Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Untreue und möglicher Tateinheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 622/88
- Datum
- 09.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verwirklichung des Untreuetatbestands (§ 266 StGB) reicht es aus, wenn einem Mitarbeiter innerhalb seines dienstlichen Pflichtenkreises die Wahrnehmung von Vermögensinteressen übertragen ist und ihm Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen eröffnet wurde.
Bei der Beurteilung des Schadens im Sinne des § 266 StGB sind Feststellungen erforderlich, ob und inwieweit entgegengenommene Zahlungen zu höheren Rechnungsforderungen führten oder günstigere Abschlüsse möglich gewesen wären.
Bestechlichkeit und Untreue können nebeneinander bestehen; prüft das Gericht jedoch auch Betrugsvorwürfe, ist zu klären, ob Tatmehrheit oder Tateinheit vorliegt.
Fehlende oder unzureichende Feststellungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen eines Vermögensdelikts rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur ergänzenden Feststellungserhebung.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 16. September 1988
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen Heinz ██, geboren am ██ 1945 in ██████, wegen fortgesetzter passiver Angestelltenbestechung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 1989, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Goydke, Dr. Meyer-Goßner, Steindorf, Dr. █ als beisitzende Richter,
Staatsanwältin █████████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █ aus █ als Verteidiger,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. September 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen passiver Angestelltenbestechung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen anstrebt, beanstandet das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachrüge Erfolg, sodass es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.
1. Das Landgericht hat in beiden Fällen – rechtsfehlerfrei – die Entgegennahme der Zahlungen durch den Angeklagten jeweils als passive Angestelltenbestechung nach § 12 Abs. 2 UWG gewertet, jedoch das Vorliegen einer Untreue verneint, weil im ersten Fall (Auftragsvergabe an die ███████████ ███ mbH) „die eigenen Leistungen des Angeklagten und ihre Bewertung“ sowie eine konkrete Schädigung der Firma ██████ Computer AG nicht festzustellen seien und im zweiten Fall (Auftragsvergabe an die Firma ███ und ██ und die dieser angegliederte Firma ███ ████ und KC) ebenfalls „nicht von einem Schaden der Firma ██████ Computer AG ... ausgegangen werden“ könne. Das beanstandet die Revision zu Recht; die Feststellungen lassen darauf schließen, dass sich der Angeklagte in beiden Fällen auch der Untreue schuldig gemacht hat:
a) Zwar ist den Urteilsgründen nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Angeklagte an der jeweiligen Auftragsvergabe in der Weise mitgewirkt hat, dass er dabei die ██ █████ Computer AG im Rahmen seiner Befugnisse gegenüber den genannten Firmen vertraglich verpflichtet hat. Das Landgericht stellt hierzu nur fest, er habe „nicht allein ... Aufträge vergeben“ können, jedoch „bestimmenden Einfluss“ auf die Auftragsvergabe gehabt (UA 4). Das lässt nicht erkennen, ob der Angeklagte zu einer nach außen rechtswirksamen Verpflichtung seiner Firma berechtigt war. Es bleibt deshalb offen, ob er durch sein Handeln den Missbrauchstatbestand des § 266 StGB verwirklicht haben kann (vgl. BGH NStZ 1984, 2539, 2540 m. w. Nachw.). Aus den Feststellungen ergibt sich aber, dass seine Handlungen jedenfalls geeignet waren, den Treubruchtatbestand dieser Bestimmung zu erfüllen. Denn der „bestimmende Einfluss“ des Angeklagten auf die Auftragsvergabe beruhte darauf, dass er – wie er selbst in der Hauptverhandlung erklärt hat – „im Rahmen von Gesamtprojekten in der Lage“ war, „Aufträge zu vermitteln“, und „entscheiden konnte, wer im Ergebnis einen Auftrag bekam“ (UA 10). Ihm war somit innerhalb seines dienstlichen Pflichtenkreises die – angesichts des Gesamtvolumens der Aufträge nicht unbedeutende – Wahrnehmung von Vermögensinteressen der ███ Computer AG übertragen und dabei Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen eingeräumt. Er stand daher zu dieser in einem Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB (vgl. BGHSt 3, 289, 293/294; 4, 170, 171/172, jeweils m. w. Nachw., sowie die Rechtsprechungsnachweise bei Lenckner in Schönke/Schröder, 23. Aufl., § 266 StGB Rdn. 25).
b) Die Feststellungen lassen keinen Zweifel daran zu, dass der Angeklagte in beiden Fällen gegen diese Vermögensfürsorgepflicht verstoßen hat.
Der Senat kann jedoch mangels ausreichender Feststellungen nicht nachprüfen, ob die Auffassung des Landgerichts zutrifft, der ██████ Computer AG sei kein Schaden entstanden, weil die ihr erteilten Rechnungen jeweils den Preislisten entsprachen. Ohne die an den Angeklagten geleisteten Zahlungen hätten diese Rechnungen entsprechend niedriger ausfallen können. Seine Vermögensfürsorgepflicht gebot es, die damit gegebene Möglichkeit, für seine Arbeitgeberin günstigere Preise zu erzielen, auszunutzen und ihrem Vermögen dadurch die für die „Fremdleistungen“ gezahlten Beträge zu erhalten. Hiermit hätte sich die Strafkammer näher auseinandersetzen müssen (vgl. BGH NJW 1983, 1919, 1920/1921, insoweit in BGHSt 31, 207 nicht abgedruckt). In diesem Zusammenhang hätte sich auch die Frage stellen können, ob die Möglichkeit bestand, bei anderen Firmen zu noch günstigeren Abschlüssen zu kommen.
2. Zu beanstanden ist ferner, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob sich der Angeklagte in beiden Fällen tateinheitlich mit der Untreue nicht auch des Betruges oder jedenfalls der Teilnahme an einem solchen schuldig gemacht hat. Dieser kann darin gelegen haben, dass der ████ Computer AG zu Unrecht „Fremdleistungen“ in Rechnung gestellt worden sind, wodurch bei den dort zuständigen Personen ein entsprechender Irrtum erregt wurde, der zur Begleichung dieser Rechnungsposten und damit zu einer Vermögenseinbuße geführt hat. Dass der Angeklagte – insbesondere durch seine „Gegenzeichnung“ der Rechnungen (UA 7) – hierbei mitgewirkt hat, kann nach den Feststellungen nicht zweifelhaft sein.
3. Das Urteil ist sonach in beiden Fällen fehlerhaft. Dies nötigt zur Aufhebung des gesamten Urteils. Zwar lässt die Verurteilung wegen passiver Angestelltenbestechung in zwei Fällen nach den bisherigen Feststellungen keinen Rechtsfehler erkennen. Beide Tatbestände stehen auch – wie Untreue und Bestechlichkeit (vgl. BGH NStZ 1987, 1340, 1341) – regelmäßig zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit. Beim Zusammentreffen dieser Tatbestände mit Betrug könnte jedoch Tateinheit gegeben sein (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Februar 1985 – 2 StR 22/85 –, mitgeteilt bei Holtz in MDR 1985, 627).
| Goydke | Salger | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Steindorf |