Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung zur Zeugenglaubwürdigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 177/66
- Datum
- 15.06.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter kann die Glaubwürdigkeit einer volljährigen (hier 18jährigen) Zeugin grundsätzlich aus eigener Lebenserfahrung beurteilen; die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist nur in Ausnahmefällen geboten, z.B. bei besonders schwieriger Beweislage oder fehlender Stützung durch sonstige Beweise.
Die Entscheidung, keinen Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung heranzuziehen, ist nicht zu beanstanden, wenn die Hauptverhandlung Umstände ergibt, die die Aussage stützen, und kein Antrag der Partei auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt wird.
Ein Kreisschluss ist unzulässig: Das Gericht darf eine Aussage nicht als glaubwürdig heranziehen, um damit Tatsachen zu begründen, von denen es wiederum die Glaubwürdigkeit dieser Aussage abhängig macht.
Die Möglichkeit, dass eine Zeugenaussage Elemente früherer Erlebnisse auf den Angeklagten überträgt, darf nicht ohne tragfähige und nachvollziehbare Prüfung als fernliegend verworfen werden.
Erweist sich die Beweiswürdigung in rechtlich durchgreifenden Punkten als fehlerhaft, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westfalen), 25. Januar 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 177/66
in der Strafsache gegen den Fabrikarbeiter Paul █████ aus ███, geboren am ██ 1923 (Ostpreußen), wegen Unzucht mit einer Abhängigen.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Flitner Dr. Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
███████████████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen) vom 25. Januar 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 174 Abs. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Zu Unrecht hält der Beschwerdeführer die Vorschriften des § 244 Abs. 2 und 4 StPO für verletzt, weil die Strafkammer es unterlassen hat, seine ihn als Zeugin belastende Tochter Sonja durch einen Sachverständigen auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen.
Im Allgemeinen ermöglichen dem Tatrichter, insbesondere den Mitgliedern einer Jugendschutzkammer, Lebenserfahrung und Menschenkenntnis, die Glaubwürdigkeit einer bei ihrer Vernehmung 18 Jahre alten Zeugin selbständig zu beurteilen. Nur ausnahmsweise ist es geboten, einen geeigneten Sachverständigen beizuziehen, etwa dann, wenn die Beweislage besonders schwierig ist oder etwa die Richtigkeit der Aussage nicht durch weitere Beweisumstände gestützt wird.
Beides ist hier nicht der Fall.
Dem Tatrichter oblag es bei seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen nur, die Einlassung des Angeklagten gegenüber der Aussage der Zeugin abzuwägen. Er konnte sich zutrauen, den Einfluss der zwischen dem Angeklagten und der Zeugin bestehenden Spannungen auf deren Aussage selbständig zu bewerten, sich selbst mit dem Sinneswechsel der Zeugin in ihrer Aussagebereitschaft und ihrer in einigen Punkten wechselnden Darstellung auseinanderzusetzen und die Frage selbständig zu beantworten, ob die Zeugin möglicherweise ein früheres geschlechtliches Erlebnis mit einem anderen Manne auf den Angeklagten übertragen habe.
Die Hauptverhandlung hat eine Reihe von Anzeichen ergeben, die nach der Überzeugung der Strafkammer für die Glaubwürdigkeit der Zeugin sprechen. Hierzu gehört,
daß die nach der Überzeugung des Landgerichts lückenlose Gesamtaussage der Zeugin durch andere Zeugenaussagen und die Einlassung des Angeklagten teilweise gestützt wird, während letztere mehrfach gewechselt hat sowie Lücken aufweist, und daß der Tatrichter den Angeklagten in einem nicht unwesentlichen Punkte der Unwahrhaftigkeit überführt hat.
Das Landgericht brauchte sich infolgedessen nicht gedrängt zu fühlen, sich zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Tochter des Angeklagten als Zeugin eines Sachverständigen zu bedienen. Daran ändert nichts, daß das Landgericht seinen Beschluß, zu diesem Zwecke einen Sachverständigen beizuziehen, nicht erneuert hat, als die Zeugin sich in der Hauptverhandlung zur Aussage bereit fand, nachdem sie zuvor die auf Grund des Beschlusses erforderliche Untersuchung verweigert und angekündigt hatte, in der Hauptverhandlung von ihrem Recht zur Zeugnisverweigerung Gebrauch zu machen. Denn allein maßgeblich ist, ob es nach dem Verlauf der Hauptverhandlung, in der das angefochtene Urteil verkündet wurde, dem Landgericht geboten erscheinen mußte, einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu hören. Im übrigen ist, sowohl im Hinblick auf § 244 Abs. 2 als auch im Hinblick auf § 244 Abs. 4 StPO, bemerkenswert, daß weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragt haben, die Glaubwürdigkeit der Zeugin durch einen Sachverständigen beurteilen zu lassen.
Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des Urteils nötigt aber zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Daß das Landgericht die Anwendung von § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht in Betracht gezogen hat, beschwert den Angeklagten freilich nicht.
Zu Unrecht versucht auch die Revision, die Überzeugung des Landgerichts von der Glaubwürdigkeit der Zeugin durch den Hinweis darauf zu erschüttern, daß sie „vor dem eigentlichen Beginn der Unzuchtshandlung“ dem Angeklagten „Zungenküsse ausgetauscht“ habe.
Das entspricht nicht den Urteilsfeststellungen. Danach hat zwar der Angeklagte die Zeugin in den Arm genommen und sie mit Zungenschlag geküßt. Sonja hat ihren Vater aber abgewehrt und die Zungenküsse nicht erwidert (UA S. 6).
Rechtlich durchgreifenden Bedenken unterliegt dagegen die Beweiswürdigung der Strafkammer, soweit sie behandelt, ob die Zeugin möglicherweise ein früheres geschlechtliches Erlebnis mit einem anderen Manne auf den Angeklagten übertragen habe. Das Landgericht führt dazu (UA S. 15) aus:
„Gegen eine Übertragung spricht aber nicht nur, daß die Tat mit den übrigen vom Angeklagten selbst eingeräumten Geschehnissen des Tages am Nachmittag und Abend des 13. Juli 1964 eng verbunden ist, sondern insbesondere auch die Tatsache, daß der Angeklagte, wie Sonja glaubwürdig ausgesagt hat, ihr nach dem Vorfall damit gedroht hat, dafür zu sorgen, daß sie in ein Fürsorgeerziehungsheim kommen werde, falls sie über das Geschehen etwas verlauten lassen sollte. Diesem Umstand kommt eine besondere Bedeutung zu. Der Angeklagte hatte schon vor der Tat seiner Tochter mit Heimerziehung gedroht. Er wußte, daß Sonja sich vor seiner Drohung nach dem Tathergang fürchtete. Das Geschehen ist charakteristisch für ihn. Angesichts der häuslichen Verhältnisse und Lebensgewohnheiten der ihr – Leib – nicht so kannte wie ihr leiblicher Vater, wäre ein Mann, der die häuslichen Verhältnisse und Lebensgewohnheiten der Sonja nicht so kannte wie ihr leiblicher Vater, nicht auf den Gedanken gekommen, dem Mädchen mit Fürsorgeerziehung zu drohen, falls es etwas über das Geschehene erzählen sollte. Bei dieser Sachlage ist die Möglichkeit einer Übertragung so weit hergeholt, daß sie für die forensische Überzeugungsbildung außer Betracht bleiben kann.“
An dieser Gedankenführung ist zweierlei rechtsfehlerhaft.
Das Landgericht gründet seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Zeugin mit darauf, daß diese über die vom Angeklagten bestrittene und auch sonst nicht erwiesene Drohung des Angeklagten ihr gegenüber nach dem Vorfall „glaubwürdig ausgesagt hat“. Das ist ein Kreisschluß, der nach den zuvor wiedergegebenen Erörterungen für die Überzeugungsbildung bedeutsam war; denn die Strafkammer bezeichnet gerade die Drohung des Angeklagten gegenüber Sonja als für ihre Beweiswürdigung besonders gewichtig.
Nicht selten drohen Sittlichkeitsverbrecher ihren jugendlichen Opfern an, daß sie Gefahr liefen, in Fürsorgeerziehung zu kommen, falls sie nicht schwiegen. Hiermit ist die Annahme des Landgerichts, ein anderer als der Angeklagte könne nicht auf den Gedanken gekommen sein, der Zeugin mit Fürsorgeerziehung zu drohen, nicht ohne weiteres vereinbar.
Ob es für die Überführung des Angeklagten auf den zu beanstandenden Teil der Beweiswürdigung letztlich ankommt, muß der Prüfung in der neuen Hauptverhandlung überlassen bleiben.
| Scharpenseel | Flitner | ||
| Sanders | Spiegel |