Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit von Freiheitsberaubung und Vergewaltigung bejaht, Zurückverweisung zur neuen Entscheidung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 615/88
Datum
23.01.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil ein, in dem Freiheitsberaubung, gefährliche Körperverletzung und Vergewaltigung als selbständige Taten behandelt worden waren. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass die Taten in Tateinheit (§ 52 StGB) stehen, und hob die Einzelstrafen sowie den Gesamtstrafenausspruch auf. Zurückverweisen wurde an eine andere Strafkammer zur neuen Verhandlung und Entscheidung über Strafen und Kosten. Die Revision sonst wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Dauerstraftat verbindet die fortdauernde Freiheitsberaubung mehrere einzelne Handlungen zu einem einheitlichen Tatgeschehen im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB, wenn die unfreie Lage des Opfers während der Handlungen fortbesteht.

2

Das kurzzeitige Lösen von Fesselungen beendet die Freiheitsberaubung nicht, wenn die gefährdende oder beherrschende Wirkung (z. B. durch die fortgesetzte Bedrohung mit einer Waffe) weiterhin besteht.

3

Wiederholtes Fesseln während einer fortdauernden Freiheitsberaubung begründet keine neue, selbständige Tat, sondern kann als Fortsetzung der bereits begonnenen Freiheitsberaubung gewertet werden.

4

Die schwerere strafbare Haupttat (z. B. Vergewaltigung) steht der Annahme von Tateinheit mit der Freiheitsberaubung nicht zwingend entgegen; maßgeblich ist die Einheit des Tatgeschehens und das Fortwirken der Einschränkung der Freiheit.

5

Eine Änderung des Schuldspruchs durch den Revisionssenat ist zulässig, wenn ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte dadurch einen schlechteren Verteidigungsstand erlangt hätte (§ 265 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 29. August 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 615/88 in der Strafsache gegen Jürgen Alfred L. ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████ 1960 in ██████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 29. August 1988 a) dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Freiheitsberaubung und Nötigung sowie der Geiselnahme, im Ausspruch über die Einzelstrafen wegen Vergewaltigung, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung sowie b) im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Annahme des Landgerichts, die Vergewaltigung, die beiden Fälle gefährlicher Körperverletzung und die Freiheitsberaubung (in Tateinheit mit Nötigung) stellten jeweils selbständige Taten (§ 53 Abs. 1 StGB) dar, begegnet durchgreifenden Bedenken; es liegt vielmehr Tateinheit vor (§ 52 Abs. 1 StGB). Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte während des gesamten Aufenthalts in der Wohnung der Geschädigten die Dauerstraftat der Freiheitsberaubung an ihr begangen. Bereits unmittelbar nach seinem Eintreffen richtete er die „Gasschreckschuss-Pistole“, die sie für eine „scharfe“ Waffe hielt, gegen sie und bestimmte so in den folgenden Stunden ihr Verhalten, wobei er darauf hinwies, dass die Waffe eine Sonderanfertigung sei, deren Munition beim Abfeuern „alles zerfetze“ (UA 10). Nach etwa drei Stunden ging er dazu über, sie außerdem noch zu fesseln. In diesem Zustand verging er sich dann an ihr. Anschließend musste sie – weiter gefesselt – auf dem Boden ins Badezimmer rutschen, wo der Angeklagte sie in die mit kaltem Wasser gefüllte Wanne legte und ihren Kopf unter Wasser drückte, so dass sie zu ersticken drohte. Auch bei dieser Gelegenheit setzte er seine Waffe ein, um sie an Hilferufen zu hindern. Die ständige Bedrohung und Beherrschung durch den Angeklagten wirkte auch fort, als ihr nun von diesem gestattet wurde, trockene Kleidung anzuziehen und eine Zigarette zu rauchen. Unmittelbar darauf musste sie sich

auf den Fußboden legen und wurde „erneut“ gefesselt (UA 12). In diesem hilflosen Zustand strangulierte der Angeklagte sein Opfer nunmehr mit einem Ledergürtel bis zur Atemlosigkeit. Schließlich „dirigierte“ er sie, wiederum unter Einsatz seiner Pistole, aus der Wohnung und zwang sie, ihn in ihrem Pkw von Ludwigshafen nach Trier zu fahren (UA 13).

Die Dauerstraftat der Freiheitsberaubung verbindet somit das gesamte Verhalten des Angeklagten in der Wohnung der Geschädigten sowie die anschließende Fahrt nach Trier zu einem einheitlichen Tatgeschehen (§ 52 Abs. 1 StGB). Das kurzfristige Lösen der Fesseln beendete die unfreie Lage des Opfers nicht, da die Bedrohung mit der Waffe fortwirkte. Mit dem erneuten Fesseln begann keine neue Handlung; der Angeklagte setzte vielmehr die bereits andauernde Freiheitsberaubung fort (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 1987 – 4 StR 128/87, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 2). Der Annahme von Tateinheit steht auch nicht entgegen, dass das Verbrechen der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 StGB) schwerer wiegt als das Vergehen der Freiheitsberaubung (vgl. BGHSt 31, 29, 31; BGH, Beschluss vom 6. September 1988 – 1 StR 481/88).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte insoweit wirksamer als bisher hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der entsprechenden Einzelstrafausprüche und des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge; die Festsetzung der Einzelstrafe wegen Geiselnahme bleibt unberührt.

GoydkeKnoblichMeyer-Goßner
LaufhütteSteindorf

Zitiert (1)