BGH: Urkundenfälschung verjährt; Bestechlichkeit und Betrug tateinheitlich mit Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 22/85
- Datum
- 13.02.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei fortgesetzten Straftaten beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem letzten Teilakt der Fortsetzungsreihe; Unterbrechungstatbestände hemmen die Verjährung.
Ist die absolute Verjährungsfrist vor Erlass des Urteils abgelaufen, ist die Strafverfolgung für den betroffenen Tatkomplex ausgeschlossen.
Tateinheit (§ 52 StGB) liegt vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt; die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht (Untreue, § 266 StGB) kann Bestechlichkeit und Betrug verklammern.
Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn der Angeklagte hierdurch nicht in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt wird (§ 265 StPO).
Rügen in der Revision sind unzulässig, wenn sie nicht hinreichend substantiiert und vollständig dargestellt sind (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22. August 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 22/85 in der Strafsache gegen Ck a) den Fernmeldehauptwart a.D. Ernst Josef aus ████ dort geboren ███ 1939, wegen fortgesetzter Bestechlichkeit u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. August 1984, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Bestechlichkeit in Tateinheit mit Betrug und Untreue schuldig ist, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit und wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet. Es führt zur Änderung des Schuldspruchs. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung entfällt; außerdem ist auszusprechen, dass der Angeklagte sich auch der Untreue schuldig gemacht und sämtliche Straftatbestände (§§ 332, 263, 266 StGB) tateinheitlich verwirklicht hat. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Die weitergehende Revision ist unbegründet.
Das Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung besteht nur insoweit, als es sich um die Urkundenfälschung handelt, nicht dagegen hinsichtlich der übrigen Vorwürfe.
1. Mit Recht hat das Landgericht sowohl bei den Bestechlichkeits- als auch bei den Betrugshandlungen jeweils einen Fortsetzungszusammenhang angenommen, der die Tatkomplexe „PC“ (UA S. 23 – 30) und „OC“ (UA S. 30 – 34) umfasst. Bei Fortsetzungstaten beginnt die Strafverfolgungsverjährung erst mit Beendigung des letzten Teilakts der Fortsetzungsreihe (ständige Rechtsprechung, z.B. BGHSt 24, 218, 221; BGH, Urteil vom 28. November 1984 – 2 StR 309/84). Das war hier frühestens der 22. Oktober 1974 (UA S. 33 Nr. 5). Bevor die Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1 EGStGB) ablaufen konnte, wurde die Verjährung auf Grund des gegen den Angeklagten am 7. Juni 1979 vom Amtsgericht Köln erlassenen Durchsuchungsbefehls (Bd. I Bl. 12 d.A.) und dann erneut durch die Eröffnung des Hauptverfahrens am 22. Mai 1984 (Bd. II Bl. 344 d.A.) unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Nr. 4, 7 StGB). Auch die von Unterbrechungshandlungen unabhängige, absolute Verjährung trat im vorliegenden Falle nicht ein. Denn als das hier angefochtene Urteil am 22. August 1984 erging, waren seit dem frühestmöglichen Zeitpunkt des letzten Teilakts beider Fortsetzungsreihen noch keine zehn Jahre vergangen (§ 78c Abs. 3 Satz 2, § 78b Abs. 3 StGB).
2. Anders verhält es sich mit der fortgesetzten Urkundenfälschung, deren letzter Teilakt im Gebrauchmachen des mit einer gefälschten Monteur-Unterschrift versehenen Aufmaßes vom 31. Juli 1974 bestand (UA S. 29 Nr. 13); dieses Aufmaß ist am 2. August 1974 bei der Deutschen Bundespost eingereicht worden. Demgemäß war die Zehnjahresfrist bereits verstrichen, bevor das angefochtene Urteil erging. Die Strafverfolgung der fortgesetzten Urkundenfälschung ist mithin verjährt; die Verurteilung wegen dieses Delikts muss entfallen.
Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
Was die Rügen zu I – IV der Revisionsrechtfertigung angeht, so sind sie unzulässig, da der Beschwerdeführer sie nicht hinlänglich ausgeführt hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO): es fehlt an einer vollständigen Darstellung des Inhalts der zu beurteilenden Anträge und der sie zurückweisenden Gerichtsbeschlüsse.
2. Die Rüge zu V, die der Ablehnung eines Beweisantrags gilt, leidet zwar nicht an diesem Mangel, bleibt aber im Ergebnis gleichfalls ohne Erfolg. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob die Ablehnung des Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung rechtlichen Bedenken begegnet. Denn jedenfalls kann das Urteil auf der Ablehnung dieses Beweisantrags nicht beruhen, weil das Gericht die zugrundeliegende Behauptung im Urteil als wahr unterstellt und in seine Beweiswürdigung einbezogen hat (UA S. 55 f.). Mehr hatte der Beschwerdeführer auch dann nicht erreichen können, wenn die beantragte Beweiserhebung durchgeführt und die Behauptung bewiesen worden wäre.
3. Die Rüge zu VI, mit der mangelnde Sachaufklärung beanstandet wird (§ 244 Abs. 2 StPO), ist unbegründet. Die Vernehmung der Monteure TCD und WC brauchte sich dem Gericht ebensowenig aufzudrängen wie die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens, nachdem PC als Zeuge die Fälschung der Unterschriften dieser Monteure glaubhaft eingeräumt hatte (UA S. 42).
Die Sachrüge deckt, soweit das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und als Betrug (§ 263 StGB) gewertet hat, keinen Rechtsfehler auf. Darüber hinaus hat der Angeklagte – wie noch auszuführen sein wird – zugleich strafbare Untreue (§ 266 StGB) begangen. Die Annahme, es handele sich um zwei selbständige Taten, hält aber rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Angeklagte hat vielmehr die genannten Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht.
Tateinheit liegt vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt (§ 52 StGB); dasselbe Verhalten, das zum Tatbestand des einen Strafgesetzes gehört, muss zugleich ein Tatbestandsmerkmal des anderen Strafgesetzes erfüllen.
An dieser Voraussetzung fehlt es hier allerdings im unmittelbaren Verhältnis zwischen Bestechlichkeit und Betrug. Tathandlung der Bestechlichkeit war die Annahme der Geldbeträge, die der Angeklagte jeweils von ███ als Gegenleistung für die Aushändigung der vervollständigten und unterschriebenen Aufmaße erhielt. Diese Tathandlung hatte stets schon ihren Abschluss gefunden, bevor das auf Schädigung der Deutschen Bundespost abzielende Verhalten aus dem Stadium der Betrugsvorbereitung heraustrat. Denn die – dem Angeklagten zuzurechnende – Verwirklichung des Betrugstatbestandes begann erst damit, dass PC die ihm vom Angeklagten nach „Bearbeitung“ wieder ausgehändigten Aufmaße bei der Deutschen Bundespost einreichte: dies war der Anfang der tatbestandsmäßigen Täuschungshandlung, mit der erreicht werden sollte, dass die Post irrtümlich annahm, die dem Aufmaß entsprechenden Leistungen seien erbracht und demgemäß zu vergüten.
Das Landgericht hat indessen verkannt, dass im vorliegenden Fall Bestechlichkeit und Betrug durch jeweils vom Angeklagten begangene Untreuehandlungen (§ 266 Abs. 1 StGB) in einer Tateinheit begründenden Weise miteinander verknüpft worden sind.
Dem Angeklagten oblag mit der Prüfung der Aufmaße, die als Leistungsnachweise dienten und Grundlage für die Berechnung der den Privatfirmen zustehenden Werklohnansprüche waren, gegenüber der Deutschen Bundespost eine Vermögensbetreuungspflicht, die er durch die festgestellten Manipulationen verletzt hat. Tathandlung der Untreue, derer er sich damit schuldig gemacht hat, waren nicht allein die Vervollständigung und Unterzeichnung der fingierten Aufmaße, sondern auch die Aushändigung der so „bearbeiteten“ Unterlagen an ████████, der dadurch – dem Tatplan gemäß – in die Lage versetzt wurde, ungerechtfertigte Ansprüche gegen die Deutsche Bundespost erfolgreich geltend zu machen.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte PRC jeweils einen Betrag zwischen 50 und 60 % der geschätzten Rechnungssumme bei Abholung der manipulierten Aufmaße an den Angeklagten zu zahlen (UA S. 25 f.). Die Annahme dieser Geldbeträge durch den Angeklagten und die Aushändigung der „bearbeiteten“ Aufmaße an ██████ waren hiernach Bestandteile eines „Zug-um-Zug“-Geschäfts, das als ein einheitlicher, bei natürlicher Betrachtungsweise nicht in seine Bestandteile zu zerlegender Vorgang zu werten ist; in ihm treffen Tathandlungen der Bestechlichkeit und der Untreue zusammen.
Gemaß diese Delikte hier im Verhältnis der Tateinheit, so gilt Gleiches auch für das Verhältnis zwischen Untreue und Betrug, weil sich die – dem Angeklagten zuzurechnende – Einreichung der fingierten Aufmaße bei der Deutschen Bundespost sowohl als Täuschungshandlung des Betrugstatbestands wie auch als Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des Untreuetatbestands darstellt. Damit aber verklammert die Untreue hier die Bestechlichkeit mit dem Betrug zu einer Tat.
Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch bei Erteilung eines rechtlichen Hinweises gegen den geänderten Vorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Dies gilt auch insoweit, als der Vorwurf der Untreue in den Schuldspruch aufzunehmen ist.
Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs.
Die neu entscheidende Strafkammer ist bei der Bemessung der Strafe an die Obergrenze der bisherigen Gesamtfreiheitsstrafe gebunden; diese darf einerseits nicht überschritten, muss andererseits aber auch nicht unterschritten werden.
Miller Meyer Theune
RiBGH Gollwitzer ist aus dienstlichen Gründen ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.
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