Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Strafzumessung nach Gesetzesänderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 616/72
- Datum
- 18.01.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Änderung der gesetzlichen Strafdrohung hat das Gericht die neue Regelung in der Strafzumessung zu berücksichtigen und den maßgeblichen Strafrahmen festzustellen.
Die Annahme eines minder schweren Falls ist nicht von vornherein ausgeschlossen; das Gericht muss hierzu substantiiert Stellung nehmen, bevor die eigentliche Strafzumessung erfolgt.
Unklare oder fehlerhafte Erwägungen zur Bestimmung des maßgebenden Strafrahmens können die Strafzumessung beeinflussen und rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung.
Selbst bei mangelfreier Feststellung der Schuld kann eine fehlerhafte Strafzumessung zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn der angewendete Strafrahmen nicht hinreichend geklärt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal/Pfalz, 18. August 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 616/72 vom 18. Januar 1973 in der Strafsache gegen ohne festen Wohnsitz, ██ den Hans Ernst Joachim ████████, geboren 1950 in [REDACTED], zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Autostraßenraubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Januar 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 3 StPO in Verbindung mit § 44 Abs. 1 und 3 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 18. August 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitere Revision wird verworfen.
Gründe
1. Keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennt das Urteil im Schuldspruch. Insbesondere hat die Strafkammer im Fall ██ a die Voraussetzung des § 223a StGB – die lebensgefährdende Behandlung mittels eines gefährlichen Werkzeugs – zutreffend festgestellt.
2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Mit der erforderlichen Sicherheit lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, ob die Strafkammer bei der Anderung der Strafdrohung des § 316a StGB durch das 41. Strafrechtsänderungsgesetz vom 16. Dezember 1971 (BGBl. I S. 1977) berücksichtigt hat.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Stellungnahme vom Dezember 1972 ausgeführt:
"Die Strafkammer ging davon aus, dass die gesetzliche Mindestfreiheitsstrafe nach § 316a Abs. 1 StGB fünf Jahre beträgt, die gemäß § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 und 3 StGB bis auf 3/4 gemindert werden kann (UA 13). Sie hat den Angeklagten im Falle II, 1 (z. N. ███) unter Zubilligung mehrerer Milderungsgründe zu dieser gesetzlichen 'Mindestfreiheitsstrafe' von fünf Jahren verurteilt. Die Annahme eines minder schweren Falles kann jedoch hier, möglicherweise im Gegensatz zum Tatgeschehen z. N. KH, nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die Strafkammer hatte daher auf diese Frage eingehen müssen und hatte erst, nachdem auf diese Weise Klarheit über den maßgebenden Strafrahmen geschaffen war, die eigentliche Strafzumessung vornehmen dürfen (BGH, Urteil vom 24. August 1972 – 4 StR 306/72). Selbst wenn im Falle II, 2 (z. N. █████) wegen der brutalen und rohen Handlungsweise des Angeklagten kein minder schwerer Fall anzunehmen wäre, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die für diese Tat festgesetzte Freiheitsstrafe durch die fehlerhaften Strafzumessungserwägungen im Falle II, 1 beeinflusst wurde."
Diesen Darlegungen ist nichts hinzuzufügen. Das Urteil war deshalb im Strafausspruch aufzuheben.
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