Treffer
BGH Beschluss

Tateinheit bei mehrfachem Schussabgeben – Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 619/76
Datum
16.12.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH nahm die Verurteilung wegen versuchten Mordes an und änderte den Schuldspruch: Die durch aufeinander folgende Schüsse verwirklichten Tatbeiträge bilden eine natürliche Handlungseinheit und damit Tateinheit. Das querstellende Bereiten eines Hindernisses und das spätere Schießen sind dagegen selbständige Taten ohne Gesamtvorsatz. Wegen der Änderung des Schuldspruchs wurde der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei enger räumlicher und zeitlicher Verbindung mehrerer Schussabgaben, die einen einheitlichen Angriff auf das Leben mehrerer Personen darstellen, liegt eine natürliche Handlungseinheit und damit Tateinheit (§ 52 StGB) vor.

2

Vorbereitende, räumlich/zeitlich getrennte Handlungen (z. B. Querstellen des Fahrzeugs) sind als selbständige Taten zu behandeln, wenn es an einem Gesamtvorsatz fehlt.

3

Die bloße Verletzung waffenrechtlicher Vorschriften als minderschwere Tat vermag kraft ihrer Eigenart nicht, schwerere Verkehrsstraftaten zu einer rechtlichen Einheit zu verbinden.

4

Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn nach § 265 Abs. 4 StPO dadurch die Verteidigung des Angeklagten nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wäre und der Angeklagte sich auch nach Hinweis nicht anders verteidigen konnte.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 28. Juli 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 619/76 in der Strafsache gegen Albert Leo G., den Heizungsbauer, geboren am [REDACTED:1952] in [REDACTED], wegen versuchten Mordes u. a.

Auf Antrag des Beschwerdeführers hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 16. Dezember 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 3 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Juli 1976 dahin geändert,

a) im Schuldspruch: Der Angeklagte ist der tateinheitlich begangenen Verbrechen – des versuchten Mordes in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und – des unerlaubten Besitzes und Führens einer Schusswaffe sowie eines weiteren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig.

b) Im Strafausspruch mit den Feststellungen wird das Urteil aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Die Annahme des versuchten Mordes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision ist nur insoweit begründet, als das Landgericht versuchten Mord in zwei selbständigen Fällen und einen fortgesetzten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr angenommen hat.

Die beiden Versuchstaten sind durch dieselbe Handlung begangen (§ 52 StGB).

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die durchgeladene Pistole aus dem Fenster des fahrenden Personenkraftwagens hintereinander vier gezielte Schüsse auf das in einem Abstand von 50 m vor ihm fahrende Fahrzeug abgegeben, um die Reifen plattzuschießen. Der Angeklagte hat dabei den Tod der beiden Insassen billigend in Kauf genommen. Bei diesem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang des Tatgeschehens liegt trotz Abgabe mehrerer Schüsse und der Gefährdung von zwei Personen eine natürliche Handlungseinheit vor (RG HRR 1938 Nr. 391; BGH, Urteil vom 27. Mai 1975 – 1 StR 658/74). Es liegt ein einheitlicher Angriff gegen das Leben mehrerer Personen zu gleich vor. Dass der Angeklagte vor Abgabe eines jeden Schusses einen neuen Willensentschluss gefasst hat, ist nicht festgestellt und liegt auch fern.

Soweit der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr in der Abgabe der Schüsse gesehen wird, besteht ebenfalls Tateinheit. Das Bereiten eines Hindernisses durch Querstellen des Fahrzeugs auf der Fahrbahn ist aber wiederum eine selbständige Handlung, die völlig unabhängig neben dem späteren Schießen steht. Insbesondere fehlt es an einem Gesamtvorsatz. Den Entschluss zur Abgabe der Schüsse hat der Angeklagte erst gefasst, nachdem es ihm nicht gelungen war, die Geschädigten durch das Querstellen des Fahrzeugs zum Anhalten zu zwingen.

Auch die Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz hat als minderschwere Tat (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 a und b WaffG) nicht die Kraft, die Fälle des § 315b Abs. 1 StGB zu einer rechtlichen Einheit zu verbinden (vgl. BGHSt 18, 66, 69).

Der Schuldspruch muss daher geändert werden. § 265 Abs. 4 StPO steht der Änderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch nach einem entsprechenden Hinweis nicht anders hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

SpiegelMayrHürxthal
BortzlerZipfel

Zitiert (1)