Revision gegen Freispruch wegen sexuellem Missbrauch eines Kindes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 618/97
- Datum
- 12.03.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nur zulässig, wenn ein bestimmtes Beweismittel, das zu erwartende Beweisergebnis und die Umstände, die die vermisste Beweiserhebung dringlich erscheinen lassen, konkret benannt werden.
Ein freisprechendes Urteil muss so begründet sein, dass Anklagevorwurf, die getroffenen Feststellungen und die wesentlichen Beweisgründe oder rechtlichen Erwägungen für den Freispruch eine rechtliche Überprüfung durch das Revisionsgericht ermöglichen.
Die Bewertung der Zeugenglaubwürdigkeit obliegt dem Tatrichter; dessen nachvollziehbare Würdigung bedarf insoweit keiner besonderen Darlegung eigener Sachkunde, sofern er die wesentlichen Gründe für seine Überzeugungsbildung darlegt.
Die Unterlassung der Vernehmung eines bestimmten Zeugen begründet nur dann einen Verfahrensfehler, wenn dargelegt wird, welches konkrete, für die Entscheidung erhebliche Beweisergebnis dadurch zu erwarten gewesen wäre und weshalb dessen Fehlen das Urteil beeinflusst hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Schwerin, 23. Januar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil
4 StR 618/97 vom 12. März 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kuckein, Dr. Athing, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus Parchim als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 23. Januar 1997 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zehn Fällen zum Nachteil der am 12. Januar 1982 geborenen Nicole S. freigesprochen, weil die den Angeklagten – die Taten bestreitet – belastenden Angaben der Zeugin Nicole S. „nicht geeignet (waren), der Kammer die sichere Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu verschaffen“. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Aufklärungsrüge, mit der die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Landgericht den 16-jährigen Jungen nicht ermittelt und vernommen hat, mit dem Nicole S. befreundet war und dem sie sich nach ihren Angaben „zu den sexuellen Vorfällen offenbart“ hat (UA 7), genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Dass das Landgericht „die mögliche Ermittlung und Vernehmung des Zeugen unterlassen hat und damit seine wie auch immer gerichtete Aussage – als weiteren Anknüpfungspunkt für die Glaubwürdigkeitsbegutachtung ausgeschlossen hat“, reicht der die Rüge „ausnahmsweise für zulässig“ haltenden Auffassung des Generalstaatsanwalts zur Darlegung einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO nicht aus.
Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt vielmehr neben der Bezeichnung eines bestimmten Beweismittels, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, die Angabe eines bestimmten zu erwartenden Beweisergebnisses (st. Rspr., BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1 und 4) sowie der Umstände voraus, aufgrund derer sich dem Gericht die vermisste Beweiserhebung aufdrängen musste (BGHR § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6).
Dem Revisionsvorbringen ist aber weder ein hinreichend konkretisiertes Beweisthema zu entnehmen noch ist dargetan, aus welchen Gründen sich das Landgericht zu der vermissten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen sollen, obwohl „ein entsprechender Beweisantrag durch die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft nicht gestellt“ wurde.
Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand.
Ein freisprechendes Urteil muss aus sich heraus verständlich sein und so viele Angaben enthalten, dass dem Revisionsgericht anhand der Urteilsgründe eine rechtliche Überprüfung möglich ist (BGHSt 37, 21, 22). Erforderlich sind dazu eine knappe Mitteilung des Anklagevorwurfs, der vom Tatgericht hierzu getroffenen Feststellungen und der wesentlichen Beweisgründe oder rechtlichen Erwägungen für den Freispruch (Hürxthal in KK/StPO 3. Aufl. § 267 Rdn. 41; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 267 Rdn. 33, jeweils m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird das Urteil entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gerecht: Das Landgericht hat insbesondere in ausreichendem Maße mitgeteilt, was Nicole S. zu den gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfen in der Hauptverhandlung ausgesagt hat und inwieweit sich Abweichungen zu den nach den Feststellungen stereotypen und sehr wenige Details aufweisenden Schilderungen der Vorfälle bei der polizeilichen Vernehmung der Zeugin und bei der Exploration durch die Sachverständige ergeben haben (UA 8 bis 11). Das Landgericht hat zudem alle wesentlichen Gesichtspunkte mitgeteilt, die nach Auffassung der Sachverständigen trotz der Detailarmut der Angaben für die Glaubhaftigkeit „der Aussage der Zeugin, vom Angeklagten missbraucht worden zu sein“, sprechen (UA 11) und dargelegt, aus welchen Gründen es der Sachverständigen nicht gefolgt ist (UA 12 bis 15).
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen ist Aufgabe des Tatrichters. Daher bedurfte es hier im Hinblick auf Ungereimtheiten in der Aussage von Nicole S. und die nachgewiesenen, die Täterschaft des Angeklagten fraglich erscheinen lassenden Tatsachen (etwa seine Erkrankung und seine arbeitsfreien Tage), die gegen die Richtigkeit der Aussage sprechen, entgegen der Auffassung des Generalstaatsanwalts keiner näheren Darlegungen zur eigenen Sachkunde des Gerichts (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 Sachkunde 4).
Auch sonst weist die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler auf; insbesondere ist sie weder widersprüchlich noch hat das Landgericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt. Dass es sich von der Schuld des Angeklagten nicht hat überzeugen können, ist daher hinzunehmen.
| Kuckein | Meyer-Goßner | Ernemann | |||
| Athing | Solin-Stojanovic |