Revisionseinlegung und Rechtsmittelverzicht am selben Tag: Verwerfung als unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 621/51
- Datum
- 22.08.1951
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind Revisionseinlegung und Rechtsmittelverzicht am selben Tag beim Gericht eingegangen und lässt sich die Reihenfolge nicht feststellen, ist die Revision nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Ein bei Gericht eingegangener Rechtsmittelverzicht oder die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nach ständiger Rechtsprechung nicht wirksam widerrufbar und nicht wegen Irrtums anfechtbar.
Wurde die Revision vor dem Verzicht eingelegt, ist ein später erklärter Verzicht als Rücknahme der Revision zu werten, die das Verfahren erledigt.
Die Kosten eines verworfenen Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer/Angeklagte gemäß § 473 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 2. März 1951
Rubrum
Beschluss vom 22. August 1951
In der Strafsache gegen den Pauarbeiter August ███████, geboren am █ 1929 in ████, zur Zeit in der ████████████ in ███ ███████, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall,
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 22. August 1951
Leitsatz
Gesetz: StPO § 349 Abs. 1
Wenn die Revisionseinlegung und der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten an demselben Tage bei Gericht eingegangen sind, ohne dass die Reihenfolge des Eingangs festgestellt werden kann, so ist das Rechtsmittel nicht für erledigt zu erklären, sondern als unzulässig zu verwerfen.
Tenor
Die Revision des Angeklagten August ███████ gegen das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 2. März 1951 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat in einer Eingabe vom 7. März 1951, die an demselben Tage bei dem Landgericht Münster eingegangen ist, erklärt, dass er auf das Rechtsmittel der Revision verzichte (Bd. II Bl. 34). Ebenfalls am 7. März 1951 ist beim Landgericht ein von seinem Verteidiger eingereichter Schriftsatz vom 6. März 1951 eingegangen, in dem für den Beschwerdeführer Revision gegen das bezeichnete Urteil eingelegt worden ist (Bd. II Bl. 38). In einer schriftlichen Eingabe vom 8. März 1951, die am 12. März 1951 beim Landgericht eingegangen ist, hat sodann der Beschwerdeführer erklärt, dass er seinen Verzicht widerrufe, und um Entscheidung über die Revision gebeten (Bd. II Bl. 40).
Der Verteidiger hat im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer erklärten Rechtsmittelverzicht davon abgesehen, die Revision zu begründen (vgl. Bd. II Bl. 42). Der Beschwerdeführer hat auf Anfrage des Landgerichts erklärt, dass er den Widerruf seiner Verzichtserklärung aufrechterhalte (Bd. II Bl. 49 n.).
Es ist nicht feststellbar, ob am 7. März 1951 bei dem Landgericht zuerst die Verzichtserklärung des Beschwerdeführers oder die Revisionsschrift des Verteidigers eingegangen ist.
In keinem der beiden möglichen Fälle liegt eine zulässige Revision vor, da sowohl der Rechtsmittelverzicht als auch die Zurücknahme eines Rechtsmittels nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht wirksam widerrufbar und ebensowenig wegen Irrtums anfechtbar ist.
Zwar kann ein Rechtsmittelverzicht, solange er noch nicht bei Gericht eingegangen ist, durch eine entgegenstehende Erklärung widerrufen werden. Von einem solchen Widerruf kann jedoch hier nicht gesprochen werden, da der Beschwerdeführer ausdrücklich unter Hinweis auf „das am 6. 3. 51 eingelegte Rechtsmittel der Revision“ Verzicht erklärt hat. Hiernach wollte ersichtlich der Beschwerdeführer die Revisionseinlegung des Verteidigers und nicht dieser die Verzichtserklärung des Beschwerdeführers widerrufen (vgl. Bd. II Bl. 42).
Zu prüfen bleibt lediglich, ob das Verfahren zufolge Revisionsrücknahme erledigt zu erklären oder ob die Revision als unzulässig zu verwerfen ist.
Falls die Revisionserklärung zuerst eingegangen sein sollte, so würde die Verzichtserklärung des Beschwerdeführers als Revisionsrücknahme zu werten sein und das Verfahren seine Erledigung gefunden haben, ohne dass es einer Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels bedürfen würde (RGSt 55, 213; BGH 3 StR 468/51 vom 27. 6. 1951; BGHSt 1, 397; BGH 2 StR 113/51 vom 22. 6. 1951; BGH 3 StR 468/51 vom 27. 6. 1951; vgl. KG JR Rechtspr. 1925 Nr. 455; OLG Dresden LZ 1924, 602, 1).
Da jedoch mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, dass die Verzichtserklärung des Beschwerdeführers zuerst eingegangen ist, muss die – möglicherweise nachträglich eingelegte – Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden (BGH 1 StR 13/50 vom 4. 10. 1950; BGH 2 StR 113/51 vom 22. 6. 1951; BGH 3 StR 468/51 vom 27. 6. 1951; vgl. KG JR Rechtspr. 1925 Nr. 455; OLG Dresden LZ 1924, 602, 1).
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision für erledigt zu erklären. Seiner Rechtsansicht ist entgegenzuhalten, dass ohne den Ausspruch über die Verwerfung der Revision die Frage in der Schwebe bleiben würde, ob das Urteil, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, Rechtskraft erlangt hat. Diese Folge würde mit dem Zweck des Strafverfahrens, grundsätzlich unvereinbar sein.
Darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner Verzichtserklärung auf „das am 6. 3. 51 eingelegte Rechtsmittel der Revision“ hingewiesen hat, kommt es hierbei umso weniger an, als die Revisionsschrift des Verteidigers tatsächlich nicht bereits am 6. März 1951, sondern erst tags darauf, also an demselben Tage wie die Verzichtserklärung des Beschwerdeführers beim Landgericht eingegangen ist, ohne dass die zeitliche Reihenfolge der Eingänge feststellbar ist.
Die Kosten fallen dem Angeklagten gemäß § 473 StPO zur Last.
| Glanzmann | Dr. Hirchner | Dr. Augustin | |||
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