Treffer
BGH Urteil

Körperverletzung mit Todesfolge: Anforderungen an Vorhersehbarkeit und Nebenklageauslagen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 105/60
Datum
26.04.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach tödlichen Fußtritten gegen einen am Boden liegenden Geschädigten verurteilte das Schwurgericht nur wegen gefährlicher Körperverletzung und verneinte schuldhafte Verursachung des Todes. Der BGH hob auf, weil die Beweiswürdigung zum Ziel der Tritte und zur Vorhersehbarkeit einer tödlichen Folge widersprüchlich und lückenhaft sei. Außerdem sei die Kostenentscheidung rechtsfehlerhaft: Bei Nebenklage nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO sind notwendige Auslagen auch dann zu erstatten, wenn nur wegen Körperverletzung des später Getöteten verurteilt wird, sofern der Todeszusammenhang feststeht. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verneinung einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge setzt eine widerspruchsfreie, erschöpfende Beweiswürdigung zur Vorhersehbarkeit der Todesfolge nach den persönlichen Verhältnissen des Täters und dem konkreten Tathergang voraus.

2

Wer wiederholt mit beschuhten Füßen gegen den Körper eines am Boden befindlichen Opfers tritt, muss grundsätzlich in die Erwägung einbeziehen, dass das Opfer seine Lage verändert und dadurch empfindlichere Körperregionen getroffen werden können.

3

Allgemeine Erwägungen fehlender „besonderer Kenntnisse“ über Gefährlichkeit von Körperangriffen genügen nicht, um die Vorhersehbarkeit einer tödlichen Folge im Einzelfall auszuschließen; maßgeblich ist die konkrete Möglichkeit der Voraussicht nach Täterpersönlichkeit und Lebens­erfahrung.

4

Feststellungen, die in der Strafzumessung von „schwerer Schuld“ im Hinblick auf die Tatfolgen ausgehen, müssen mit der rechtlichen Würdigung zur Fahrlässigkeit hinsichtlich der Todesfolge in Einklang stehen; andernfalls liegt ein durchgreifender Widerspruch im Urteil vor.

5

Bei einer aufgrund § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO zugelassenen Nebenklage (Angehörige des Getöteten) sind die notwendigen Auslagen dem Nebenkläger zu erstatten, wenn die Verurteilung eine gegen den Getöteten gerichtete Straftat ahndet, auch wenn die Verurteilung nicht wegen Tötungsdelikts oder Körperverletzung mit Todesfolge, sondern nur wegen Körperverletzung erfolgt, sofern der ursächliche Zusammenhang zum Tod festgestellt ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Bayreuth, 27. Oktober 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Horst ████ in Sch[REDACTED] (Kreis [REDACTED]), dort geboren am ███ wegen gefährlicher Körperverletzung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Wilms Bundesrichter Pischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bayreuth vom 27. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

In der Nacht vom 22. auf 23. April 1959 geriet der Angeklagte mit seinem Vetter Alfred KD in einen Streit, der zu Tätlichkeiten führte. Im Verlaufe dieser trat der Angeklagte, wie das Schwurgericht feststellt, mehrmals mit dem beschuhten Fuß gegen den Körper des zu Boden gestürzten Alfred KD. Einer dieser Tritte traf Alfred KD dermaßen in die linke Brustseite, dass eine Rippe durchknickte und das Herz eine Prellung erlitt, wodurch dieses versagte und der fast sofortige Tod des Alfred KD eintrat.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten, der wegen Körperverletzung mit Todesfolge angeklagt war, wegen gefährlicher Körperverletzung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin Frieda KD, der Mutter des Getöteten, die die Verletzung des sachlichen Rechts rügen, haben Erfolg.

1.) Das Schwurgericht ist ohne Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte den Tod des Alfred KD verursacht hat. Nach Ansicht des Schwurgerichts hat aber der Angeklagte den Tod nicht schuldhaft herbeigeführt, weil er ihn nicht habe voraussehen können. Er könne daher nicht aus § 226 StGB verurteilt werden (§ 56 StGB), sodass er nur einer gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen werden könne.

Die Urteilsgründe vermögen diese Entscheidung nicht zu tragen.

a) Das Schwurgericht geht davon aus, dass der Angeklagte mit seinen Fußtritten auf das Gesicht des Alfred KD gezielt habe. Wie das Schwurgericht zu dieser Feststellung gelangt, lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen, zumal der Angeklagte „nichts mehr davon wissen will“, dass er überhaupt mit den Füßen getreten hat, und der einzige Tatzeuge nur bekunden konnte, dass der Angeklagte dreimal wuchtig mit den Füßen gegen den Körper des Alfred KD getreten hat, ohne angeben zu können, welche Körperteile er dabei getroffen hat. Der im Urteil angeführte Umstand, dass sich am linken Hosenboden des Alfred KD Spuren vom gleichen Schmutz befanden wie am Schuh des Angeklagten, könnte auch davon herrühren, dass der Getötete später auf demselben Boden lag, von dem aus der Angeklagte mit den Füßen getreten hat. Dass das Schwurgericht diese naheliegende Möglichkeit in Betracht gezogen hat, ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht. Schließlich würde sich aus der Tatsache, dass der Angeklagte den Alfred KD einmal am Gesicht getroffen hat, noch nicht von selbst der Schluss ergeben, dass er bei allen Fußtritten dorthin gezielt hat. Mit Recht weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung darauf hin, dass der Angeklagte zweimal mit dem Fuß die linke Brust des Alfred KD getroffen hat. Könnte noch der erste dieser Tritte darauf zurückzuführen sein, dass Alfred KD eine schnelle Bewegung gemacht hat, sodass der Tritt sein Ziel (nämlich das Gesicht) verfehlte, so kann der zweite Treffer kaum mehr damit entschuldigt werden. Das Schwurgericht konnte zwar nicht feststellen, dass erst der zweite dieser beiden Tritte den Tod des Alfred KD herbeigeführt hat. Vielmehr stellt es fest, dass ihm schon durch den ersten Tritt in die Seite der Atem genommen war und das Herz sofort versagte (S. 8 des Urteils). Dass der Angeklagte, nachdem er Alfred KD zum ersten Mal in die Seite getroffen hatte, noch einmal in gleicher Richtung stieß, könnte jedoch den Schluss nahelegen, dass es ihm gleichgültig war, welche Körperstelle er traf. Damit würde auch die Feststellung (S. 9 des Urteils) im Einklang stehen, dass der Angeklagte nur noch wild auf den Alfred KD getreten habe, um seine Wut an ihm auszulassen. Das Schwurgericht hätte sich mit diesem Umstand auseinandersetzen müssen, bevor es möglicherweise nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ unterstellte, dass der Angeklagte nur auf das Gesicht des Alfred KD gezielt habe.

b) Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte nicht damit gerechnet, dass die Tritte in das Gesicht tödliche Folgen haben würden, er hat auch nicht erwartet, dass Alfred KD sich soweit drehen werde, dass er selbst dessen Gesicht verfehlen werde. Wie die letzte Feststellung mit der Tatsache zu vereinen ist, dass der Angeklagte zweimal die linke Brustseite des Alfred ███ getroffen hat, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen kann mit diesen Feststellungen allein die Anwendung des § 226 StGB nicht ausgeschlossen werden. Denn es würde noch zu erwägen sein, ob der Angeklagte nicht damit rechnen musste, dass Alfred KD sich bewegen werde und dass daher die in derselben Richtung gezielten Tritte eine andere empfindlichere Körperstelle treffen würden.

Gewisse Ausführungen in den Urteilsgründen könnten allerdings dahin gedeutet werden, dass das Schwurgericht habe verneinen wollen, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit, den Alfred KD an anderen Körperstellen zu treffen, hätte rechnen müssen. Darauf könnte insbesondere die Bemerkung hinweisen, der Angeklagte habe deshalb nicht erwartet, dass er das Gesicht verfehlen werde, „weil er etwas schwerfällig und langsam reagiert und neben den Füßen des hingefallenen und nun auf den Knien kauernden Alfred KD stand und dessen hochstehendes Gesicht zum Schlag oder Stoß vor sich hatte“. Damit könnte gemeint sein, dass der Angeklagte zunächst eine eindeutige Situation vor sich gehabt habe, die er ausnutzte, und dass er wegen seiner Schwerfälligkeit die Drehung des Alfred KD entweder nicht sofort bemerkt oder sich nicht sofort auf sie eingestellt habe. Ferner hat das Schwurgericht ausgeführt, der Angeklagte habe sich sportlich nie betätigt und daher auch keine besonderen Kenntnisse darüber erlangt, welche Schläge gegen den Körper etwa besonders gefährlich seien. Er sei bis dahin an keiner Schlägerei beteiligt gewesen, er habe sich in erregtem Zustand und unter Alkoholeinfluss befunden.

Ob das Schwurgericht aus diesen Feststellungen den Schluss gezogen hat, dass der Angeklagte nicht erwarten musste, Alfred ██ werde sich bewegen und daher möglicherweise durch die Tritte an anderer Stelle als am Gesicht getroffen werden, bleibt jedoch unklar. Es würden dagegen auch durchgreifende Bedenken bestehen. Dass der Angeklagte ist nach den Feststellungen „mit der durchschnittlichen Klugheit des einfachen Mannes begabt“. Es kann also davon ausgegangen werden, dass er trotz seiner erst 23 Jahre die übliche Lebenserfahrung eines jungen Mannes besaß. Für jeden Menschen von einiger Lebenserfahrung lag es aber nahe, dass der misshandelte Alfred KD nicht bewegungs- und widerstandslos weitere Tritte hinnehmen würde, sofern er überhaupt noch zu einer Gegenwehr imstande war. Es lag insbesondere nahe, dass er sich erheben und wieder gegen den Angreifer wenden würde. Durch eine schnelle Bewegung des Angegriffenen konnte dieser in eine ganz andere Stellung zum Angreifer geraten. Dass dem Angeklagten diese einfache Überlegung, die er schon bei dem ersten Tritt gegen den Körper des Alfred KD hätte anstellen können und müssen, wegen besonderer Erregung oder wegen Alkoholeinflusses unmöglich war, lässt sich den Andeutungen des Urteils in dieser Hinsicht nicht entnehmen.

c) Selbst wenn zu bejahen wäre, dass der Angeklagte damit rechnen musste, er werde mit seinem Fußtritt möglicherweise andere Körperstellen, insbesondere die Herzgegend treffen, so würde die Anwendung des § 226 StGB allerdings noch davon abhängen, ob er mit der tödlichen Wirkung eines seiner Fußtritte rechnen musste. Die allgemeine Feststellung, der Angeklagte habe „keine besondere Kenntnis darüber erlangt, welche Schläge gegen den Körper etwa besonders gefährlich sind“, reicht zur Verneinung dieser Frage nicht aus. Denn es kommt für die Fahrlässigkeit auf den konkreten Tathergang an, also hier darauf, ob der Angeklagte nach seinen persönlichen Verhältnissen die tödliche Wirkung eines Fußtrittes in die linke Seite des Alfred KD voraussehen konnte. Das ist wesentlich eine Tatfrage, die das Schwurgericht noch nicht beantwortet hat.

d) Mit der Ansicht, dass dem Angeklagten sein Verhalten in Bezug auf die Todesfolge nicht als Fahrlässigkeit angerechnet werden könne, steht überdies in Widerspruch die Feststellung in den Strafzumessungsgründen, dass der Angeklagte „im Hinblick auf die Folgen seiner Tat jedenfalls schwere Schuld auf sich geladen“ habe, die eine fühlbare Strafe erheische. Als schwere Folge der Tat kann hier nur der Tod des Alfred KD in Betracht kommen. Trägt der Angeklagte hieran schwere Schuld, so muss er die Folge zum mindesten fahrlässig herbeigeführt haben. Mit der Ablehnung der Fahrlässigkeit in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung der Tat ist dies jedenfalls nicht in Einklang zu bringen.

2.) Das Schwurgericht hat dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens, nicht aber die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt. Dieser Ausspruch, den die Nebenklägerin als „Verfahrensverstoß“ rügt, könnte auch dann keinen Bestand haben, wenn die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nicht zu beanstanden wäre.

Das Schwurgericht meint, der Angeklagte sei nur aus § 223a StGB bestraft worden, also nur wegen eines Vergehens, für das den Eltern des Verletzten kein selbständiges Nebenklagerecht verliehen sei. Einem Nebenkläger könne nur dann ein Erstattungsanspruch erwachsen, wenn die Verurteilung auf einer Strafnorm beruhe, die ein dem Nebenkläger persönlich zustehendes Rechtsgut schütze. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Für seine Ansicht beruft sich das Schwurgericht auf den Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 1958, 4 StR 627/57 (BGHSt 11, 195 = NJW 1958, 511 Nr. 17). Die Berufung auf diese Entscheidung geht jedoch fehl. Allerdings ist darin ausgesprochen, dass der Verurteilte die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen nur dann zu erstatten habe, wenn seine Verurteilung eine strafbare Handlung ahnde, die sich gegen den Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechts richtete (Leitsatz). In dem der erwähnten Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte jedoch der Verletzte selbst die Nebenklage erhoben. Es war daher nur zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ihm die notwendigen Auslagen zu ersetzen seien. Auf den Fall, dass Eltern oder andere Verwandte eines durch eine mit Strafe bedrohte Handlung Getöteten Nebenklage erhoben haben (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO), können die Grundgedanken der Entscheidung daher nur sinngemäß angewendet werden. Würde in diesen Fällen ein Erstattungsanspruch nur dann bestehen, wenn „die Verurteilung des Angeklagten auf einer Strafnorm beruht, die ein den Nebenkläger persönlich zustehendes Rechtsgut schützt“, worunter ersichtlich zu verstehen ist, dass die Tat, wegen der verurteilt wird, sich gegen den Nebenkläger selbst gerichtet haben müsse –, so würde dies nicht einmal dann zutreffen, wenn der Angeklagte wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Tötung verurteilt würde; denn seine Tat hätte sich auch in diesen Fällen nicht gegen den Nebenkläger selbst gerichtet. Dass ein solcher Schluss aus der erwähnten Entscheidung nicht gezogen werden kann, ist klar. Vielmehr sind in den Fällen des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen vom Verurteilten dann zu ersetzen, wenn die Verurteilung eine strafbare Handlung ahndet, die sich gegen den Getöteten als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes richtete, auch wenn wegen dieser Straftat die Nebenklage nicht hätte erhoben werden können. Der Verurteilte hat daher die notwendigen Auslagen der auf Grund des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO zur Nebenklage zugelassenen Personen auch dann zu erstatten, wenn er nicht wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung mit Todesfolge, sondern nur wegen Körperverletzung des später Getöteten verurteilt wird. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, der ursächliche Zusammenhang des Todes mit der Körperverletzung festgestellt ist.

Das angefochtene Urteil muss aus diesen Gründen – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – in vollem Umfang mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

SeibertDr. GeierWilms
Dr. PeetzPischer
Körperverletzung mit Todesfolge: Anforderungen an Vorhersehbarkeit und Nebenklageauslagen — Themis