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt wird, der die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger nicht begründet. Hieran sieht es sich durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Celle vom 27. Juni 1956 – 1 Ss 91/56 (NJW 1956, 1611 Nr. 24) gehindert, das den wegen Übertretung nach § 25 StVO verurteilten Angeklagten dann nicht für verpflichtet hält, dem Nebenkläger die notwendigen Auslagen zu erstatten, wenn die im Urteil festgestellte Straftat sich nicht gegen den Nebenkläger gerichtet hat, insbesondere für dessen Verletzung nicht ursächlich war. Daher hat es die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die nach dieser Vorschrift notwendigen Voraussetzungen der Vorlegung sind gegeben.
In der Sache selbst tritt der Senat der Ansicht des Oberlandesgerichts in Celle bei.
Aus der Vorschrift des § 465 StPO (§ 497 a.F.) kann nicht hergeleitet werden, dass die bloße Tatsache der Verurteilung des Angeklagten wegen der von der Anklage bezeichneten Tat zur Begründung seiner Erstattungspflicht gegenüber dem zugelassenen Nebenkläger genüge. Denn § 465 bezieht sich nur auf die Tragung der gerichtlichen Kosten des Verfahrens, nicht auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten (RGSt 13, 190; 41, 168, 174). Für eine derartige Erstattungspflicht gegenüber dem Privatkläger bestimmt § 471 StPO Voraussetzungen und den Umfang. Auf die dem Privatkläger hieraus erwachsenden Rechte verweist § 397 StPO auch den Nebenkläger, ohne dabei irgendwelche Einschränkungen oder Erweiterungen zu machen. Diese Verweisung lässt sich aber nicht restlos durchführen. Denn die Regelung des § 471 geht davon aus, dass sich im Privatklageverfahren nur der Privatkläger und der Angeklagte gegenüberstehen, ähnlich wie im bürgerlichen Rechtsstreit der Kläger und der Beklagte; die Vorschrift legt die Kosten entweder der einen oder der anderen Partei ganz auf (Abs. 1 und 2) oder verteilt sie (Abs. 3), je nachdem, ob der Privatkläger mit seinen Anträgen ganz oder teilweise Erfolg gehabt hat. Eine unterschiedslose Anwendung dieser Grundsätze auf die Kosten des Nebenklägers würde dem Umstand nicht Rechnung tragen, dass sich hier nicht immer nur zwei Prozessgegner gegenüberstehen, sondern – insbesondere im ersten Rechtszug – drei Prozessbeteiligte, von denen dem öffentlichen Ankläger auf der einen Seite die Hauptrolle zufällt; ihm steht der Nebenkläger nur unterstützend zur Seite. Daraus hat die Rechtsprechung gefolgert, dass bei Freisprechung des Angeklagten nicht etwa in entsprechender Anwendung des § 471 Abs. 2 StPO (§ 507 Abs. 2 a.F.) dem Nebenkläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, sondern dass diese die Staatskasse zu tragen hat (RGSt 15, 190; 31, 230; 53, 305).
Auch der erste Absatz des § 471 StPO lässt sich auf die Kostenerstattungsansprüche des Nebenklägers nur unter Berücksichtigung des Umstandes anwenden, dass der Angeklagte hier zwei Verfahrensbeteiligten gegenübersteht, deren Anträge auch im ersten Rechtszug nicht übereinstimmen müssen und deren Interessen auch Ermittlungen in ganz verschiedener Richtung mit sehr unterschiedlichen Kosten nötig machen können. Die Verweisung auch des Nebenklägers auf die Regelung des § 471, die das Gesetz in § 397 vornimmt, lässt es durchaus zu, auch hierbei eine engere sachliche Beziehung zwischen dem Antrag des Nebenklägers und dem Urteilsspruch zur Voraussetzung der Erstattungspflicht des Angeklagten zu machen. Dem entspricht die Auslegung, die das Reichsgericht (RGSt 41, 168, 175 bis 177) dem Begriff des „Verurteilten“ im Sinne des § 505 Abs. 1 a.F. StPO (heute § 471 Abs. 1) gibt. Darunter ist, wie das Reichsgericht dort ausführt, nicht jeder Angeklagte zu verstehen, gegen den überhaupt eine Verurteilung ausgesprochen worden ist, sondern nur der auf erhobene Privatklage hin verurteilte Angeklagte. Eine solche Verurteilung hat zur sachlichen Voraussetzung, dass sich die Tat gegen den Privatkläger als Verletzten richtete (oder gegen eine Person, deren Verletzung er kraft seines Rechts verfolgen darf). Da nach § 397 Abs. 1 StPO der zugelassene Nebenkläger keine weitergehenden Rechte haben soll, so begrenzt die erwähnte Voraussetzung auch die dem Nebenkläger zustehenden Erstattungsansprüche. Eine entsprechende Anwendung des § 471 Abs. 1 StPO führt somit dazu, dass auch dem Nebenkläger ein Erstattungsanspruch nur erwachsen kann, wenn seine Verurteilung auf einer Strafnorm beruht, die ein dem Nebenkläger persönlich zustehendes Rechtsgut schützt, wobei es im Übrigen gleichgültig ist, ob der rechtliche Gesichtspunkt, aus dem der Angeklagte verurteilt ist, zu den nach den §§ 395, 374 StPO nebenklagefähigen gehört oder nicht.
Diese Auslegung des Begriffs „verurteilt“ im Sinne des § 471 StPO beeinflusst die Entscheidung nicht nur, wie Pohle (NJW 1956, 761) und mit ihm das Oberlandesgericht Hamm meinen, in den Fällen des gleichartigen rechtlichen Zusammenhangs. Sie schließt vielmehr die Erstattungspflicht des Angeklagten in allen Fällen aus, in denen sich die der Verurteilung zugrunde liegende Tat nicht gegen den Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts gerichtet hat. So ist es hier der Fall, wenn der Angeklagte – wie hier – wegen einer Verkehrsübertretung verurteilt war, die nur im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit mit Strafe bedroht ist, während die Nebenklage auf eine vom Verurteilten nicht verursachte Körperverletzung des Nebenklägers gestützt war.
Ergänzend sei bemerkt, dass die Erstattungspflicht des Angeklagten gegenüber dem Nebenkläger ebenso begrenzt ist, wenn nach § 376 StPO die öffentliche Klage wegen einer der in § 374 bezeichneten strafbaren Handlungen (z.B. wegen Hausfriedensbruchs) erhoben und der Angeklagte entsprechend verurteilt worden ist, die Nebenklage aber wegen desselben tatsächlichen Vorgangs (§ 264 StPO) zum Zwecke der Strafverfolgung aus einer anderen nebenklagefähigen Strafvorschrift (z.B. § 185 StGB) zugelassen worden war.
Ist in einem solchen Falle der Angeklagte z.B. wegen Hausfriedensbruchs zum Nachteil einer dritten Person, d.h. nicht des Nebenklägers, verurteilt worden, während das Gericht in seinem Verhalten keine Beleidigung des Nebenklägers gesehen hat, so hat der Nebenkläger die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
| Rotberg | Krumme | Heepner | |||
| Sauer | Lang-Sinrichsen |