Treffer
BGH Beschluss

Revision des Angeklagten verworfen – wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 316/88
Datum
18.08.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete am 2. Mai 1988 ein Schreiben an das Landgericht, in dem er erklärt, das Urteil anzunehmen; das Schreiben ging am 4. Mai 1988 ein. Zwischenzeitlich hatte der Verteidiger eine Revision eingelegt. Der BGH hält die Revision für unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf das Rechtsmittel verzichtet hat. Der erklärte Wille des Angeklagten gegenüber dem Gericht geht dem Handeln des Verteidigers vor; ein Widerruf ist nicht möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gegenüber dem Gericht eindeutig erklärter Verzicht des Angeklagten auf ein Rechtsmittel ist wirksam und macht das Rechtsmittel erledigt, wenn die Erklärung dem Gericht zugeht.

2

Der Wille des Angeklagten geht dem des Verteidigers vor; ein vom Verteidiger eingelegtes Rechtsmittel wird vom wirksamen Verzicht des Angeklagten erfasst.

3

Die Begründungsfrist für die Revision nach § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO beginnt erst, wenn das Urteil dem Angeklagten oder seinem Verteidiger zugestellt ist.

4

Ein wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und kann nicht wegen eines später gerügten Irrtums angefochten werden.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 316/88 in der Strafsache gegen Heinrich Arthur C[REDACTED] aus B[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1945 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **18. August 1988

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 14. Juli 1988 wird insoweit aufrechterhalten, als darin die Revision des Angeklagten als unzulässig auf dessen Kosten verworfen worden ist.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig.

1. Dies folgt allerdings nicht – wie der Senat im Beschluss vom 14. Juli 1988, gegen den sich die Gegenvorstellungen des Verteidigers richten, angenommen hat – daraus, dass das Rechtsmittel nicht begründet worden ist. Wie sich nunmehr herausgestellt hat, ist die Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht in Lauf gesetzt worden, weil das Urteil bisher weder dem Angeklagten noch seinem Verteidiger zugestellt worden ist. Die Revision ist jedoch unzulässig, weil der Angeklagte auf das Rechtsmittel mit Schreiben vom 2. Mai 1988 – beim Landgericht eingegangen am 4. Mai 1988 – wirksam verzichtet hat.

Das genannte Schreiben enthält eindeutig und zweifelsfrei die Erklärung, dass der Angeklagte gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. April 1988 kein Rechtsmittel einlegen wolle; denn der Angeklagte schreibt in dem an den Vorsitzenden der Strafkammer gerichteten Brief wörtlich:

*"[…] danke ich Ihnen ganz herzlich für Ihre Neutralität beim Termin und nehme das Urteil an."*

Dabei sind die letzten vier Worte doppelt unterstrichen. Am Ende des Schreibens heißt es dann:

*"Das alles ist Grund genug, um das Urteil gerecht werden zu lassen."*

Damit kann nur gemeint sein, dass das Urteil rechtskräftig werden sollte.

Dieses Schreiben hat der Angeklagte auch nicht nur versehentlich an das Gericht statt an seinen Verteidiger geschickt, wie er in einem späteren Schreiben an das Gericht behauptet hat. Der Brief ist sowohl auf dem Briefumschlag als auch im Briefkopf an die *"IV. Strafkammer des Landgerichts, Vors. Richter Herrn [REDACTED]"* adressiert. Am Ende des Briefes wird ausdrücklich *"um Bestätigung von Erhalt dieses Schreibens"* gebeten. Es kann demnach keinem Zweifel unterliegen, dass der Angeklagte mit diesem Schreiben gegenüber dem Gericht Rechtsmittelverzicht erklären wollte.

2. Der wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht des Angeklagten erstreckt sich auch auf die von seinem Verteidiger am 2. Mai 1988 eingelegte – beim Landgericht am 3. Mai 1988 eingegangene – Revision (BGH, Beschlüsse vom 23. August 1984 – 1 StR 434/84, bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1985, 207 – und vom 9. August 1985 – 3 StR 289/85, bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1986, 208).

Der Verteidiger hat auf Anfrage erklärt, dass er die Revision auf einen im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 29. April 1988 geäußerten ausdrücklichen Wunsch des Angeklagten eingelegt habe. Der Angeklagte habe *"dann noch einmal auf die Revisionseinlegung im Rahmen einer Besprechung in der JVA hingewiesen"*. Auf das genaue Datum dieser Besprechung könne er sich allerdings nicht mehr festlegen. Nach seiner Erinnerung habe aber auch der Anstaltsgeistliche am 2. oder 3. Mai 1988 ein Telefonat mit ihm geführt, *"um sich im Auftrage des Angeklagten zu vergewissern, dass eine Revisionseinlegung stattgefunden hat"*.

Damit steht fest, dass der Angeklagte seinen Verteidiger zunächst (am 29. April) mit der Revisionseinlegung beauftragt hatte, dann jedoch anderen Sinnes geworden ist und deshalb (am 2. Mai) den Verzicht auf das Rechtsmittel erklärt hat. Die vom Verteidiger erwähnte Besprechung in der Justizvollzugsanstalt und das Telefonat mit dem Anstaltsgeistlichen können nicht schon am 2. oder 3. Mai, sondern müssen nach dem 5. Mai 1988 stattgefunden haben, d. h. zu einer Zeit, als die Verzichtserklärung des Angeklagten bereits beim Landgericht eingegangen und damit wirksam geworden war. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben des Angeklagten an das Gericht vom 5. Mai 1988, in dem er mitteilt, sein Verteidiger solle entscheiden, *"ob Revision oder nicht"*. Am 5. Mai war der Angeklagte somit noch nicht entschlossen, ob er Revision einlegen wolle, sondern wollte dies mit seinem Verteidiger besprechen. Deshalb kann die gegenüber dem Anstaltsgeistlichen und dem Verteidiger spätere abgegebene unbedingte Erklärung des Angeklagten, die Revision solle durchgeführt werden, erst auf einem nach diesem Zeitpunkt gefassten Entschluss beruhen.

Daher liegt hier nicht die Fallgestaltung vor, dass ein Angeklagter nach Absendung seiner Verzichtserklärung seine Entschließung ändert und seinen Verteidiger mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt, dieses Rechtsmittel dann vor der Verzichtserklärung bei Gericht eingeht und diese damit überholt und unbeachtlich macht (vgl. BGH NJW 1960, 2202; GA 1973, 46). Vielmehr hat der Angeklagte sich zeitlich nach der Beauftragung seines Verteidigers mit der Einlegung der Revision zur Annahme des Urteils entschlossen, wie sich aus seinem Schreiben vom 2. Mai 1988 ergibt. Damit hat er zugleich die von seinem Verteidiger eingelegte Revision wirksam zurückgenommen; denn der erklärte Wille des Angeklagten geht stets vor (BGH GA 1973, 46; OLG Düsseldorf MDR 1983, 512 m. w. Nachw.).

3. Mit Eingang des Rechtsmittelverzichts am 4. Mai 1988 ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig geworden. Der wirksam erklärte Verzicht kann als Prozesshandlung weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden (BGH NStZ 1983, 280; 1986, 281; ständige Rechtsprechung).

Durch den wirksamen Verzicht auf ein Rechtsmittel ist dieses erledigt (BGH, Beschluss vom 22. August 1951 – 4 StR 621/51, RGSt 55, 213, 214; Kleinknecht/Meyer 38. Aufl. § 302 StPO Rdn. 11 m. w. Nachw.). Da der Verteidiger

jedoch mit Schriftsatz vom 11. Juli 1988 ausdrücklich auf einer Weiterbehandlung der eingelegten Revision, die er als zulässig erachtet, bestanden und sich einer Erledigterklärung widersetzt hat, hat es bei der Entscheidung des Senats, die die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen hat, sein Bewenden.

Goydke Laufhütte Salger RiBGH Dr. Steindorf Meyer-Goßner ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung verhindert.