Revision wegen Meineids: Aufhebung der Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte und Eidesfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 617/54
- Datum
- 24.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind nach den Urteilsgründen die Voraussetzungen des § 157 StGB vom Tatrichter als gegeben angesehen worden, dürfen neben der Hauptstrafe die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht kraft § 161 Abs. 1 StGB verhängt werden.
Wenn die Voraussetzungen des § 157 StGB vorliegen, ist über den Entzug bürgerlicher Ehrenrechte nach § 161 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 StGB im pflichtgemäßen Ermessen neu zu entscheiden.
Die Anordnung von Nebenfolgen ist aufzuheben, wenn das Tatgericht die maßgebliche Rechtsgrundlage verkannt und deshalb die Nebenfolge unter fehlerhafter Rechtsgrundlage verhängt hat.
Die Bestätigung des Schuldspruchs und der Hauptstrafe durch das Revisionsgericht ist möglich, wenn die Feststellungen den Schuldspruch tragen und keine Rechtsfehler in der Schuldbewertung oder Strafzumessung erkennbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 17. September 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Herbert P., geboren am █ in ██, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 17. September 1954 aufgehoben, soweit dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, aberkannt worden sind. Zur Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte unterhielt seit April oder Mai 1952 ein ehebrecherisches Verhältnis zu der Ehefrau Charlotte K. ██. Er sagte als Zeuge in dem Scheidungsrechtsstreit, den der Ehemann T. K. gegen seine Frau angestrengt hatte, am 24. Juli 1953 vor Gericht aus, er habe mit der Beklagten im Juni oder Juli 1952 zum letzten Mal geschlechtlich verkehrt; seit Weihnachten 1952 habe auch kein gesellschaftlicher Verkehr mehr zwischen Frau und ihm bestanden. Diese Angaben bekräftigte er mit seinem Eid; sie waren – den Urteilsausführungen zufolge – falsch.
Der Beschwerdeführer ist wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden; außerdem wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für immer aberkannt.
Die Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Die nachträglich vorgebrachten Verfahrensrügen sind verspätet und können daher nicht beachtet werden (§§ 344 Abs. 2, 345 Abs. 1 StPO).
Das Rechtsmittel kann keinen wesentlichen Erfolg haben. Der Schuldspruch wird von den getroffenen Feststellungen getragen; ein Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten ist nicht ersichtlich. Auch die Strafzumessung gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Das Landgericht hat sich auch, was die Revision verkennt, hinsichtlich des § 157 StGB in den ihm vom Gesetz gewiesenen Schranken gehalten: Es lag in seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es Strafmilderung nach Maßgabe dieser Vorschrift gewähren wollte.
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Eidesfähigkeit beruht indes auf Rechtsirrtum. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 157 StGB für gegeben angesehen. Dann durfte es diese Nebenfolgen nicht auf Grund des § 161 Abs. 1 StGB aussprechen. Es spielt dabei keine Rolle, dass das Landgericht in Ausübung seines richterlichen Ermessens von einer Milderung der Strafe abgesehen hat (BGH 1 StR 563/53 vom 24. November 1953, vgl. BGHSt 1, 241, 244).
Zwar konnte der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach Maßgabe des § 32 StGB auf Ehrverlust erkennen (§ 161 Abs. 2 StGB). Nach den Urteilsgründen hat er diese Maßnahme jedoch nur verhängt, weil er sich auf Grund der vermeintlich „zwingenden“ Vorschrift des § 161 StGB dazu genötigt sah. Ihm ist daher insoweit in einer neuen Verhandlung Gelegenheit zur Prüfung und Entscheidung gemäß § 161 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 StGB zu geben.
Die Anordnung der Eidesunfähigkeit musste vom Revisionsgericht aufgehoben werden.
| Krumme | Dr. Augustin | Haager | |||
| Engels | Seibert |