Treffer
BGH Urteil

BGH: Freispruch wegen rechtfertigender Notwehr bei Messerstichen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 620/77
Datum
12.01.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erstach seinen körperlich überlegenen Angreifer in einer engen Umklammerung mit einem Messer; das Landgericht sprach ihn vom Vorwurf des Totschlags frei. Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde verworfen. Der BGH bestätigte, dass die Verteidigungshandlung angesichts der gegenwärtigen, rechtswidrigen und gefährlichen Attacke erforderlich und zulässig war. Ein sozialethisch nicht zu missbilligendes Vorverhalten schränkt das Notwehrrecht nicht ein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein sozialethisch nicht zu missbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen beschränkt die Befugnis zur Notwehr nicht.

2

Zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs darf der Angegriffene diejenige Verteidigung wählen, die unter den gegebenen Umständen die einzige erfolgversprechende Möglichkeit zur sofortigen Beendigung des Angriffs ist.

3

Eine schuldhafte Provokation begrenzt das Notwehrrecht nur, wenn das Vorverhalten den folgenden Angriff als adäquate und voraussehbare Folge erscheinen lässt.

4

Bei plötzlich und in Sekundenschnelle verlaufenen Angriffslagen ist zu berücksichtigen, dass fortgesetzte Abwehrhandlungen nicht schon wegen teilweisem Rückzug des Angreifers ohne Weiteres als überschießend anzusehen sind, wenn die objektive Gefährdungslage nicht klar beendet war.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 25. April 1977

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja StGB 1975 § 32

Ein sozialethisch nicht zu mißbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen kann auch nicht zu einer Beschränkung seiner Notwehrbefugnisse führen.

BGH, Urt. v. 12. Januar 1978 – 4 StR 620/77 – LG Arnsberg

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 620/77

in der Strafsache gegen aus ████ ██ den Arbeiter Hasan Hüseyin geboren ███████████ 1940 in ███████ (Türkei), wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Albrecht Mayer, Dr. Knoblich als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 25. April 1977 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Totschlags freigesprochen.

Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Die Auffassung des Schwurgerichts, die Tötungshandlung sei durch Notwehr gerechtfertigt, ist letztlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte sah sich – wie auch die Revision einräumt – einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff seitens seines 130 kg schweren, ihm an Körperkraft weit überlegenen Landsmanns ██████ gegenüber, der ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, ihn hinten am Kragen gepackt und zu einem in der Nähe stehenden Pkw geschoben und gezerrt hatte, ihn mit dem linken Arm umklammert hielt und ihm mit der rechten Hand so in den Nacken schlug, dass er einige Male mit der Stirn auf das Dach des Pkw aufstieß.

Zwar fehlen nähere Feststellungen darüber, wie heftig dieses Aufschlagen war und ob es sich für den Angeklagten insgesamt um eine ausweglose Situation gehandelt hat. Eine weitere Aufklärung dieser Fragen hält der Senat aber für ausgeschlossen, zumal Zeugen des Vorfalls wieder in die Türkei zurückgekehrt sind. Es ist deshalb zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er sich in einer engen Umklammerung, verbunden mit schmerzhaften, keinesfalls geringfügigen Tätlichkeiten gegen seine Kopfpartie, befand, als er in dem Hosenbund des hinter ihm stehenden Angreifers dessen Messer entdeckte und damit dreimal nach rückwärts auf ihn einstach, bis dieser schließlich die Umklammerung aufgab.

Bei dieser zu Gunsten des Angeklagten angenommenen „Kampflage“ (BGH bei Herlan MDR 1955, 649, 650) durfte er das Messer in der geschilderten Art und Weise einsetzen, da diese Verteidigungsmöglichkeit im Hinblick auf die Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs die einzige erfolgversprechende zu dessen sofortiger Beendigung war (vgl. BGH GA 1956, 49, 50; 1965, 147, 148; 1968, 182, 183; 1969, 23, 24; BGHSt 24, 356, 358).

Die Revision ist der Ansicht, dem Angeklagten hätten in dieser Lage mehrere andere gleich wirksame, aber weniger gefährliche Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung gestanden. Das trifft indes nicht zu. Das bloße Drohen mit dem inzwischen erlangten Messer oder dessen „Vorhalten“ als Schutzmaßnahme waren bei dem körperlich überlegenen Gegner, in dessen Gewalt sich der in seinen Bewegungsmöglichkeiten stark eingeschränkte Angeklagte befand, keine erfolgversprechenden Maßnahmen, da der Angeklagte damit rechnen musste, dass ihm das Messer von dem das Geschehen beherrschenden Gegner entwunden und anschließend gegen ihn selbst geführt wurde. Den Stichen eine weniger gefährliche Zielrichtung zu geben, war aus der Umklammerung heraus nur schwer möglich; überdies erschien es zweifelhaft, ob solche zur sofortigen Beendigung des Angriffs geführt hätten. Es wird auch der wirklichen Sachlage nicht gerecht, wenn die Revision meint, der Angeklagte hätte Hilfe von umherstehenden Landsleuten erbitten können. Nichts ist dafür dargetan, dass in dieser gefährlichen Situation die unbeteiligten Dritten zum Eingreifen fähig und bereit (vgl. RGSt 71, 133, 134) gewesen wären.

Fehl geht schließlich die Ansicht der Revision, den Verteidigungshandlungen des Angeklagten seien von Anfang an Grenzen gesetzt gewesen, da er an der tätlichen Auseinandersetzung „nicht ganz schuldlos“ gewesen sei. Die Tatsache, dass der Angeklagte seinem Landsmann ███ ein Darlehen von 600 DM nicht fristgerecht zurückgezahlt und ihn deswegen an einen Dritten verwiesen hat, stellt kein vorwerfbares Verhalten im Sinne einer schuldhaften Provokation dar.

Als eine solche ist vielmehr nur ein Vorverhalten anzusehen, das bei vernünftiger Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles den folgenden Angriff als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen lässt (vgl. Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 32 Rdn. 59; Schönke JuS 1973, 157, 159, 160).

Ein Darlehensschuldner, der seinen Gläubiger nicht fristgerecht befriedigt und die Rückzahlung schließlich, weil er mit dem Gläubiger mittlerweile in Unfrieden lebt, über einen Dritten vornehmen will und diesem die Mittel dafür zur Verfügung gestellt hat, hat sich – strafrechtlich gesehen – noch im Rahmen des sozial Üblichen (Bertel ZStW 84, 1, 28; vgl. auch SK 2. Aufl. Rdn. 28 zu § 32).

Nimmt der Gläubiger ein solches sozialethisch nicht zu mißbilligendes Verhalten zum Anlass, gegen seinen Schuldner tätlich zu werden, so ist dessen Notwehrrecht nicht etwa deshalb eingeschränkt, weil er als Verursacher des Ganzen in Betracht kommt. Denn wer mit dem rechtswidrigen Angriff so, wie er erfolgt – nicht gerechnet, die Situation also nicht manipuliert hat und von der Entwicklung der Dinge überrascht wird, braucht Schutz (vgl. Roxin in ZStW 75, 541, 579 für die Fälle der Fahrlässigkeitsprovokation).

Der Angeklagte durfte sich daher hier des rechtswidrigen Angriffs uneingeschränkt erwehren. Dabei kann unerörtert bleiben, ob die tatsächliche (bedrohliche) Lage, in der er sich durch den Angriff seines Gläubigers ████ befand, ihm nicht selbst bei eingeschränktem Notwehrrecht die gewählte Art der Verteidigung erlaubt hätte (vgl. BGHSt 24, 356, 359).

Auch eine Bestrafung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung muss entgegen der Ansicht der Revision ausscheiden. Nach den Feststellungen stieß der besonders ängstliche Angeklagte (UA S. 7) zwar noch zwei- oder dreimal mit dem Messer in Richtung auf den Leib des ██████, während dieser ihn aus der Umklammerung freigab und sich abdrehte. Daraus ist indessen, zumal sich alles „in Sekundenschnelle“ (UA S. 5) zugetragen hat, nicht zu entnehmen, dass der Angriff des ██████ zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig abgeschlagen und der Angeklagte sich dessen bewusst war (vgl. BGH, Beschluss vom 6.12.1977 – 5 StR 723/77). Die Darlegungen der Strafkammer lassen insoweit Rechtsfehler nicht erkennen.

Nach allem erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

SalgerHürxthalKnoblich
SpiegelMayer

Zitiert (1)