Revision der Nebenklägerin wegen unzureichender Revisionsbegründung nach §344 StPO verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 618/97
- Datum
- 17.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §349 Abs. 1 StPO unzulässig, wenn die schriftliche Revisionsbegründung den formellen Anforderungen des §344 StPO nicht erfüllt.
Eine Verfahrensrüge (insbesondere nach §244 Abs. 2 StPO) muss in der Revisionsbegründung hinreichend konkretisierte Beweisthemen nennen, sodass das Revisionsgericht allein aus der Begründung erkennen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt.
Ein bloßer Aufhebungsantrag nach §344 Abs. 1 StPO stellt keine auslegungsfähige Revisionsbegründung dar und ersetzt nicht die notwendige Substantiierung der Rüge.
Eine nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nach §345 Abs. 1 StPO nachgereichte Bezugnahme auf die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft heiligt die Verspätung grundsätzlich nicht und macht die Sachrüge unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Schwerin, 23. Januar 1997
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 4 StR 618/97 vom 17. Februar 1998 in der Strafsache gegen ██ aus ██, geboren am ██, Jens ████████ 1967 in [REDACTED], wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 17. Februar 1998 gemäß §§ 396 Abs. 2 Satz 1, 349 Abs. 1 StPO
Tenor
1. Der Anschluss von Nicole ███████, geborene ████████, als Nebenklägerin ist berechtigt. 2. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 23. Januar 1997 wird als unzulässig verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zehn Fällen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil die Begründung des Rechtsmittels nicht den formellen Anforderungen des § 344 StPO genügt.
In dem Schriftsatz vom 24. Januar 1997 ist zur Begründung des „zunächst zur Fristwahrung“ gestellten Antrages, das freisprechende Urteil des Landgerichts Schwerin aufzuheben, lediglich die zeugenschaftliche Vernehmung eines Kindes beantragt worden, die ungeachtet der Hinweise der Nebenklägerin „bei der Polizei und bei Gericht“ unterblieben sei.
Es kann dahinstehen, ob damit eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO erhoben werden soll, da sie jedenfalls nicht den an eine Verfahrensrüge zu stellenden Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Danach muss das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift in der Lage sein festzustellen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 344 Rdn. 21 m.w.N.). Dem wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gerecht: Es fehlt schon an einem hinreichend konkretisierten Beweisthema, denn es bleibt offen, welcher der den Angeklagten zur Last gelegten zehn Taten der Angeklagte die Nebenklägerin während einer Autofahrt „weiterhin sexuell belästigte“ und welche Bedeutung die Revision der während dieser Fahrt an die Nebenklägerin gerichteten Frage des Angeklagten, ob sie „in der letzten Nacht etwas bemerkt habe“ (Tatnacht), beimisst.
Zudem lassen die Umstände, die das Landgericht sich dem Revisionsvorbringen zu der vermissten Beweiserhebung gedrängt hatten, nicht entnehmen. Insbesondere wird nicht deutlich, wie konkret der „Hinweis (der Nebenklägerin) auf diese Zeugin“ gewesen ist.
Aus dem Schriftsatz vom 24. Januar 1997 ergibt sich nicht, dass neben der aus den vorgenannten Gründen unzulässigen Verfahrensrüge auch die Verletzung sachlichen Rechts gerügt werden soll. Dem Aufhebungsantrag allein kann dies nicht entnommen werden, da ein Antrag nach § 344 Abs. 1 StPO, mit dem der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision dargelegt werden, keine auslegungsfähige Revisionsbegründung darstellt (BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 1, 2 jeweils m.w.N.).
Soweit mit Schriftsatz vom 27. Juni 1997 mitgeteilt wird, die Antragstellerin der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft „anschließe“, wie sie im Schreiben der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 02.04.1997 dargetan, kann dahinstehen, ob die Nebenklägerin nunmehr ebenso wie die Staatsanwaltschaft auch die Sachbeschwerde erheben will und ob hierzu eine solche Bezugnahme ausreicht. Die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO, die mit Zustellung des Urteils an den Vertreter der Nebenklägerin am 7. März 1997 begonnen hat, war bei Eingang dieses Schriftsatzes bereits abgelaufen, so dass die nachträglich erhobene Sachbeschwerde schon deshalb unbeachtlich wäre.
Da die Beschwerdeführerin weder eine zulässige Verfahrensrüge erhoben noch – jedenfalls nicht fristgerecht – die Verletzung sachlichen Rechts geltend gemacht hat, muss die Revision als unzulässig verworfen werden (vgl. BGH NJW 1995, 2047).
| Athing | Meyer-Goßner | Ernemann | |||
| Kuckein | Solin-Stojanovic |