Revision zu Autostraßenraub: Täterschaft vs. Beihilfe; Zurückverweisung wegen Strafrahmenänderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 306/72
- Datum
- 24.08.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tätigkeit als Täter oder Mittäter setzt Vorsatz zur Zueignung der Beute voraus; wer die Tathandlungen zwar wissentlich und willentlich wesentlich fördert, aber nicht die Absicht der Zueignung hat, ist nur Gehilfe.
Ein durch Nutzung des Kraftfahrzeugverkehrs begangener vollendeter Raub ist als Autostraßenraub (§316a StGB) zu würdigen und steht zur einfachen Raubtat in Tateinheit, nicht in Gesetzeskonkurrenz.
Hat zum Zeitpunkt der Urteilsfindung eine Änderung der Strafdrohung (z. B. durch Gesetzesänderung) bereits gegolten, muss das Tatgericht vor der Strafzumessung klären, ob ein minder schwerer Fall vorliegt; unterbleibt diese Prüfung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Das Revisionsgericht kann bei tragfähigen Feststellungen den Schuldspruch berichtigen; einer Berichtigung steht §265 Abs.1 Satz4 StPO nicht entgegen, wenn sich der Angeklagte zu den Feststellungen bekannt hat.
Eine mit Tatsachen nicht belegte Verfahrensrüge ist unzulässig (§344 Abs.2 Satz2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 1. Februar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███, ██, ████ wegen Autostraßenraubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. August 1977, an der teilgenommen haben:
Hever, Senatpräsident, als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Spiegel, Bundesrichter Salger, als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████, ███ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt Dr. █████ aus █████████ als Verteidiger des Angeklagten ██████,
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 1. Februar 1972 wird a) auf die Revision des Angeklagten ███ dahin geändert, dass dieser Angeklagte der Beihilfe zu den in Tateinheit stehenden Straftaten des Autostraßenraubes und des Raubes (§§ 316a, 249, 73, 49 StGB) schuldig ist, b) auf die Revisionen der Angeklagten ██ und ████ im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Jugendkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der drei Angeklagten zu entscheiden haben wird.
3. Die weiteren Revisionen der drei Angeklagten werden verworfen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Jugendkammer hat die drei Angeklagten des femsenschaftlichen Autostraßenraubes in Tateinheit mit Raub schuldig befunden und deswegen ███ zur Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, █████ zur Jugendstrafe von zwei Jahren sowie ██████████████████████████████████████████ zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Jugendkammer hat die Strafen aller drei Angeklagten nach § 47 Abs. 1 StGB gemildert.
Mit der Revision rügen alle drei Angeklagten Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte ██ erhebt auch eine nicht besonders begründete Verfahrensrüge.
I. Die Revisionen der Angeklagten ██ und ████
Die Urteilsfeststellungen sind klar. Sie lassen nur – abgesehen von der Höhe der Beute, die die Täter gemacht haben – keine Widersprüche oder Denkfehler erkennen.
Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass weder der Kraftwagenfahrer, die die drei Angeklagten in der Nacht zum 2. Juli 1971 gemeinsam mit dem Arbeiter BrC_ unternahmen, die Angeklagten sich alle darüber einig geworden waren, dass auf dieser Fahrt BrC_ an einer geeigneten Straßentelle seines Geldes beraubt werden solle. Dieses Einverständnis war schon vor Erreichen des Ortes Bad Lippspringe erzielt worden (UA S. 10/11). Weder hierbei noch in Bad Lippspringe, als der Kraftwagen in die Bielefelder Straße einbog, statt – wie es ████ in Aussicht gestellt worden war – geradeaus nach Schlangen weiterzufahren, hat einer der Angeklagten gegen den zunächst von ██ geäußerten Plan irgendetwas eingewandt und diesen verhindert, weil eben ██ und ███ die Beraubung, die sie dann später tatsächlich ███████████ „wirklich vorhatten“ (UA S. 11), und ████████ dies geschehen lassen wollte. Zum Wissen und Wollen der drei Angeklagten schon zu dieser Zeit stehen auch nicht die Ausführungen im Widerspruch, die das Landgericht an späteren Urteilsstellen (UA S. 12 und 24) gemacht hat. Das Landgericht hat dort dargelegt, dass spätestens in dem Zeitpunkt, als ██ auf Aufforderung des ███ den Kraftwagen von der B61-Straße in einen einsamen, in den Wald führenden Sandweg hineinsteuerte, letzte Zweifel daran, was geschehen solle, bei allen Angeklagten verschwunden waren.
Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat damit das Landgericht eindeutig seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass die drei Angeklagten nunmehr wussten, dass die schon vorher geplante Beraubung des BrC_ jetzt und auf diese Weise durchgeführt werden sollte.
Die Anwendung des § 316a StGB in dieser Weise entspricht der den Tatrichter vorbehaltlos bindenden und vom Landgericht denkgesetzlich einwandfrei vorgenommenen rechtlichen Würdigung.
Die Feststellungen rechtfertigen es, dass die Jugendkammer die drei Angeklagten BCD des Autostraßenraubes in Tateinheit mit Raub schuldig befunden hat.
Die Bedenken der Revisionen gehen fehl.
Die Angeklagten haben sich mit dem Entschluss, den Kraftfahrzeugverkehr zur Begehung von Raub zu nutzen, eines besonders gefährlichen Angriffs auf die Entschließungsfreiheit des Mitfahrers BrC_ schuldig gemacht. Ein solcher ist hier nicht zu verneinen (vgl. BGHSt 12, 27, 30; 15, 306; BGH NJW 1963, 1413 mit weiteren Hinweisen; ebenso Schönke/Schröder, StGB 16. Aufl. § 316a Rn. 15).
Die Angeklagten haben dem BrC_ durch Gewaltanwendung die Brieftasche und den Geldbeutel mit den darin befindlichen Geld gemeinsam weggenommen und sich zueigen gemacht. Damit haben sie sich des femsenschaftlichen Raubes schuldig gemacht. Allerdings kann der Raub, den die Täter begangen haben, nach den Feststellungen vom ursprünglichen Geldbestand des BrC_ (UA S. 3) und den von ihm getätigten Ausgaben (UA S. 5 und 19) und dem Wegstecken von 50 DM in das Schlüsselbund, wo dieser Betrag verblieben ist (UA S. 10, 14), nicht „etwa 300 DM“ (UA S. 36), sondern nur rund 200 DM betragen haben. Davon wird aber der Schuldspruch in dem von einem der Angeklagten nicht berührten Umfang nicht betroffen. Dass sich in dem weggenommenen Geldbeutel kein Geld mehr befunden habe, ergibt sich entgegen der Behauptung der Revision des Angeklagten ███ nicht aus den Urteilsfeststellungen. Die Revision übersieht, dass über den ursprünglichen Inhalt des Geldbeutels keine genauen Feststellungen getroffen worden sind und dass außerdem ██ aus seiner Brieftasche einen Betrag von 105 DM, den er in der Gaststätte in ██ aus seiner Brieftasche gezahlt hatte (UA S. 9), wechseln konnte und in seinen Geldbeutel gesteckt haben kann. Im Übrigen kommt es darauf nicht an. Denn das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass ██, ███ und ████ durch ihr gemeinsames Handeln dem BrC_ femsenschaftlich sein in der Brieftasche und im Geldbeutel befindliches Geld wegnehmen und sich zueignen wollten und es auch gemeinsam weggenommen haben.
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der vollendete Raub zum Autostraßenraub im Verhältnis der Tateinheit und nicht der Gesetzeskonkurrenz steht (BGH NJW 1963, 1413 mit weiteren Hinweisen; ebenso Schönke/Schröder, StGB 16. Aufl. § 316a Rn. 15).
II. In den Strafaussprüchen gegen die Angeklagten ███ und ████ kann jedoch das Urteil nicht bestehen bleiben.
Das Urteil lässt nicht erkennen, ob das Landgericht die zur Zeit der Urteilsfindung bereits in Kraft getretene Änderung der Strafdrohung berücksichtigt hat, die im § 316a StGB durch das 11. StrÄndG vom 16. Dezember 1971 (BGBl. I S. 1977) vorgenommen worden ist. Danach ist nunmehr die Strafdrohung für Autostraßenraub in minder schweren Fällen auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ermäßigt.
Die Jugendkammer hat zur Entlastung der Angeklagten ███ und ████ mildernd ins Gewicht fallen lassen, dass die Annahme eines minder schweren Falles des Autostraßenraubes nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die Jugendkammer hätte daher zunächst über diese Frage entscheiden und erst, nachdem auf diese Weise Klarheit über den maßgeblichen Strafrahmen der allgemeinen Gesetze geschaffen war, die eigentliche Strafzumessung vornehmen dürfen.
III. Die Revision des Angeklagten ██
1. Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Angeklagte ██ die Begehung des Autostraßenraubes und des damit in Tateinheit stehenden Raubes durch seine Tätigkeit wissentlich und willentlich ganz wesentlich gefördert hat. Gleichwohl kann er nicht als Täter dieser Straftaten verurteilt werden.
Als Täter auch als Mittäter kommt nur in Betracht, wer bei seiner Tatbegehung die Absicht hat, sich (ganz oder zum Teil) die Beute zuzueignen. Das Landgericht ist von der Überzeugung ausgegangen, dass der Angeklagte ██ von der Beute nichts bekommen und davon von vornherein und während der ganzen Ausführung auch nichts haben wollte. Hat die Feststellung in tatsächlicher Hinsicht Bestand, so fehlt es in der Absicht des Angeklagten ██, die Beute sich zuzueignen.
Für § 316a StGB gilt nichts anderes. Die Vorschrift setzt – wie alle anderen Strafbestimmungen – beim Täter (auch beim Mittäter) die Absicht voraus, die Beute (oder jedenfalls einen Teil der Beute) sich selbst zuzueignen (RGSt 50, 202; BGHSt 14, 386, 388).
Der Angeklagte ██ ist also nicht Täter des Autostraßenraubes und des Raubes, da er aber – wie die Urteilsfeststellungen klar ergeben – die Tathandlungen der Täter ███ und ████ wissentlich und willentlich gefördert hat, hat er sich der Beihilfe zu diesen in Tateinheit stehenden Straftaten schuldig gemacht.
Der Senat ist aus Gründen der einwandfreien Urteilsfeststellungen in der Lage, den Schuldspruch selbst zu berichtigen. Dem steht § 265 Abs. 1 Satz 4 StPO nicht entgegen. ██ hat sich zu den Sachverhalten, wie ihn das Landgericht festgestellt hat, ausdrücklich bekannt.
Die Änderung des Schuldspruchs macht es notwendig, den Strafausspruch gegen ██ zu beseitigen. Dieser Ausspruch kann auch mit der Änderung der Strafdrohung in § 316a StGB nicht bestehen bleiben (vgl. oben).
Mit der Beseitigung des Strafausspruchs entfällt von selbst der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins. Auch darüber wird das Landgericht neu zu befinden haben.
| Justizangestellter | Bortzler | Spiegel | |||
| Hever | Mayr | Salger |