Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Strafzumessungsgründe bei verminderter Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 61/62
- Datum
- 08.06.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung hat das Gericht deutlich darzustellen, ob und in welcher Weise es die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 213 StGB bzw. die Mäßigung nach § 44 Abs. 3 StGB erwogen hat.
Die Feststellung einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB verpflichtet das Gericht, Verhaltensweisen, die auf der unverschuldeten geistigen Verfassung beruhen, nicht zu Lasten des Täters zu verrechnen.
Das Revisionsgericht bleibt an die Tatsachenfeststellungen des Tatrichters gebunden; eine erfolgreiche Rüge setzt darzulegen voraus, dass das Urteil entscheidungserhebliche Einwendungen unberücksichtigt gelassen hat.
Hat ein Sachverständiger Störungen des Affektlebens festgestellt, muss das Gericht bei der Annahme von Vorsatz oder bedingtem Vorsatz darlegen, weshalb trotz der festgestellten Einschränkungen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit für die Vorsatzbildung ausreichend gewesen sein sollen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Mönchengladbach, 16. Oktober 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauhelfer Johannes Friedrich Wilhelm I. dort geboren ███ ███ 1937, aus [REDACTED] zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Flitner als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Mönchengladbach vom 16. Oktober 1961 mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Totschlags, begangen im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Strafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat ihm das Schwurgericht auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
I. Der Schuldspruch
Die Darlegungen des Schwurgerichts zum Schuldspruch lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Einzelangriffe der Revision gehen fehl.
1. Die Revision behauptet, der Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, seine Angaben vor der Polizei am 8. Dezember 1960 habe er gemacht, „um seine Ruhe zu haben“, im Widerspruch zu ihnen sei er bei den Misshandlungen am 14. Oktober 1960, die zum Tode des zweijährigen ██ führten, „infolge hochgradiger Erregung unfähig gewesen, überhaupt zu denken“. Diese Einlassung sei dem Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht zu widerlegen gewesen.
Aus dem angefochtenen Urteil ist indessen nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung versucht hat, die Richtigkeit seiner Angaben vor der Polizei in der von der Revision behaupteten Weise in Frage zu stellen. Da das Revisionsgericht an den Sachverhalt des Tatrichters gebunden ist, bleibt dieser Revisionsangriff erfolglos.
2. Die Revision führt außerdem gegen den Schuldspruch an, der Sachverständige habe in der Hauptverhandlung auf die Frage des Verteidigers, ob der Angeklagte bei den ██ am 14. Oktober 1960 zugefügten Misshandlungen „die Todesfolge vorausgesehen oder mit einer solchen Möglichkeit gerechnet und diese auch gebilligt habe“, dargelegt: Dem Angeklagten fehle es an einer planmäßigen Durchdringung des Augblickserlebnisses. Er könne sein Tun „nicht willensmäßig durchdenken“, obwohl er eine normale Intelligenz besitze. Seine Handlungen richteten sich „nicht gegen das Kind, sondern gegen die Situation, also gegen den Schmutz und gegen die sanitären Unzulänglichkeiten. Damit entfalle bei Ausführung der Tat der Vorsatz, auch der bedingte Vorsatz“.
Auch insoweit ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, dass die Behauptung der Revision zutrifft, obwohl die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Feige bei der Stellungnahme zur Anwendung des § 51 StGB ausführlich wiedergegeben sind. Als Ergebnis des Sachverständigengutachtens ist dort mitgeteilt, dass beim Angeklagten Störungen des Affektlebens mit der Neigung zu Wut- und Zornesausbrüchen aufträten, die sich der willens- und verstandesmäßigen Kontrolle oft weitgehend entzögen, so dass die Fähigkeit, einsichtsgemäß zu handeln, während derartiger Affektausbrüche als „erheblich herabgemindert“ zu beurteilen und die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB gerechtfertigt sei.
Das Schwurgericht hat sich mit der Frage, ob der Angeklagte mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt hat, in der Begründung des angefochtenen Urteils ausführlich auseinandergesetzt und ist zu der Überzeugung gelangt, dem Angeklagten sei im Augenblick der Tat bewusst gewesen, dass die gegen das Kind geführten Schläge zu dessen Tode führen könnten. Das habe er auch gebilligt. Seine Überzeugung gründet das Schwurgericht im Wesentlichen auf die Angaben, die der Angeklagte am 8. Dezember 1960 vor der Polizei gemacht hat. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass es bei dieser seiner Überzeugungsbildung die geistig-seelische Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit außer Acht gelassen hätte, mit der es sich in anderem Zusammenhang eingehend befasst hat. Mithin ist auch dieser Revisionsangriff erfolglos.
II. Der Strafausspruch
Die Strafzumessungserwägungen dagegen unterliegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn sie lassen nicht hinreichend erkennen, ob das Schwurgericht sich bewusst gewesen ist, dass es die Strafe nicht nur gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 StGB, sondern gegebenenfalls nach § 213 StGB mildern konnte, und zwar auch wegen der von ihm angenommenen erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Schwurgericht, auch wenn es die Strafmilderung nach § 213 StGB ablehnt, die nach § 44 Abs. 3 StGB mögliche Mäßigung der Strafe sorgsam zu erwägen haben. Auch wird es beachten müssen, dass die in den Strafzumessungsgründen zu Ungunsten des Angeklagten gewertete besonders brutale und gemeine Handlungsweise gerade eine Folge der nach Auffassung des Schwurgerichts vom Sachverständigen überzeugend festgestellten Störungen des Affektlebens des hirnverletzten Angeklagten darstellt, deretwegen bei ihm die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB bejaht worden sind. Ein Verhalten, das auf die unverschuldete geistige Verfassung des Angeklagten zurückzuführen ist, darf aber nicht zu seinem Nachteil herangezogen werden (vgl. BGHSt 16, 360 = NJW 1962, 498 Nr. 16).
Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
| Krumme | Martin | Flitner | |||
| Sauer | Lang-Hinrichsen |