Treffer
BGH Urteil

Totschlag: Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Prüfung verminderter Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 681/75
Datum
31.03.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und legte Revision ein. Der BGH wies Verfahrensrügen zurück und bestätigte den Schuldspruch, hob jedoch den Strafausspruch auf, weil die Strafzumessungsgründe nicht erkennen lassen, ob eine verminderte Schuldfähigkeit und damit ein minder schwerer Fall (§213 StGB) geprüft wurden. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Einziehung der Tatwaffe, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist regelmäßig nicht dazu bestimmt, Rügen zu tragen, dass das Tatgericht Beweismittel nicht in hinreichendem Umfang ausgeschöpft habe; derartige Angriffe sind nur ausnahmsweise erfolgreich.

2

Bei widersprüchlichen oder teils divergierenden Sachverständigengutachten besteht nicht ohne weiteres eine Verpflichtung zur Einholung eines weiteren (dritten) Gutachtens.

3

Geringfügige oder nicht entscheidungserhebliche Widersprüche in den Urteilsgründen berühren den Schuldspruch nicht, sofern die tragenden Feststellungen und die Subsumtion intakt bleiben.

4

Ergeben sich Anhaltspunkte für verminderte Schuldfähigkeit, muss das Gericht in den Strafzumessungsgründen darlegen, ob und inwieweit dies zur Annahme eines minder schweren Falls (§213 StGB) geführt hat; unterbleibt eine solche Auseinandersetzung, ist der Strafausspruch aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3. Juli 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 681/75 in der Strafsache gegen den Tierarzt Dr. Horst Manfred W. █████ aus ██████, dort geboren am ███ 1936, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt C____ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus Bonn als Verteidiger, Justizangestellte C____ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 3. Juli 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist – nach Aufhebung des gegen ihn ursprünglich ergangenen freisprechenden Urteils – wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet. 1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Landgericht hätte die beiden Sachverständigen über die Ursache ihrer unterschiedlichen Auffassungen befragen müssen, läuft auf den Vorwurf hinaus, die Strafkammer habe insoweit Beweismittel nicht genügend ausgeschöpft. Hierauf kann die Revision jedoch regelmäßig nicht gestützt werden. Unbegründet ist ferner die Rüge, die Strafkammer wäre verpflichtet gewesen, einen weiteren (dritten) Sachverständigen zu hören, wenn jener Aufklärungsversuch nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt hätte. Dass die beiden ihr vorliegenden Gutachten sich teilweise widersprachen, drängte aber nicht schon zur Einholung eines zusätzlichen Gutachtens. 2. Entgegen der Ansicht des Angeklagten sind die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R____ in ausreichendem Maße im Urteil wiedergegeben worden. 3. Das Landgericht war nicht gehalten, den Zeugen Prof. Dr. ███████ von Amts wegen darüber zu vernehmen, „aus welchen Gründen der Angeklagte seine Tätigkeit mit Ende März 1972 in Bonn beenden wollte“. Aus dem Schreiben dieses Zeugen vom 23. Mai 1972 (Bd. I Bl. 113, 115 d.A.) ergibt sich eindeutig, dass er den Anstellungsvertrag mit dem Angeklagten wegen dessen wechselhaften Arbeitseifers gekündigt hatte. Davon abgesehen fehlte nach den getroffenen Feststellungen jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte sich von Frau ████ lösen wollte.

II. Die Überprüfung des Urteils hat, soweit es sich um den Schuldspruch handelt, keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1. Die Urteilsgründe enthalten zwar widersprüchliche Angaben über die Zahl der Frau ███ durch den Angeklagten versetzten Messerstiche. – So werden auf S. 27 UA „9 tiefe Stiche … in die Brust“ erwähnt, während es auf S. 29 UA heißt, dass von den Stichen „sieben den Oberkörper“ trafen. Dieser Fehler hat sich jedoch nicht auf den Schuldspruch ausgewirkt. Denn das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte, nachdem er seinem Opfer den ersten Stich versetzt habe, seine Steuerungsfähigkeit verloren habe. Der Widerspruch berührt auch nicht die Folgerung, die das Landgericht aus der Art des ersten Stichs zog (S. 29 UA). 2. Der vom Rechtsmittelführer auf S. 24 Absatz 1 seiner Revisionsbegründung behauptete Widerspruch zwischen den dort angegebenen Urteilsstellen besteht nicht. Durch die auf S. 44 UA verwendete Formulierung („als er den Tatentschluss erst im Augenblick der Zurückweisung des Körbchens gefasst hat“) hat das Landgericht in gleicher Weise wie auf S. 35 und 43 UA zum Ausdruck gebracht, dass der Tatentschluss des Angeklagten durch dieses abweisende Verhalten von Frau ███ ausgelöst worden ist. 3. Die Strafkammer hat zu Recht die Ansicht vertreten, dass der nach dem ersten Stich möglicherweise eingetretene Verlust der Steuerungsfähigkeit einer vollendeten Tot-Verurteilung des Angeklagten wegen schlags nicht entgegensteht (BGHSt 7, 325, 329; 23, 133). 4. Soweit auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Schuldspruch vorstehend nicht eingegangen ist, handelt es sich bei seinen Ausführungen um unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatrichters.

III. Im Strafausspruch kann das Urteil nicht bestehen bleiben. Die Strafzumessungserwägungen lassen nicht hinreichend erkennen, ob das Landgericht sich bewusst gewesen ist, dass die Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten einen minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB begründen kann (BGHSt 16, 360 sowie BGH, Urteil vom 8. Juni 1962 – 4 StR 61/62 – und Beschluss vom 2. Juli 1975 – 2 StR 129/75 –). Wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falles hatte für das Landgericht Anlass bestanden, sich in den Urteilsgründen mit diesem Gesichtspunkt auseinanderzusetzen.

Bei der erneuten Strafentscheidung wird das Landgericht wiederum über die Einziehung der Tatwaffe zu befinden haben.

SchumacherBaumgartenBuddenberg
MüllerMeyer
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