Revision gegen Verurteilung wegen Blutschande und Unzucht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 61/73
- Datum
- 20.03.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensrügen gegen die Ablehnung von Beweisanträgen sind nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unzulässig, wenn die zur Begründung erforderlichen Tatsachen, insbesondere Inhalt des Antrags und des Ablehnungsbeschlusses, nicht hinreichend dargetan werden.
Die Pflicht des Tatrichters zur Hinzuziehung weiterer Sachverständiger entfällt, wenn ein erfahrener und unangefochtener Gutachter bereits gehört wurde und keine Anhaltspunkte für dessen Unzuverlässigkeit vorliegen.
Die Entscheidung, ob ein Sachverständiger zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines jugendlichen Zeugen hinzugezogen werden muss, trifft der Tatrichter; eine solche Hinzuziehung ist nur unter besonderen, aus der Sache folgenden Umständen geboten.
Die Revision kann die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht ersetzen; sie führt nur bei nachweisbaren Widersprüchen, Verstößen gegen Denkgesetze oder gegen die Lebenserfahrung zur Aufhebung.
Die Aussage eines Opfers in Sittlichkeitsdelikten kann durch unabhängige Beweismittel wie Fotografien und Geständnisse tragfähig gestützt werden, sodass die Gesamtwürdigung strafrechtliche Überzeugung begründen kann.
Vorinstanzen
großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 16. August 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 61/73 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Wincenty ███ aus ██, geboren am █████████ 1925 in F[REDACTED] (Polen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Blutschande u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Bärtzler, Dr. Dr. Spiegel, Hirschthal und Dr. Knoblich in der Sitzung vom 20. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt ███████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████████████ als Verteidiger des Angeklagten, ██████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 16. August 1972 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Soweit die Revision fehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen (§ 244 Abs. 3 und 4 StPO) rügt, entspricht sie nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig. Nach dieser Bestimmung müssen bei einer Verfahrensrüge die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Das hat so vollständig und genau zu geschehen, dass das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden. Behauptet der Beschwerdeführer, dass das Gericht zu Unrecht einen Beweisantrag abgelehnt habe, so gehört deshalb zur ordnungsmäßigen Begründung der Rüge, dass er den Inhalt seines Antrages und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitteilt und die Tatsachen bezeichnet, die die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergeben (BGHSt 3, 213, 214). Das alles fehlt hier mehr oder weniger.
2. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) führt das Revisionsvorbringen nicht zum Erfolg:
a) Die Anhörung weiterer Sachverständiger zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen. Sie hatte dazu den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Deneke gehört, der ihr seit Jahren als erfahrener und sorgfältiger Sachverständiger bekannt war. Irgendein Anhaltspunkt, der Zweifel an seiner Sachkunde wecken könnte, ergibt das Urteil nicht und wird auch von der Revision nicht behauptet. Die Kopfverletzungen des Angeklagten hat Dr. Deneke berücksichtigt (HA Bl. 178 ff.). Ob zur Vorbereitung seines Gutachtens eine stationäre Untersuchung erforderlich war oder nicht, hatte er allein nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (BGH, Urteil vom 25. März 1960 – [REDACTED]).
b) Zur Anhörung eines Fotografen zur Auswertung der von der Revision bezeichneten beiden Lichtbilder war die Strafkammer ebenfalls nicht gedrängt. Der Angeklagte hatte sowohl bei seiner polizeilichen als auch bei seiner richterlichen Vernehmung eingeräumt, dass er diese, besonders gekennzeichneten Fotografien selbst angefertigt habe. Auf einem dieser Bilder, das übrigens nicht mehr vorhanden ist, hatte der ermittelnde Beamte die gleiche Tätowierung wie auf dem Oberschenkel des Angeklagten festgestellt (UA 13).
c) Die Strafkammer hat es als wahr unterstellt, dass die Zettel mit der Aufschrift „Mit 5,- DM bist Du dabei“ nicht vom Angeklagten selbst geschrieben worden sind. Der Anhörung eines Sachverständigen bedurfte es deshalb insoweit nicht. Dass die Strafkammer aus der als wahr unterstellten Tatsache nicht die von der Revision gewünschten Schlüsse, sondern andere denkgesetzlich mögliche Folgerungen gezogen hat, lag im Rahmen der ihr allein obliegenden Beweiswürdigung.
d) Schließlich kann ein Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht auch nicht darin gesehen werden, dass die Strafkammer über die Glaubwürdigkeit der zur Tatzeit 14 bis 17 Jahre, zur Zeit der Hauptverhandlung 18 Jahre alten Tochter Helga des Angeklagten keinen Sachverständigen gehört, sondern sich auf ihre eigene Sachkunde verlassen hat. Die Würdigung von Zeugenaussagen gehört seit jeher zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist auch im geltenden deutschen Strafverfahrensrecht grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Das gilt, zumal für eine erfahrene Strafkammer, selbst dann, wenn der Zeuge in Kindes- oder Jugendalter steht und das Opfer eines an ihm begangenen Sittlichkeitsverbrechens ist. Die Zuziehung eines Sachverständigen mit besonderen jugendpsychologischen Kenntnissen ist nur unter besonderen Umständen geboten, etwa wenn ein jugendlicher Zeuge aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild des Kindes- oder Jugendalters hervorstechende Züge oder Eigenheiten aufweist, für deren Beurteilung die eigene Sachkunde des Gerichts nicht ausreichen würde (vgl. BGHSt 8, 130, 131 mit Nachweisen; BGH NJW 1961, 1636) oder wenn die Beweislage außergewöhnlich schwierig ist und/oder etwa die Richtigkeit der Aussage nicht durch weitere Beweismittel gestützt wird (BGH, Urteil vom 15. Juni 1966 – 4 StR 177/66).
Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Helga mag zwar einen Grund gehabt haben, ihren strengen Vater loszuwerden. Auch hatte der mit der Begutachtung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten betraute Sachverständige Dr. Deneke auf Grund der Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten und verschiedener Helga betreffender Umstände eine eingehende psychiatrische und psychologische Untersuchung des Mädchens empfohlen und die Bedenken gegen dessen Glaubwürdigkeit auch in der Hauptverhandlung aufrechterhalten, nachdem er vor der Fortsetzung der Verhandlung am 16. August 1972 etwa fünf Minuten lang selbst mit ihr gesprochen und anschließend einen kleinen Teil ihrer (weiteren) Aussage mitgehört hatte. Mit alledem hat sich die Strafkammer jedoch im Urteil in einer Weise auseinandergesetzt, dass Zweifel an ihrer (ausreichenden) Sachkunde im vorliegenden Fall nicht aufkommen können (UA 11, 12). Dr. Deneke ist in seinem schriftlichen Gutachten in zwei Punkten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Zum einen hat er nicht erkannt, dass es sich bei den ihm vorgelegten Nacktfotos zum Teil um Abfotografien fremder Bilder handelte, die einen unbekannten Mann darstellen, der nicht die Tätowierung des Angeklagten aufweisen kann. Zum anderen ist Dr. Deneke davon ausgegangen, dass Helga (möglicherweise) schwachsinnig sei (HA Bl. 183, 183 R). Nach den Urteilsfeststellungen ist das Mädchen jedoch nur minderbegabt, im Übrigen hingegen normal entwickelt (UA 8, 11). Selbst der Angeklagte hat seine Tochter in der Hauptverhandlung nicht mehr als schwachsinnig bezeichnet (UA 12). Damit entfallen aber wesentliche Umstände, die die Strafkammer zur Vorsicht gegenüber dem Wert ihrer eigenen Sachkunde hätten mahnen müssen. Hinzukommt, dass nicht etwa die Aussage des Mädchens allein die Grundlage der Verurteilung bildet, sondern dass diese Aussage wesentlich durch die beiden Nacktfotos gestützt wird, die einen beginnenden Geschlechtsakt darstellen, nach den polizeilichen und richterlichen Geständnissen des Angeklagten von ihm selbst mit seiner Tochter hergestellt worden sind und von denen eines nach der Aussage des ermittelnden Beamten auf dem Oberschenkel des Mannes eine Tätowierung zeigt, die der des Angeklagten gleicht (UA 15).
Unter diesen Umständen brauchte sich der Strafkammer trotz der gegenteiligen Empfehlung von Dr. Deneke die Hilfe eines psychologischen Sachverständigen nicht aufzudrängen.
3. Mit der Behauptung, § 261 StPO sei verletzt, greift die Revision in Wahrheit nur die Feststellungen der Strafkammer und ihre Beweiswürdigung an. Diese lässt jedoch Rechtsfehler nicht erkennen. Widersprüche und Verstöße gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung liegen nicht vor. Auch der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ ist nicht verletzt; das Urteil lässt nicht erkennen, dass die Strafkammer an der Richtigkeit der Tatsachen, auf die sie ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gründet, gezweifelt hätte; auf Zweifel des Verteidigers kommt es nicht an.
II. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revision bringt insoweit auch nichts Wesentliches vor.
Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache beantragt.
| Meyer | Spiegel | Knoblich | |||
| Bärtzler | Hirschthal |